rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 23.03.2000; Aktenzeichen S 4 RA 223/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen B 4 RA 58/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin bereits für die Zeit ab 01.09.1994 eine höhere Altersrente zusteht.

Die am ...1929 geborene Klägerin bezog seit 01.07.1990 eine Altersrente für Frauen, die nach dem damals geltenden Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) auf der Grundlage von Werteinheiten berechnet worden war (vgl. Bescheid vom 20.06.1990). Die Rente wurde in den Folgejahren jeweils zum 01. Juli angepasst; mit der Anpassung zum 01.07.1992 wurde die Rente nach § 307 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgewertet. Erstmals am 16.12.1996 beantragte die Klägerin ihr "aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992" an Stelle ihrer bisherigen vorgezogenen Rente eine "richtige Altersrente mit 63 oder 65 Jahren" zu zahlen. Die Beklagte bewilligte ab 01.12.1996 Regelaltersrente. Hierbei ergab sich eine um ca. 42,00 DM höhere Rente, errechnet aus 60,3196 Entgeltpunkten nach dem SGB VI gegenüber (umgerechnet) 59,3388 Entgeltpunkten nach dem AVG. Die Erhöhung der Entgeltpunkte beruhte auf einer höheren Bewertung der ersten Jahre mit Pflichtbeiträgen sowie der beitragsfreien Zeit im Rahmen der neu eingeführten Gesamtleistungsbewertung.

Die Anspruchsvoraussetzungen seien zwar schon seit dem 16.08.1994 erfüllt gewesen. Da der Antrag jedoch erst im Dezember 1996 gestellt worden sei, habe die Rentenzahlung gemäß § 99 SGB VI erst mit dem Antragsmonat einsetzen können (Bescheid vom 04.03.1997, Widerspruchsbescheid vom 05.06.1997).

Mit der am 30.06.1997 beim Sozialgericht Dortmund erhoben Klage hat die Klägerin Zahlung der Rente schon ab 01.09.1994 verlangt und gemeint, die Beklagte sei nach inzwischen ergangener Rechtsprechung zu § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet gewesen, die betroffenen Versicherten darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt werden müsse, um innerhalb der Frist des § 99 SGB VI den frühestmöglichen Rentenbeginn zu erreichen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht begründe einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und als Folge ihren Anspruch ab 01.09.1994.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2000 abgewiesen. Da der nach § 99 SGB VI erforderliche Rentenantrag verspätet gestellt worden sei, erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Regelaltersrente nicht bereits ab 01.09.1994. Es liege kein geeigneter Fall im Sinne der Rechtspechung des Bundessozialgerichts zu § 115 Abs. 6 SGB VI vor. Eine abweichende Rentenhöhe ergebe sich bei der Klägerin nur deshalb, weil zwischen dem Beginn der vorgezogenen Leistung und der Regelaltersrente eine Rechtsänderung durch Inkrafttreten des SGB VI erfolgt sei. 0b sich die Rentenberechnung nach neuem Recht günstiger oder ungünstiger darstelle, hänge von individuellen Faktoren ab.

Gegen das ihr am 25.04.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.05.2000 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, es habe bereits eine Pflicht der Beklagten im Hinblick auf den Rentenbescheid vom 20.06.1990 bestanden, sie darüber zu beraten und zu unterrichten, dass nach dem SGB VI die Regelaltersrente des § 35 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres grundsätzlich nur auf Antrag bewilligt werde. Weiter müsse der Rentenversicherungsträger darauf hinweisen, dass ein Wechsel zur Regelaltersrente des § 35 SGB VI aufgrund der sonstigen geänderten gesetzlichen Bestimmungen zu einer Erhöhung der Altersrente führen könne, und dabei eine Herabsetzung der bisherigen Rente wegen Besitzstandsregelungen nicht in Betracht komme. Das BSG (Urt. v. 09.12.1997, 8 RKn 1/97, SozR 3-2600 § 115 Nr. 2) habe die Regelung des § 70 Abs. 3 SGB VI als mögliche "typische" Fallgruppe für eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI gesehen. Darüber hinaus könne nach diesem Urteil des BSG eine typische Fallgruppe noch dahin entwickelt werden, dass bei einem Wechsel zu einer anderen Rentenart die Gesamtleistungsbewertung beeinflusst werde. Die weitergehenden Ausführungen der Beklagten zeigten, dass sich jedenfalls in Fällen mit einer hohen Beitragsdichte im Versicherungsleben die mit dem SGB VI ab 01.01.1992 verbundenen Änderungen von Rechtsvorschriften positiv auf die für eine Regelaltersrente zu errechnende Summe an Entgeltpunkten auswirkten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2000 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, sie könne der Rechtsprechung des 4. Senat des Bundessozialgerichts zu einem einheitlichen Versicherungsfall des Alters (Urteil vom 02.08.2000 - B 4 RA 40/99) nicht folgen. Nach der Konzeption des SGB V...

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