Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB 5. Verjährung

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Verjährung von Arbeitgeberzuschüssen für Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.04.2018; Aktenzeichen B 12 KR 97/17 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer insoweit geändert, als dass die Beklagte dem Kläger weitere 268,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind weitere Arbeitgeberzuschüsse für Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 5.529,54 € nebst Zinsen; im Vordergrund steht die Frage der Verjährung.

Der 1969 geborene Kläger, der im streitigen Zeitraum bei der Techniker Krankenkasse freiwillig gesetzlich krankenversichert war, übte in der Zeit vom 15.03.2008 bis 31.07.2010 aufgrund eines “Vertrages über freie Mitarbeit„ eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Beklagten, einer Steuer- und Rechtsberatungsgesellschaft, aus und erhielt eine monatliche Vergütung oberhalb der krankenversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze. Am 01.08.2011 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Feststellung der Sozialversicherungspflicht dieser Tätigkeit. Die DRV Bund stellte auf diesen Antrag mit Bescheiden vom 26.01.2012 gegenüber dem Kläger und der Beklagten fest, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 15.03.2008 bis zum 31.07.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe; in der Krankenversicherung habe keine Versicherungspflicht vorgelegen. Die Bescheide sind nach von der Beklagten erfolglos durchgeführtem Widerspruchs- (Widerspruchsbescheid der DRV Bund vom 04.01.2013), Klage- (Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.11.2014  - S 9 R 496/13) und Berufungsverfahren (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.06.2015 - L 11 R 4887/14) bestandskräftig; zum Klage- und Berufungsverfahren war der Kläger jeweils nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.

Am 30.12.2014 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit von Dezember 2009 bis Juli 2010 in Höhe von insgesamt netto 2.425,34 €. Am 22.12.2015 hat der Kläger die Klage erweitert auf Zahlung der Beitragszuschüsse auch für die Zeit seit 15.03.2008 in Höhe von insgesamt 7.587,61 €. Nach Berechnung der Beiträge durch die Techniker Krankenkasse hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung auf 7.838,66 € und hinsichtlich der Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung auf 1.005,62 € erweitert. Bezüglich der Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung haben die Beteiligten im Klageverfahren einen vom Sozialgericht mit Beschluss vom 15.04.2016 festgestellten Unterwerfungsvergleich geschlossen.

Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Beklagte durch Urteil vom 06.10.2016 verurteilt, an den Kläger 1.837,50 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagte sei lediglich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 zur Zahlung des Beitragszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 26.03.2007 (a.F.) verpflichtet. Für die Zeit vom 15.03.2008 bis zum 31.12.2009 sei der Anspruch hingegen verjährt. Die Einrede der Verjährung sei durch die Beklagte mit Schriftsätzen vom 12.03.2015 und 28.01.2016 erhoben worden. In analoger Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährten Ansprüche auf einen Beitragszuschuss in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Ansprüche auf Zahlung der Beitragszuschüsse für das Jahr 2008 seien daher mit Ablauf des 31.12.2012 und diejenigen für das Jahr 2009 mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Ablauf der Verjährung nicht durch das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund und durch den anschließend geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Karlsruhe und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg gehemmt worden. Die Hemmung, Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen nach § 257 Abs. 1 SGB V sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sodass eine entsprechende Anwendung der §§ 203 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geboten sei (Hinweis auf BSG 02.06.1982 - 12 RK 66/81, juris Rn 27). Die Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens habe jedoch keinen Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 BGB ausgelöst, ins...

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