Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 10.09.1976; Aktenzeichen S 16 U 190/73)

 

Tenor

1 Die Berufungen der Beklagten und den Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 10. September 1976 werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Mainz und Unterhalt einen Blutspendedienst mit der Zentrale in Bad Kreuznach – im Gegensatz zu anderen Landesverbänden – ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nach seiner Satzung ist der DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz Bestandteil der nationalen Rotkreuz-Gesellschaft und dient der einheitlichen Durchführung der Rotkreuz-Arbeit als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Durchführung des Blutspendedienstes sowie die Einrichtung und Unterhaltung einer Blutspendezentrale. Die Beteiligten streiten darüber, ob der vom Kläger betriebene Blutspendedienst wie bisher beitragsfrei bei der Beigeladenen oder mit Wirkung ab 1. Januar 1974 beitragspflichtig bei der Beklagten versichert ist.

Entsprechend den zahlreichen Resolutionen des Gouverneursrats der Liga der Rotkreuzgesellschaften seit 1936 unterhalten die Landesverbände des DRK seit Anfang der 50er Jahre Blutspendendienste, deren Einrichtung und Unterhaltung von 1952 bis 1974 aus öffentlichen Mitteln mit etwa 10 Millionen DM subventioniert wurden. Die nach dem Selbstkostenprinzip arbeitenden Blutspendendienste des DRK gliedern sich in die bei den örtlichen Terminen für freiwillige und unentgeltliche Blutspenden ehrenamtlich mitwirkenden Bereitschaften der Kreisverbände des DRK und in zentrale Institute mit Laboratorien für Untersuchungen sowie Verarbeitung menschlichen Blutes und für Vorratshaltung von Frischblut und Blutbestandteile-Präparate. Die Arbeit der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände umfaßt drei Teilbereiches Sammlung des Blutes, Untersuchung und Aufbereitung zu. Frischblutkonserven oder Weiterverarbeitung des Blutes zu länger haltbaren Blutpräparaten und Bereithaltung von Frischblutkonserven und Blutpräparaten in eigenen Depots, insbesondere zur Deckung von akutem Bedarf sowie zur Abgabe von Transfusionsmitteln an Krankenhäuser und Arztpraxen, wobei etwa 15 % von Blut und Blutbestandteilen in der Unfallchirurgie verbraucht werden. In der Blutspendezentrale Bad Kreuznach wird knapp die Hälfte der gesamten Vorräte für Katastrophenfälle bereit gehalten. Es werden mehrere tausend Einheiten kurzlebiger Produkte, insbesondere etwa drei Wochen verwendbare Vollblutkonserven gelagert mit einem ständigen Vorrat für ca. zwei Wochen. Die Zentrale, die ca. 12.000 Einheiten für Transfusionen monatlich abgibt, verarbeitet vor Ablauf des Verfallsdatums die Vollblutkonserven und die von den Abnehmern zurückgelieferten Konserven zu langlebigen Produkten und lagert sie ein.

Bis zum Jahre 1963 wurden – außer im Bundesland Bayern – die DRK-Blutspendedienste und die DRK-Krankentransporte von der Beigeladenen versicherungsmäßig betreut. Aufgrund der durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 erfolgten erweiterten Bundeszuständigkeit für DRK-Unternehmen erfolgte Ende 1963/Anfang 1964 zwischen der Beigeladenen und der Beklagten eine Zuständigkeits-Abrede auf der Basis einer zusammenfassenden Aufstellung von Insgesamt 31 DRK-Unternehmensarten. In dem Zuständigkeitskatalog der Beklagten von Mitte Dezember 1963 sind als bei der Beigeladenen versicherte Einrichtungen neben den DRK-Bereitschaften und dem DRK-Krankentransport der Blutspendedienst und die Blutspendezentralen (Einrichtungen für den Katastropheneinsatz) bezeichnet. Mit Schreiben von Mitte Februar 1964 stimmte die Beigeladene der Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Versicherung des DRK zu mit Übernahme des Unfallversicherungsschutzes dieser Einrichtungen ab Juli 1963. Im April 1965 teilte die Beklagte dem DRK-Generalsekretariat in Bonn die Zuständigkeitsabgrenzung mit Wirkung vom Juli 1963 mit. Ebenso wie die DRK-Krankentransporte wurden dem DRK-Blutspendedienste bei der Beigeladenen weder vor noch nach 1963 in einer besonderen Betriebskartei geführt, sie waren in der Kartei „DRK-Kreisverband …” mit erfaßt. Nach jahrelanger Abwicklung der Unfallversicherungsaufgaben durch die Beigeladene kam es auf Initiative des Bundesrechnungshofs zur Überprüfung seiner Zuständigkeit. 1973 gelangten die Beklagte und die Beigeladene zu der Auffassung, für die Unfallversicherung des Blutspendedienstes des Klägers sei die Beklagte ausschließlich zuständig. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger am 21. August 1973 einen Mitgliedschein-Aufnahmebescheid, wonach sein Blutspendedienst-Unternehmen mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in ihr Unternehmerverzeichnis eingetragen sei und ab diesem Zeitpunkt für die im Unternehmen tätigen Personen Unfallversicherungsschu...

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