rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 15.03.2001; Aktenzeichen S 16 U 148/98)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 131/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin wegen der als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannten Hauterkrankung im Gesichtsbereich Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente hat.

Die 1934 geborene Klägerin erlernte nach eigenen Angaben von 1948 bis 1951 den Beruf der Floristin, arbeitete in diesem Beruf bis 1962 als abhängig Beschäftigte und bis 1978 als selbstständige Unternehmerin. Zum 30.09.1978 gab sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf und führte bis 1998 als selbstständige Unternehmerin ein Einzelhandelsgeschäft für Damenoberbekleidung. Die Klägerin erhält nunmehr Altersrente und wegen eines im Jahre 1991 erlittenen Arbeitsunfalles außerdem Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H ...

Im Februar 1997 beantragte die Klägerin die Gewährung von Verletztenrente wegen einer BK nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV, da sie die selbstständige Tätigkeit als Floristin 1978 wegen einer berufsbedingten allergischen Erkrankung im Bereich des Gesichts habe aufgeben müssen. Sie legte einen am 15.10.1976 ausgestellten Allergiepass vor, wonach bei ihr eine Allergie gegenüber Vorsommer- und Herbstblumen sowie Lorbeeröl bestehe und des Weiteren eine Bescheinigung der Hautärztin Dr. L ... vom 11.09.1978 zur Vorlage bei dem Finanzamt, wonach die Klägerin an einem spätendogenen Ekzem und einer starken Allergie auf Frühjahrs- und Herbstblumen leide. Da die Klägerin Besitzerin eines Blumengeschäfts sei, wobei sie ständigen Kontakt mit Frühjahrs- und Herbstblumen habe, würden ständig neue Ekzemschübe provoziert. Da der Kontakt mit diesen Allergenen nicht zu meiden sei, sei der Klägerin zur Aufgabe des Geschäfts geraten worden. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der privaten Krankenversicherung bei und ließ die Klägerin außerdem durch Dr. Dr. E ..., Hautarzt in K ..., untersuchen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 20.10.1997 nebst ergänzender Stellungnahme vom 06.02.1998 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe eine beruflich bedingte Sensibilisierung gegenüber Korbblütlern, die in den Jahren 1970 bis 1978 zu wiederholten entzündlichen Hautveränderungen im Gesicht und seitlichen Halsbereich geführt habe. Nach dem geschilderten klinischen Bild und der Behandlungsdauer habe es sich um eine schwere Hauterkrankung gehandelt, die auch wiederholt rückfällig gewesen sei und zur Unterlassung der damals ausgeübten Tätigkeit als Floristin gezwungen habe. Nach Aufgabe der Tätigkeit seien die Hautveränderungen dauerhaft abgeheilt. Nach den Empfehlungen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 18.05.1995 sei diese mit 10 v.H. zu bewerten. Nachdem der Hautarzt Priv.-Doz. Dr. B ... in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme ausgeführt hatte, unter Berücksichtigung der derzeit fehlenden Hautveränderungen und der nur leichten Auswirkungen der Allergie sei die MdE mit 0 v.H. einzuschätzen, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.1998 die Hauterkrankung unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 30.09.1978 als BK nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV an und lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen mangels rentenberechtigender MdE ab. Als Folgen der BK wurden vollständig abgeheilte Erytheme im Gesichts- und Halsbereich anerkannt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.1998 als unbegründet zurück.

Am 09.07.1998 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.

Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Prof. Dr. N ..., Zentrum für Dermatologie der Westfälischen Wilhelms-Universität M ..., hat in seinem Gutachten vom 19.07.1999 nebst ergänzender Stellungnahme vom 03.10.1999 dargelegt, die Klägerin habe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Floristin eine Typ IV-Sensibilisierung gegen Pflanzen aus der Familie der Kompositen und außerdem eine Typ I-Sensibilisierung gegen Pflanzen aus der Familie der Kompositen und gegen Ficusarten erworben. Aufgrund der Kontaktsensibilisierung gegen Kompositen und der klinisch-relevanten Typ I-Sensibilisierung gegen Ficus sei die MdE seit Januar 1993 mit 10 v.H. einzuschätzen. Prof. Dr. A ..., Direktor der Dermatologischen Klinik der R ...Universität im St. J ... Hospital B ..., hat in seinem Gutachten vom 19.05.2000 nebst ergänzender Stellung nahme vom 20.07.2000 ausgeführt, bei der Klägerin bestehe der Verdacht auf einen Zustand nach allergischem Kontaktekzem des Gesichtes bei Spättyp-Sensibilisierungen gegenüber Kompositenmix und atopischer Hautdisposition so wie Verdacht auf einen Zustand nach Kontakturtikaria bei Soforttyp-Sensibilisierungen gegen Kompositen, Pollen und F...

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