nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 07.07.2003; Aktenzeichen S 25 RA 131/02)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 10/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.07.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht als selbständiger Fahrlehrer nach § 231 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI).

Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist gelernter Fahrlehrer und führt gemeinsam mit seinem Schwager seit dem 01.01.1990 eine Fahrschule; das Verfahren des Schwagers ist ebenfalls beim Landessozialgericht anhängig (L 14 RA 44/03). In der Fahrschule waren seit 1990 drei Familienmitglieder beschäftigt:

Die Schwiegermutter des Klägers, B T, wurde dort laut Anstellungsvertrag vom 01.09.1991 ab September 1991 als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Bruttogehalt von 430,00 DM eingestellt. Gemäß Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 02.01.1999 betrug das Bruttogehalt ab Januar 1999 DM 630,00. Ausweislich des vorgelegten Lohn- und Gehaltsjournals für das Jahr 1998 erhielt sie 1998 insgesamt 5.580,00 DM brutto für die Monate Januar bis September 1998 mit monatlich 620,00 DM brutto.

Die Ehefrau des Klägers, P H, war in der Fahrschule vom 01.01.1990 an ebenfalls als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit zu einem Bruttogehalt von monatlich 470,00 DM tätig. Ihr Gehalt wurde zum 01.01.1999 auf 630,00 DM angehoben (Bl 40 GA). Im Jahr 1998 erzielte sie nach den Eintragungen des in Fotokopie vorgelegten Lohnkontos 1998 ein Bruttogehalt von insgesamt 5.580,00 DM, für die Monate Januar bis September 1998 monatlich 620,00 DM brutto.

Die Schwägerin des Klägers, L T, wurde laut Anstellungsvertrag vom 01.01.1990 ab Januar 1990 ebenfalls als nicht vollbeschäftigte Bürokraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von acht Stunden wöchentlich und einem Entgelt von 470,00 DM auf unbestimmte Zeit eingestellt. Laut Nachtrag vom 02.01.1999 erhielt sie ab Januar 1999 ein Entgelt in Höhe von DM 630,00 monatlich. Ausweislich des Lohn- und Gehaltsjournals für das Jahr 1998 erhielt sie 1998 insgesamt 7.440,00 DM brutto (Bl. 16 GA) bei einem monatlichen Gehalt von durchschnittlich 620,00 DM von Januar bis Dezember 1998.

Die drei Genannten verrichten in der Fahrschule abwechselnd Telefondienst und Bürotätigkeiten. Die Schwägerin des Klägers, L T, erledigt darüber hinaus die gesamte Buchhaltung (das Journal). In den Monaten November und Dezember 1998 wurde den Aushilfen - wie der Kläger zunächst angab - kein Gehalt gezahlt, weil die Einnahmen der Fahrschule zu gering gewesen seien. Ab Januar 1999 erhielten die Aushilfen jedenfalls wieder das ihnen zustehende Arbeitsentgelt (vgl. Erklärung des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 07.07.2003).

Unter dem 30.08.2001 (Eingang: 19.09.2001) stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige. Er gab an, vor dem 01.01.1999 keine Kenntnis von der Versicherungspflicht aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit gehabt zu haben. Vor dem 10.12.1998 habe für ihn keine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung bestanden. Auch habe er vor dem 10.12.1998 keine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben. Ergänzend legte er eine Bescheinigung der H Lebensversicherungs AG vom 12.09.2001 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger zum 01.07.1991 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, davon einen der Verträge vor dem 10.12.1998, abgeschlossen hat.

Mit Bescheid vom 08.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger übe zwar eine selbständige Tätigkeit aus, habe am 31.12.1998 jedoch nicht der Versicherungspflicht unterlegen, weil er zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB VI einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Mehrere geringfügig Beschäftigte würden insoweit zusammengerechnet.

Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 29.11.2001 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die von ihm ausgeübte Tätigkeit unterliege nicht der Versicherungspflicht. Er habe lediglich Familienangehörige geringfügig beschäftigt. Es sei durchaus möglich, dass er in Zukunft keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Er müsse die Möglichkeit haben, sich auch für die Zukunft befreien zu lassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit seiner am 18.07.2002 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die bei ihm am 31.12.1998 ledig...

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