nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 03.06.2002; Aktenzeichen S 27 KR 115/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 57/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils wie folgt gefaßt wird: "Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2000 und der Wider spruchsbescheid vom 15. Juni 2001 werden aufgehoben." Die Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab 25.09.2000.

Der 1951 geborene Kläger wurde am 19.05.1999 arbeitsunfähig krank. Die Be klagte veranlasste eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kran kenversicherung. Dr. M ... diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 20.07.1999 ein HWS-Syndrom mit multisegmentalen degenerativen arthrogenen Veränderungen sowie massiver Stenose des linken Neuroformanens in Höhe HWK 6/7 sowie Lumbalsyndrom bei bekannter Skoliose. Da sich die Dauer der Ar beitsunfähigkeit nicht weiter abgrenzen lasse, werde eine stationäre Rehamaß nahme zu Lasten des zuständigen Rentenversicherungsträgers vorgeschlagen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sowie eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfä higkeit lägen vor. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, beim Ren tenversicherungsträger Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen (Schreiben vom 28.07.1999). Im Januar 2000 übersandte die Bundesversicherungsanstalt für An gestellte (BfA) ein an sie gerichtetes Schreiben des Klägers vom 21.12.1999, worin dieser mitteilte, er ziehe seinen am 04.10.1999 gestellten Rehabilita tionsantrag zurück. Er habe am 24.08.1999 eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme "eine Straße weiter" begonnen, grosse Erfolge seien nachweisbar. Durch diese Maßnahme entstünden ihm als Arbeitslosem mit geringer Arbeitslosenhilfe keine Extrakosten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie könne der Rücknah me des Antrages auf Rehabilitationsmaßnahmen nicht zustimmen. Grundsätzlich könnte eine Zustimmung nur erfolgen, wenn negative Auswirkungen auf die ggfls. zu erwartende Rentenhöhe zu erwarten wären. Eine Rücknahme aus medi zinischen Gründen könne nicht erfolgen, da weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor liege. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit (Eingang seines Schrei bens am 04.02.2000), er nehme "die Ablehnung der Kur zurück". In einem weite ren Schreiben (eingegangen am 23.02.2000) setzte er die Beklagte davon in Kenntnis, er stelle seinen Antrag auf Rehamaßnahmen auf einen späteren Termin zurück. Auf diesem Schreiben findet sich ein Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten, wonach ab 28.01.2000 Arbeitsfähigkeit eingetreten sei und deshalb der Rückstellung des Antrags zugestimmt werde. Unter dem 02.03.2000 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie stimme ausnahmsweise seinem Antrag auf Rücknahme des Antrags auf Rehabilitationsmaßnahmen zu. Sollte er jedoch zu einem späte ren Zeitpunkt erneut arbeitsunfähig werden, werde sie auf ihre Aufforderung zurückkommen.

Nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 02.03.2000 holte die Beklagte eine Stellungnahme des beratenden Arztes des MDK Dr. B ... vom 13.03.2000 ein, worin dieser die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt beurteilte: Der Kläger könne ab 20.03.2000 vollschichtig in temperierten Räumen und in Tages schicht leichte Arbeiten im Sitzen vollschichtig verrichten. Dies teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 14.03.2000 mit. Es bestehe ab 20.03.2000 Ar beitsfähigkeit und das Krankengeld ende.

Nach Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit am 20.04.2000 schrieb die Be klagte dem Kläger (Schreiben vom 11.05.2000), sie habe sich mit der BfA be züglich eines neuen Kurtermins in Verbindung gesetzt. Sie weise den Kläger darauf hin, dass er im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den Kur termin wahrnehmen müsse. Von der BfA erfuhr die Beklagte, der Kläger habe die in der A ...klinik in Bad S ... bewilligte Rehabilitationsmaß nahme nicht angetreten. Mit Bescheid vom 31.05.2000 informierte sie den Klä ger darüber, dass sie ab 01.06.2000 kein Krankengeld zahle. Mit seinem hier gegen erhobenen Widerspruch (eingegangen am 09.06.2000) machte der Kläger u.a. geltend, er sei seit einigen Jahren arbeitslos und könne sich von den paar Mark keine Neuanschaffungen für den Kuraufenthalt aufbringen. Er habe bei der BfA einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt. Seit dem 25.08.1999 befinde er sich in Physiotherapie und werde von einem Facharzt für Orthopädie mit Schmerzspritzen behandelt. Die Beklagte antwortete dem Kläger daraufhin (Schreiben vom 12.07.2000), sie helfe seinem Widerspruch ab und zahle ab 01.06.2000 Krankengeld. Die medizinischen Voraussetzungen für eine stationäre Rehamaßnahme seien weiterhin gegeben und die BfA habe bereits den Antrag bewilligt. Es werde deshalb gebeten, den nächstmöglichen Aufnahmeter min wahrzunehmen. ...

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