Entscheidungsstichwort (Thema)

orthopädisches Hilfsmittel. Personal-Computer. Kostenübernahme durch Versorgungsverwaltung

 

Orientierungssatz

1. Ein Personal-Computer ist nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iS von § 18 Abs 1 S 3 OrthV anzusehen. Die Versorgungsverwaltung ist deshalb nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.

2. Eine Kostenübernahme für PC und Software kommt auch nicht als Ersatzleistung iS des § 22 OrthV in Betracht. Derartige Textverarbeitungssysteme sind nicht in dem abschließenden Katalog der Vorschrift genannt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 9 RV 23/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658239

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