nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 16 U 289/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen B 12 RA 5/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers im Rahmen des vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Gefahrtarifs (GT) der Beklagten.

Der Kläger betreibt ein Berufsförderungswerk und ist damit seit 1969 Mitglied der Beklagten. Bis 1995 wurden von der Beklagten Beiträge nach dem sogenannten "Abteilungs-/Kopfbeitragssystem" erhoben. Insbesondere wegen der für die Rehabilitanden zu entrichtenden Beiträge war es in der Vergangenheit zu Rechtstreitigkeiten gekommen, weil die Beklagte die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 c der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten Rehabilitanden, die bereits beruflich tätig gewesen waren, in Bezug auf die Beitragserhebung der (höheren) Beitragsgruppe II zugeordnet hatte. In den vor dem Hessischen LSG anhängigen Berufungsverfahren L 3 U 1137/91 und L 3 U 1190/91 eines anderen Berufsförderungswerkes, das seinerzeit durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten worden war, war am 02.08.1995 ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Beklagte für den Zeitraum 1982 bis 1992 die nach der Beitragsgruppe II erhobenen Beiträge erstattete und stattdessen die pflichtversicherten Umschüler insoweit wie Berufs- und Fachschüler, für die Beiträge nach der Beitragsgruppe I A entrichtet wurden, behandelte.

Am 21.06.1995 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten einen ersten, ab 01.01.1996 geltenden GT, der vom Bundesversicherungsamt am 06.07.1995 genehmigt wurde und bis zum 31.12.2000 Geltung hatte.

Grundlage des GT war ein Neulasttarif, dem ausschließlich Versicherungsfälle aus dem Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 zugrunde lagen. Der GT erfasste (auszugsweise) unter der Tarifstelle 1 mit der Gefahrklasse 2,7 stationäre Einrichtungen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung (z.B. Krankenhäuser, Zahn-, Kur-, Rehabilitationskliniken, Sanatorien), unter der Tarifstelle 10 mit der Gefahrklasse 4,2 Geschäfts- und Verwaltungsstellen (z.B. Kammern, Verrechnungsstellen, Studenten- und Sozialwerke, Verbände), unter der Tarifstelle 12 mit der Gefahrklasse 2,1 Tageseinrichtungen für Kinder sowie allgemeinbildende Schulen und in der Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie Personen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätten für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher), Ausbildung- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft. Der Bildung der Gefahrtarifstellen lag der sogenannte Strukturschlüssel der Beklagten zugrunde, der ca. 100 Gewerbezweige aufführt. Die Tarifstelle 17 erfasste u.a. Berufsförderungswerke (Strukturschlüssel 790), Berufsbildungswerke (Strukturschlüssel 800), Werkstätten für Gefährdetenhilfe (Strukturschlüssel 830) sowie Werkstätten für Behinderte (Strukturschlüssel 840). Bei der Bildung der Tarifstellen wurden Abweichungen um +/- 30 % von der Durchschnittsbelastung noch als unwesentlich angesehen.

Mit Veranlagungsbescheid vom 28.06.2000 wurde der Kläger dementsprechend ab 01.01.1996 nach der Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 veranlagt. Dagegen legte er am 25.07.1995 Widerspruch ein und machte geltend, die Einstufung erscheine im Vergleich zu den Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (Gefahrklasse 2,7) und den allgemeinbildenden Schulen (Gefahrklasse 2,1) zu hoch. Im Weiteren trug er vor, die Tarifstelle 17 sei nicht korrekt berechnet worden. Die Belastungsziffer gebe ein falsches Bild wieder, da im Beobachtungszeitraum Arbeits- und Wegeunfälle sowie anerkannte Berufskrankheiten auch der Rehabilitanden berücksichtigt worden seien, die ab 01.01.1997 aber über den jeweiligen Rehabilitationsträger unfallversichert seien. Nur in Ausnahmefällen sei dafür noch die Beklagte zuständig. Mit entsprechender Begründung wandte sich der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 24.04.1997 für das Umlagejahr 1996 sowie gegen den Vorschussbescheid vom 18.12.1997 für 1998. Ergänzend trug er vor, im Vergleich zu 1995 habe sich die Beitragsforderung der Beklagten fast vervierfacht. Eine derartig exorbitante Steigerung könne nur bedeuten, dass die Beiträge in der Vergangenheit falsch - zu niedrig - oder nunmehr willkürlich - weit überhöht - festgesetzt seien. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass im Zeitraum von 1990 bis 1994 von ihm - dem Kläger - nur 80 Schadensfälle für Mitarbeiter wie für Rehabilitanden gemeldet worden seien, die Beklagte aber 237 Unfälle berücksichtigt habe.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1998 die Widersprüche gegen die vo...

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