rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 30.01.2002; Aktenzeichen S 14 SB 148/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1950 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40.

Mit Bescheid vom 27.10.1992 stellte der Beklagte bei ihr einen GdB von 40 fest. Dabei ging er aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme vom 19.10.1992 von Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Kniegelenksarthrose bds. - Heilungsbewährung - (GdB 40) und chronische Bronchitis (GdB 15) aus. Im Februar 1999 leitete der Beklagte ein Nachprüfung von Amts wegen ein. Daneben beantragte die Klägerin am 08.03.1999 die Feststellung eines höheren GdB wegen einer Artrose rechtes und linkes Knie, einer Bronchitis, eines Tennisarms rechts und einer Arthrose der LWS und BWS.

Der Beklagte holte Befundberichte der Ärzte Pxxxxxxxxxx und Dr. Mxxxxxxx ein. In Auswertung dieser Berichte beurteilte der Arzt für Sozialmedizin Dr. Dxxxxxxxxx in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 08.06.1999 den "Gesamt-GdB" weiterhin mit 40. Dabei legte er zugrunde:

1. Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden mit Nervenwurzelreizerscheinungen (GdB 20)

2. Hüft- und Kniearthrose beiderseits, Meniskopathie (GdB 30)

3. Chronisch-obstruktive Bronchitis (GdB 20 ).

Mit Schreiben vom 16.06.1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Behinderung seit dem Bescheid vom 27.10.1992 nicht geändert habe und es deshalb bei den seinerzeit getroffenen Feststellungen verbleibe. Sodann lehnte der Beklagte mit auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestütztem Bescheid vom 13.01.2000 den Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung ab. Auf ihren Widerspruch, der eine Bescheinigung des Orthopäden Pxxxxxxxxxx beigefügt war, veranlaßte der Beklagte eine Untersuchung. Der Gutachter Dr. Mxxxxxxx bezeichnete die Behinderungen wie Dr. Dxxxxxxxxx. Die Behinderung zu 2. bewertete er allerdings mit einem GdB von 20. Den Gesamt-GdB bewertete er mit 40 und vertrat die Auffassung, dass die Hüft- und Kniearthrose mit einem GdB von 30 deutlich überhöht sei. Mit Bescheid vom 10.04.200 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, der GdB von 40 sei zu niedrig; sie habe inzwischen drei Bandscheibenvorfälle im HWS-Bereich gehabt und sei seit 07.04.2000 arbeitsunfähig.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2000 zu verurteilen, bei ihr ab 08.03.1999 das Vorliegen eines GdB von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit keine Rückschlüsse auf den Grad der Behinderung zulasse. Im Übrigen hat er sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.

Das Sozialgericht (SG) hat ein internistisches Gutachten von Dr. Exxxxxxx (14.07.2001) und ein orthopädisches Gutachten von Dr. Bxxxx (13.09.2001) eingeholt. Der Sachverständige Exxxxxxx hat im Vergleich zu dem Gesundheitszustand, der dem Bescheid vom 17.10.1992 zugrundelag, keine wesentliche Änderung feststellen können. Hinsichtlich der Lunge habe sich kein krankhafter Organbefund ergeben. Die Befunde würden für eine chronische Raucherbronchitis mit phasenhafter, jedoch nicht dauerhafter obstruktiver Ventilationsstörung sprechen. Dies führe allenfalls zu leichten Einschränkungen für körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten mit häufigem Kontakt mit Reizgasen, Stäuben oder mit häufigen Temperaturschwankungen und feuchtem Außenklima. Den GdB hat der Sachverständige mit 20 bewertet. Weitere den internistischen Bereich betreffende Behinderungen hat er nicht festzustellen vermocht. Der Sachverständige Bxxxx hat eine wesentliche Änderungen insofern angenommen, als sich im Vergleich zum Bescheid vom 27.10.1992 ein chronisches cervicales Wurzelsyndrom mit einem GdB von 30 entwickelt habe. Die Funktionsstörung beider Kniegelenke bei Knorpelaufbrauch, Gonarthrose und Retropatellararthrose beiderseits hat er mit einem GdB von 20 und eine leichtgradige Funktionsstörung beider Hüftgelenke mit einem GdB von 10 bewertet. Den "Gesamt-GdB" hat der Sachverständige B ... mit 50 eingeschätzt. Hierzu hat er für das Funktionssystem Wirbelsäule einen GdB von 30 und für das Funktionssystem Beine einen GdB von 20 zugrundegelegt sowie die chronisch-obstruktive Bronchitis mit einem GdB von 20 einbezogen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, dass der GdB für die Bronchitis bei einer Erstfeststellung an sich nur mit 10 hätte bewertet werden dürfen. Der GdB für die WS-Störung sei überhöht. Es bestünden keine schweren funktionellen Auswirkungen in einem WS-Abschnitt; l...

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