Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen. Vorliegen von Ausschlussgründen. unbillige Härte. Klärung der Voraussetzungen des § 1611 Abs 1 BGB durch die Zivilgerichte. sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Auskunftsansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB 12 beträgt der Auffangstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) 5.000 Euro. Ein Abschlag auf die Hälfte ist nicht vorzunehmen; § 52 Abs 2 GKG eröffnet diese Möglichkeit nicht (vgl BSG vom 14. Mai 2012 - B 8 SO 78/11 B; Aufgabe der früheren Senatspraxis, vgl Urteile vom 7.5.2012 - L 20 SO 32/12 und vom 24.10.2011 - L 20 SO 341/11).

2. Eine - sozialhilferechtliche - unbillige Härte iS von § 94 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 kann nicht auf Umständen gründen, die bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn ggf nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Verwirkung (§ 1611 BGB) erfüllt sind, die Relevanz der betreffenden Umstände aber unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, nach § 117 Abs. 1 SGB XII Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Der 1950 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er ist der Sohn der am 00.00.1922 geborenen, seit 1979 verwitweten Frau M (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leidet. Bis zum 30.07.2012 lebte sie in I. Ab dem 30.07.2012 war sie zunächst in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht, bevor sie am 23.08.2012 in das Evangelische Altenzentrum St. K in C umzog. Die hierfür entstehenden, nicht durch eigenes Einkommen (Witwenrente) und andere Sozialleistungen abgedeckten Heimpflegekosten sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen werden durch die Beklagte getragen.

Mit Bescheid vom 28.08.2012 forderte die Beklagt den Kläger zur Auskunftserteilung bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Sie habe von einem sozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfeempfängerin nach dem SGB XII Kenntnis erhalten. Der Kläger gehöre zu deren unterhaltspflichtigen Verwandten. Unterhaltsansprüche gingen nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Beklagte als Sozialhilfeträger über.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Seine Mutter habe ihn nicht unterhalten können, als er selbst unterhaltsberechtigt gewesen sei. Sie sei in zweiter Ehe verheiratet gewesen, seit dem 01.01.1979 sei sie verwitwet. Die daraufhin gewährte Witwenrente sei das erste Einkommen gewesen, das sie in ihrem Leben bezogen habe. Sie habe nie einen Beruf erlernt oder eine Tätigkeit ausgeübt und sei immer auf Grund ihrer Ehen unterhaltsberechtigt gewesen. Er habe seit seinem 14. Lebensjahr für sich selbst gesorgt; bis dahin habe sein Vater seinen Unterhalt bestritten. 1965 und 1966 sei die Hilfeempfängerin obdachlos gewesen. Er lehne deshalb jegliche Auskünfte und auch jeglichen Unterhalt ab.

Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2012 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 1611 BGB auf, die behaupteten Verfehlungen der Hilfeempfängerin zu erläutern. Der Kläger legte daraufhin einen Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 25.01.1984 über seine Pflichtbeitragszeiten vom 01.04.1966 bis zum 28.02.1972 vor und teilte dazu mit, seine Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gröblichst vernachlässigt. Seine Großmutter habe ihn unterhalten. Die Hilfeempfängerin sei immer der Meinung gewesen, dass andere (so sein Vater) für ihren Lebensunterhalt zu sorgen hätten. Als weiteren Nachweis legte er ein Schreiben der Schwester der Hilfeempfängerin, Anneliese B., vom 12.10.2012 vor. Diese bestätigte darin, dass der Kläger sich seit seinem 14. Lebensjahr selbst versorgt habe und ihre Mutter, die Großmutter des Klägers, diesen bis 1969 während seiner Lehre bei sich untergebracht habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012). Die vom Kläger vorgebrachten Gründe seien nicht so gravierend, dass sie ohne Prüfung und rechtliche Überlegungen eine Verweigerung der Auskunftserteilung rechtfertigen könnten. Dass der Vater den Lebensunterhalt des Klägers bis zum 14. Lebensjahr bestritten habe, weil die Mutter ohne jegliches Einkommen gewesen sei, begründe keine besondere Härte. Grundsätzlich sei es auch heute noch so, dass der Kindesunterhalt durch den Barunterhalt des einen und den Betreuungsunterhalt des anderen Elternteiles erbracht werde. Es sei seinerzeit auch üblich gewesen, mit 14 Jahren eine Lehre zu beginnen. Auch die Tatsache, dass die Hilfeempfänge...

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