rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.08.1998; Aktenzeichen S 11 RJ 75/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.10.2000; Aktenzeichen B 12 RA 4/00 R)

BSG (Aktenzeichen 13 RJ 83/99 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. August 1998 abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02. November 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1996 verurteilt, die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch in Höhe von 15.000,-- DM aus seiner spanischen Haftpflicht-Entschädigung auszuzahlen. Der Beklagten wird ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen auferlegt. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am ...1934 in Spanien geborene und jetzt wieder in Spanien wohnhafte Kläger erhält von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem bekommt er wegen der Folgen eines als Arbeitsunfall anerkannten Autounfalls vom 08.03.1990, für den ihm von der spanischen Haftpflichtversicherung eine Entschädigung in Höhe von 9000.000,-- Peseten (ca. 110.000 DM) gewährt wurde, ab 24.09.1991 eine Invaliditätsrente vom spanischen Versicherungsträger. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, mit der dem Kläger gewährte Haftpflicht-Entschädigung aufzurechnen, und ob sie bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente die spanische Invaliditätsrente berücksichtigen darf.

Auf seinen Rentenantrag vom 23.09.1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.1994 mit, daß die Hälfte seiner spanischen Haftpflichtentschädigung in Höhe von 55.000,- DM auf den erlittenen Verdienstschaden entfalle und deshalb gemäß § 116 Sozialgesetzbuch X (SGB X) auf sie übergegangen sei. Ausgehend von einer geschätzten durchschnittlichen Monatsrente von 180,- DM werde ein Erstattungsanspruch von insgesamt 15.000,-- DM nach § 116 Abs. 7 SGB X geltend gemacht, der gemäß § 51 SGB I bis zum 65. Lebensjahr mit der Erwerbsunfähigkeitsrente aufgerechnet werde. Solange diese Rente unter monatlich 650,-- DM liege, werde sie in vollem Umfang aufgerechnet. Die deutschen Vorschriften über die Pfändbarkeit von Ansprüchen bzw. über die Hilfebedürftigkeit seien für einen spanischen Kläger mit ausländischem Wohnsitz nicht zu beachten. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hinsichtlich der Aufrechnung seien sowohl die berechtigten Interessen des Klägers als auch die der Versichertengemeinschaft berücksichtigt worden. Da der Kläger eine hohe Entschädigung erhalten habe, die seinen Lebensbedarf noch für längere Zeit sichere, könne davon ausgegangen werden, daß seine finanzielle Situation durch die bis zum 31.03.1999 (Vollendung des 65. Lebensjahres) durchzuführende Aufrechnung nicht entscheidend beeinflußt werde. Deshalb werde auch nicht teilweise auf die Erstattungsforderung verzichtet. Der Kläger könne sich innerhalb eines Monats zu der beabsichtigten Aufrechnung äußern.

Mit einem am 26.09.1994 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wandte der Kläger ein, der spanische Versicherungsträger habe ihm mitgeteilt, daß seine Entschädigung nichts mit der Pflichtversicherung zu tun habe. Er habe diese Leistung nur als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes und für den Sachschaden erhalten. Deswegen werde die Entschädigung auch nicht auf seine spanische Invaliditätsrente vom INSS (Instituto Nacional de la Seguridad Social) angerechnet.

Durch Bescheid vom 02.11.1994 (ohne Zustellungsnachweis) bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.09.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wobei sie unter Wiederholung ihrer bisherigen Begründung die angekündigte Aufrechnung für die Zeit ab Rentenbeginn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durchführte. Dem Einwand, daß die spanische Haftpflicht-Entschädigung nicht als Ausgleich für den Verdienstausfall anzusehen sei, könne nicht zugestimmt werden. Die Entschädigung habe nämlich eine Doppelfunktion in dem Sinne, daß sie sowohl den materiellen Schaden wegen der beruflichen Einschränkung als auch den immateriellen Schaden ausgleichen solle.

Bei der Berechnung der Höhe der Rente des Klägers berücksichtigte die Beklagte zusätzlich die Ruhensvorschrift des § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die Leistung mit einer (spanischen) Unfallrente zusammentreffe, und ermittelte daraus eine Monatsrente von 109,48 DM ab 01.09.1991.

Den am 26.01.1995 eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten durch Bescheid vom 13.02.1996 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 08.03.1996 Klage erhoben. Die Beklagte habe bei der Berechnung seiner Rente zu Unrecht die Ruhensvorschrift des § 93 SGB VI herangezogen. Zwar bestimme Artikel (Art.) 12 Abs. 2 EWG-VO (EGVO) Nr. 1408/71, daß die Ruhensvorschriften eines Mitgliedsstaates anzuwenden seien, w...

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