Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Terminsverlegung. Begründung

 

Orientierungssatz

Zur Rechtfertigung von Gründen für eine Terminsverlegung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.08.2003; Aktenzeichen B 3 P 8/03 B)

 

Tatbestand

Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2002 hat das Sozialgericht die Untätigkeitsklage des Klägers abgewiesen, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrte, einen Antrag aus einem Schriftsatz vom 24.10.2001 zu bescheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht dargelegt, es fehle bereits an dem zu bescheidenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes. Der Kläger habe trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten und der Aufforderung des Gerichts den bezeichneten Antrag aus einem Schriftsatz vom 24.10.2001 nicht vorgelegt. Offenbar habe er angesichts der Vielzahl seiner anhängigen Verfahren selbst den Über- und Durchblick verloren. Es gehe jedoch nicht an, das Gericht anzurufen, um eine angebliche Untätigkeit der Beklagten zu beseitigen, selbst aber bei den einfachsten Mitwirkungshandlungen untätig zu bleiben. Einen Grund für die Aussetzung des Ruhens des Verfahrens liege nicht vor.

Gegen diesen ihm am 03.09.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.09.2002 per Telefax beim Sozialgericht eingegangene Berufung, mit der der Kläger darlegt, der Beschluss sei zu schnell ergangen. Die Sache sei zurückzuweisen wegen mangelnden rechtlichen Gehörs. Das Gericht habe die Beklagte bitten müssen, alle Akten zu durchforsten. Dies sei ihm nicht möglich.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem der Kläger mit dem Hinweis geladen worden ist, dass auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden könne, ist der Kläger nicht erschienen. Er war in diesem Termin auch nicht vertreten. Seinem schriftsätzlichen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 02.09.2002 aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung an das Sozialgericht zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist noch einmal darauf, dass sich weder in ihren Akten noch in den Verwaltungsakten der Krankenkasse der KKH ein Schriftstück des Klägers vom 24.10.2001 befindet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der einseitigen mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz des Nichterscheinens des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit für den Fall seines Nichterscheinens hingewiesen worden ist (§§ 110, 124, 126 SGG).

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Untätigkeitsklage des Klägers abgewiesen. Der Begründung des Sozialgerichts schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung vollinhaltlich an. Dieser Begründung ist auch aus Sicht des Senats unter Würdigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren nichts hinzuzufügen.

Eine Verlegung des Termins, die der Kläger mehrfach beantragt hat, kam nicht in Betracht, weil die vom Kläger geltend gemachten Gründe eine Verlegung nicht rechtfertigten.

Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, der Beschluss des Sozialgerichts sei zu schnell ergangen und auch das Berufungsverfahren werde zu schnell abgewickelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger Untätigkeitsklage am 07.06.2002 erhoben hat. Im Rahmen dieser Untätigkeitsklage war und ist lediglich entscheidungserheblich, ob der Kläger mit einem Schreiben vom 24.10.2001 einen Antrag gestellt hat. Da dieser Antrag nicht auffindbar ist und insbesondere auch vom Kläger in Durchschrift oder Kopie nicht vorgelegt werden konnte, ist das Streitverfahren entscheidungsreif. Gründe, die ein immer weiteres Hinausschieben einer Entscheidung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Der Streitgegenstand ist gut überschaubar. Den Streitgegenstand betreffende Ermittlungen waren weder zeitaufwendig noch kompliziert. Letztlich hätte es am Kläger gelegen, für Klarheit zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch für den immer wieder stereotyp gestellten Antrag auf Akteneinsicht. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergibt, hat der Kläger derartige Anträge auch immer wieder während eines Verfahrens auf Einstufung in die Pflegestufe III gestellt, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2000 sein Ende gefunden hat. Auch zum damaligen Zeitpunkt ist es jedoch nie zu einer Akteneinsicht gekommen. Gleiches gilt für dieses gerichtliche Verfahren. In diesem hatte der Kläger ab Juni 2002 Gelegenheit, in die Gerichts- bzw. Verwaltungsakten der Beklagten Einsicht zu nehmen. Der Senat hat ihm dies in einer Phase, die nicht durch eine angebliche Krankheitsbescheinigung belegt ist, bis zum 02.01.2003 ausdrücklich angeboten. Auch in der Folgezeit bestand bis zum Terminstag di...

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