Leitsatz (amtlich)
1. Die Ersatztatbestände des AFG § 141b Abs 3 Nr 1, 2 (Fassung: 1974-07-17) gelten auch für den Anspruch der zuständigen Einzugsstelle auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen das Arbeitsamt.
2. Für die Feststellung, ob ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, sind bei einem ausländischen Arbeitgeber, der in der Bundesrepublik einen unselbständigen Filialbetrieb unterhält, nur die tatsächlichen und konkursrechtlichen Verhältnisse im Inland maßgebend; die Filiale ist bei Anwendung der zugunsten der Arbeitnehmer getroffenen Konkursausfallgeldregelungen, also auch des AFG § 141n (Fassung: 1974-12-21), wie ein selbständiger Arbeitgeber zu behandeln.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654513 |
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