rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 15.07.1999; Aktenzeichen S 6 U 159/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 26. April 2000 und 25. April 2001 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Veranlagung zur Gefahrklasse nach dem vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Gefahrtarif (GT) 1996 der Beklagten. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zuordnung zur GT-Stelle 10 mit der Einstufung in Gefahrklasse 4,2.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von den Vertragsärzten ihres Bereiches zur Erfüllung der ihnen durch das Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen vertragsärztlichen Versorgung gebildet wurde bzw. nach den vor dessen Inkrafttreten am 01.01.1989 geltenden Vorschriften fortbesteht (§ 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 SGB V). Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Deren Vertreterversammlung beschloss am 21.06.1995 den ab 01.01.1996 geltenden neuen GT, der vom Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde gemäß § 732 Reichsversicherungsordnung (RVO) am 06.07.1995 genehmigt wurde. Darin werden zur Berechnung der Beiträge vom 01.01.1996 an insgesamt 17 GT-Stellen gebildet und diesen Gefahrklassen zugeordnet (die niedrigste für GT-Stelle 02 (zu der u.a. Arztpraxen und die Medizinischen Dienste der Sozialversicherungsträger gehören) mit 2,1, die höchste mit 12,3 für GT-Stelle 05; Krankenhäuser sind der GT-Stelle 01 zugeordnet mit einer Gefahrklasse von 2,7).

Mit Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996 stufte die Beklagte die Klägerin nach dem GT 1996 in GT-Stelle 10 (Geschäfts- und Verwaltungsstellen, Strukturschlüssel 0530) mit der Gefahrklasse 4,2 ein. Dagegen erhob die Klägerin am 12.07.1996 Widerspruch, weil diese hohe Gefahrklasse ihrem langjährigen Schadensverlauf und der sehr viel niedrigeren Einstufung der Krankenhäuser in Gefahrklasse 2,7 widerspreche. Aufgrund der Entscheidung ihrer Widerspruchsstelle vom 04.12.1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1996 den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen führte die Beklagte zur GT-Bildung im GT 1996 aus, es seien verschiedene Gewerbszweige (Strukturschlüssel) zusammengelegt worden, wobei die Art der Gewerbszweige und das Technologieprinzip (technische und wirtschaftliche Unternehmensentwicklung) neben den Belastungsverhältnissen berücksichtigt worden seien. Um ausreichend große und in den Belastungsverhältnissen stabile GT-Stellen zu schaffen, seien Abweichungen der Belastung außer Betracht gelassen worden, wenn die auf den einzelnen Strukturschlüssel entfallende Entschädigungslast DM 400.000,- nicht überschritten habe und im übrigen seien Abweichungen von +/- 30 % von der Durchschnittsbelastung einer GT-Stelle als unwesentlich angesehen worden. Vergleichbare Gewerbszweige seien nicht vorhanden. Zur Ermittlung der Gefahrklassen seien die Entschädigungsleistungen jedes Strukturschlüssels, die ja den Grad seiner Unfallgefahr kennzeichneten, ins Verhältnis zu den Entgelten gesetzt worden und zwar für den die Umlagejahre 1990 bis 1994 umfassenden sog. Beobachtungszeitraum. Die GT-Stelle 10 sei identisch mit dem Strukturschlüssel 0530 (Kammern, Verrechnungsstellen, Studenten-, Sozialwerke, Stiftungen, Vereine, Verbände usw.) mit 10.595 Betrieben im letzten Beobachtungsjahr, im gesamten Beobachtungszeitraum mit rund 22,5 Mrd. Entgelten und rund 47 Mio. Entschädigungsneulast. Daraus errechne sich eine Belastungsziffer von 2,07687, aus der sie nach Verdoppelung bei den Belastungsziffern aller GT-Stellen und Rundung die Gefahrklasse 4,2 ermittelt habe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 09.01.1997 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung ihres Begehrens auf Einstufung in eine niedrigere Gefahrklasse brachte sie vor, sie sei ein reiner Verwaltungsbetrieb, ohne gewerbliche oder ärztliche Tätigkeiten. Es verstoße gegen das Gewerbezweigsprinzip, daß die Beklagte 10.595 Betriebe mit z.T. erheblich abweichenden Tätigkeiten aus dem gesamten Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege in GT-Stelle 10 zusammengefaßt habe. Sie sei dadurch benachteiligt, weil ihr Gehaltsniveau im Verhältnis zu den anderen Unternehmen der GT-Stelle 10 relativ hoch sei. Bei ihr seien 61 % der gemeldeten Unfälle Wegeunfälle, die sie im einzelnen auflistete. Es sei nicht nachzuvollziehen, daß Mitarbeiter von Krankenhäusern, die zur Gefahrklasse 2,7 veranlagt seien, weniger oft auf dem Weg zur Arbeit verunglücken sollten. Die Arbeit in freien Arztpraxen (Gefahrklasse 2,1) und Krankenhäusern (Gefahrklasse 2,7) sei wesentlich gefahrenträchtiger, weshalb ihre (der Klägerin) Einstufung in Gefahrklasse 4,2 nicht nachvollziehbar sei. Beanstandet werde ferner die völlig undifferenzierte Zusammenfassung von Geschäfts- und Verwaltungsstellen aus völlig unterschiedlichen Bereichen, mit einem erheblichen Teil von der Klägerin...

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