Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Zeitpunkt der Antragstellung. Vertretung der Bedarfsgemeinschaft. Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem sich in Haft befindenden Ehegatten. Vertretung dieses Ehegatten trotz Leistungsausschlusses

 

Orientierungssatz

1. Bei Verbüßung einer langjährigen Strafhaft durch einen Ehegatten wird ein Getrenntleben iS des § 1567 BGB nur angenommen, wenn einer der Ehegatten frei erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten nicht aufrechterhalten will (vgl OLG Bamberg vom 5.3.1980 - 2 UF 45/80 = FamRZ 1981, 52 und KG Berlin vom 20.2.1978 - 15 WF 593/78 = FamRZ 1978, 342).

2. Die Vermutungswirkung des § 38 S 1 SGB 2 aF bezieht sich auch auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die vom Leistungssystem des SGB 2 ausgeschlossen sind, deren Leistungsausschluss jedoch während des Bewilligungszeitraums jederzeit entfallen kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.08.2013; Aktenzeichen B 14 AS 78/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Juni 2007.

Die am 00.00.1973 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1975 geborene Kläger zu 5) waren verheiratet. Seit dem 29.04.2009 lebten sie getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die am 00.00.1997 geborene Klägerin zu 3) und den am 00.00.2000 geborenen Kläger zu 4). Die am 00.00.1994 geborene Klägerin zu 2) ist die leibliche Tochter der Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 5) sind Eigentümer einer 105 qm großen selbst genutzten Wohnung. Zur Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung nahmen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 5) drei Darlehen auf. Für das Darlehen Nr. 000 bei der F Bank zahlten sie im Jahr 2007 Zinsen in Höhe von 354,33 EUR mtl. Tilgungsleistungen wurden nicht erbracht. Der Darlehensstand belief sich am 31.12.2007 auf 67.490,53 EUR. Hinsichtlich des Darlehens Nr. 001 bei der F Bank erbrachte das Ehepaar im Jahr 2007 Tilgungs- und Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 454,24 EUR mtl. mit variablen Zinsleistungen. Das zinslose Darlehen bei der O Bank wurde im Jahr 2007 mit einem Betrag von 572,65 EUR getilgt. Als Verwaltungsbeitrag erhob die NRW. Bank einen Verwaltungskostenbeitrag von 71,78 EUR. Der Darlehensstand belief sich am 31.12.2007 auf 23.478,50 EUR.

Die Grundsteuer für die Eigentumswohnung belief sich im Jahr 2007 auf 454,02 EUR, die Kosten für Wasser- und Abwasser auf 78,00 EUR mtl. sowie die Gebühren für den Schornsteinfeger auf 51,96 EUR, Der Beitrag für eine Wohngebäudeversicherung betrug im Jahr 2007 29,06 EUR mtl. Die Eigentumswohnung wurde mit Gas beheizt. Das Warmwasser wurde zentral über die Heizung ohne getrennte Erfassung der Kosten erzeugt. Die Abschlagszahlung für die Gaslieferung betrug im Jahr 80,00 EUR mtl.

Der Kläger zu 5) war Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der H Lebensversicherung AG. Der Rückkaufswert der Versicherung, einschließlich Gewinnanteile, betrug zum 01.06.2007 2.641,00 EUR. Die Summe der bis zum 31.07.2007 eingezahlten Beiträge belief sich auf insgesamt 3.435,82 EUR. Der Kläger zu 5) war Versicherungsnehmer einer weiteren Lebensversicherung bei der A Lebensversicherung. Der Rückkaufswert der Versicherung einschließlich Überschussanteile betrug zum 01.06.2007 2.393,89 EUR. Die Summe der bis zum 31.07.2007 eingezahlten Beiträge belief sich auf insgesamt 4.591,95 EUR. Die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung waren am 08.08.2001 zur Sicherung eines Darlehens an die S abgetreten worden.

Der Kläger zu 5) war in der Zeit vom 25.03.2004 bis 11.04.2007 inhaftiert. Nach seiner Haftentlassung zog er in die eheliche Wohnung ein. Bei seiner Haftentlassung am 11.04.2007 erhielt er ein Überbrückungsgeld in Höhe von 2.277,00 EUR nach § 51 Strafvollzugsgesetz (StVollZG), ein Eigengeld in Höhe von 418,77 EUR nach § 52 StVollZG und ein Hausgeld in Höhe von 38,65 EUR nach § 47 StVollZG bar ausgezahlt. Der Kläger zu 5) bezog Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 12.04. bis 30.04.2007 in Höhe von 21,93 EUR täglich sowie für die Zeit vom 01.05. bis 11.12.2007 in Höhe von 33,83 EUR täglich (Bescheid vom 13.04.2007). Eine Gutschrift über Arbeitslosengeld I von 416,67 EUR erfolgte am 30.04.2007 sowie in Höhe von jeweils 1.014,90 EUR am 30.05.2007 und am 29.06.2007 auf das Konto der Klägerin zu 1). Die Stadt O bewilligte dem Kl. zu 5) Wohngeld in Höhe von 240,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2007. Am 03.09.2007 erfolgte eine Gutschrift von 1.200,00 EUR und am 01.10.2007 von 240,00 EUR auf das Konto der Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) bezog für ihre drei Kinder im Jahr 2007 Kindergeld in Höhe von 462,00 EUR mtl ... Bis zum 10.04.2007 erhielt die Klägeri...

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