Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht. Tanzlehrerin. Jazztanzunterricht. Wettbewerbskurse in Ballett, Jazztanz, Modern und Hip Hop. künstlerische Tätigkeit. darstellende Kunst. historische Entwicklung. Verkehrsanschauung

 

Orientierungssatz

Der Jazztanzunterricht und die überwiegend aus Ballett, Jazztanz, Modern sowie Hip Hop bestehenden Wettbewerbskurse einer Tanzlehrerin sind nach dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung eine mit dem Ballett vergleichbare künstlerische Betätigung. Die Tanzlehrerin befähigt ihre Schüler auch dazu, diese als Kunst -sei es auch nur für private Zwecke- darzubieten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen B 3 KS 3/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) vom 1.10.2010 bis zum 30.4.2014.

Die 1981 geborene Klägerin erwarb nach einer dreijährigen Ausbildung an der J Schule für zeitgenössischen Tanz in N im August 2003 das "Tanzpädagogik-Diplom". Im Jahr 2004 absolvierte sie eine Ausbildung am Broadway Dance Center New York in Tanz und Performance. Danach arbeitete sie bis Januar 2005 in einer Tanzschule in Indien. Von Mai 2005 bis zur Aufnahme ihres Studiums zum Bachelor of Arts ab Oktober 2007 erteilte sie hauptberuflich in verschiedenen Tanz- und Ballettstudios Unterricht in den Tanzrichtungen Streetdance, Funkydance, Stepptanz, Kindertanz, Jazztanz, Modern, Ballett, Hip Hop und Chear-Leader. Für die Dauer dieser Tätigkeit wurde seitens der Beklagten Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG festgestellt (Bescheid der Beklagten vom 22.10.2007 zum Ende der Versicherungspflicht). Während des Studiums führte die Klägerin ihre tanzpädagogische Tätigkeit nebenberuflich (10 bis 15 Wochenstunden) fort.

Nach Beendigung des Studiums baute die Klägerin ihre tänzerische Arbeit wieder aus. Sie unterrichtete und unterrichtet in der "Tanzetage" in S Modern (2 Kurse), Jazztanz (2 Kurse) und Hip Hop (1 Kurs) bei Erwachsenen, Teenagern und Kindern. Die Wochenstundenzahl wechselte im streitigen Zeitraum zwischen 3 und 7 Stunden, jede Unterrichtseinheit umfasst eine Zeitstunde. Die Teilnehmer nehmen nicht an Tanzwettbewerben teil, führen aber alle zwei Jahre eine Aufführung auf. In der "Musik- und Tanzschule F" unterrichtete die Klägerin bis zum 30.4.2014 Jazztanz (einen Kurs für Erwachsene und einen für Kinder), Modern (1 Kurs pro Woche) und Hip Hop (2 Kurse pro Woche für Kinder). Die Teilnehmer dieser Kurse nahmen alle einmal jährlich an einer von der Tanzschule unter Mitwirkung der Klägerin kreierten Bühnenaufführung teil. Desweiteren unterrichtete die Klägerin drei Wettbewerbsgruppen mit jeweils 7-13 Teilnehmern in 5 ½ Wochenstunden (Ballett, Jazz, Modern). Zeitweise gab sie auch einen berufsbegleitenden Wochenkurs für Personen in künstlerisch darstellenden Berufen und Ballettunterricht für Kinder. Ab 2013 kam eine Wochenstunde Choreografietraining für Solo- und Duotänzer hinzu. Die wöchentliche Stundenzahl variierte zwischen 9 1/2 und 11 Stunden, die Unterrichtseinheit für Erwachsene betrug eineinhalb Stunden; die für Teenager und Kinder eine Zeitstunde. Beide Tanzschulen sind anerkannte Vorausbildungsschulen für Bühnentanz und als solche von der Umsatzsteuer befreit. Die Schüler lassen sich in beiden Schulen für die Aufnahmeprüfung für Tanzakademien vorbereiten. In beiden Schulen wird zeitgenössischer Tanz erst ab der Mittelstufe gelehrt, nachdem die Schüler Ballettunterricht genossen und eine Prüfung absolviert haben. Die Klägerin entwickelte eigens für die Wettbewerbsgruppen der "Musik- und Tanzschule F" Choreografien, mit denen sie jedes Jahr auf dem vom Ballettförderkreis N e.V. veranstalteten Ballettwettbewerb, der die Sparten Modern, Jazz/Show Dance, Hip Hop und Ballett umfasst, auftrat. 2012 belegte sie mit ihren Gruppen den dritten und vierten Platz, 2013 zweimal den zweiten und 2014 einmal den 2. Platz. Beim Amateurtanzfestival der "Duisburger Tanztage" erreichte sie mit einer Gruppe 2012 den dritten Platz, im Jahr 2014 erreichte ihre Gruppe das Vorfinale. Die Einnahmen aus der Unterrichtstätigkeit lagen im Jahr 2011 bei ca. 19.000 Euro; 2013 bei ca. 18.500 Euro. Zusätzlich zu dem Unterricht übernahm die Klägerin in der "Musik- und Tanzschule F" die gesamte Programmgestaltung und setzte 2010 für C C drei Operettensongs choreografisch in Szene (Einkommen insgesamt 132 Euro incl. Fahrtkosten). Neben der tanzpädagogischen Tätigkeit arbeitete die Klägerin ca. 7-8 Wochenstunden als Lektorin und erzielte ein monatliches Einkommen von ca. 450 Euro aus dieser Tätigkeit.

Die Klägerin beantragte zum 1.10.2010 die Wiederaufnahme in die Künstlersozialversich...

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