Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung gem § 76 EStDV. Abzugsfähigkeit. Arbeitseinkommen

 

Orientierungssatz

Eine Sonderabschreibung nach § 76 EStDV stellt eine steuerliche Vergünstigung iS des § 15 S 2 SGB 4 dar. Sie werden bei der Gewinnermittlung nicht abgezogen.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 10.05.1989; Aktenzeichen S 10 Lw 19/88)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.1992; Aktenzeichen 4 RLw 3/90)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.5.1989 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind streitig die Voraussetzungen zur Rücknahme eines Beitragsentlastungsbescheids und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der Qualifizierung der Sonderabschreibung gemäß § 76 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDVO) als steuerliche Vergünstigung im Sinne des (i.S.d.) § 15 S 2 SGB IV.

Der Kläger ist im Jahre 1940 geboren und beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer; als solcher ist er im Unternehmensverzeichnis der Beklagten eingetragen. Im September 1986 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz (SVBEG). In diesem Zusammenhang legte er seinen Steuerbescheid für das Jahr 1984 vor; aus diesem ergab sich für ihn ein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 33.668 DM.

In der Folge gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.1.1987 eine Beitragsentlastung nach Stufe 5 vom 1.1.1986 an in Höhe von 1.000 DM jährlich. Sie behielt sich jedoch ausdrücklich vor, eine zu Unrecht gewährte Beitragsentlastung für den Fall zurückzufordern, daß sich seine Einkommensschätzung später als falsch erweisen sollte.

Der Kläger gab im September 1987 auf Veranlassung der Beklagten eine Erklärung im Hinblick auf sein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1985 ab, wonach sich sein Einkommen aus diesem Wirtschaftszweig auf 41.040 DM belief. In einer Zusatzerklärung vom gleichen Zeitpunkt führte der Kläger aus, daß er im Jahre 1986 steuerliche Vergünstigungen in Höhe von 15.200 DM in Anspruch genommen und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 5.400 DM erzielt habe.

Daraufhin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 8.10.1987 die gewährte Beitragsentlastung für das Jahr 1986 wegen der Überschreitung des hier relevanten Grenzwertes von 41.328 DM zurück. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.9.1988). Der Kläger trug in diesem Zusammenhang vor, der Betrag von 15.200 DM resultiere aus einer Sonderabschreibung nach § 76 EStDVO. Dabei gehe es jedoch nicht um eine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich um eine vorweggenommene Abschreibung. Die Beklagte begründete die für den Kläger negative Entscheidung damit, daß bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Landwirtschaft in dem jeweils maßgebenden Kalenderjahr die in Anspruch genommenen steuerlichen Vergünstigungen nach § 15 S 2 SGB IV unberücksichtigt zu bleiben hätten. Eine Sonderabschreibung nach § 76 EStDVO zähle aber gerade zu diesen steuerlichen Vergünstigungen.

Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt, und in diesem Zusammenhang zusätzlich vorgetragen, daß es sich nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung bei der Sonderabschreibung nach § 76 EStDVO nicht um eine steuerliche Vergünstigung handle, sondern um eine „Begünstigung” bei der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen. Dies bedeute, daß die Sonderabschreibung nach § 76 EStDVO keine steuerliche Vergünstigung i.S.d. § 15 SGB IV darstelle. Bei den Absetzungen, die als steuerliche Vergünstigungen anzusehen seien, trete die Funktion der Erfassung des Wertverlusts in den Hintergrund. Bei § 76 EStDVO trete die Funktion der Erfassung des Wertverlusts aber keineswegs in den Hintergrund, Sonderabschreibungen nach § 76 EStDVO verschafften lediglich eine Begünstigung in Form einer Wahlmöglichkeit, stellten aber keine steuerliche Vergünstigung dar. Die Sonderabschreibungen glichen sich nach Ablauf des dritten Jahres durch die dann entsprechend verminderte Abschreibungsmöglichkeit wieder aus.

Dies bedeute, daß es sich somit nur um einen vorgezogenen Wertverzehr handle, der sich lediglich buchungstechnisch auswirke. Nur die tatsächlichen steuerlichen Vergünstigungen wie beispielsweise die erhöhte Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) verschafften dem Steuerpflichtigen einen tatsächlichen Vorteil auf Dauer, der sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgleiche oder gar negativ auswirke.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10.5.1989 abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger keinen Anspruch auf Beitragsentlastung für das Jahr 1986 nach § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 3 SVBEG habe. Das im vorliegenden Fall relevante Einkommen sei gemäß §§ 1 Abs. 1 S 2 SVBEG, 3 c Abs. 2 GAL un...

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