nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.02.2003; Aktenzeichen S 11 RJ 252/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Wiederauszahlung der Regelaltersrente des Klägers.

Der 1928 geborene Kläger lebt in Chile in der Gemeinde Q auf dem früher Colonia D (CD), jetzt Villa B (VB) genannten Gelände. Die Beklagte hatte ihm mit Bescheid vom 18.5.1990 Regelaltersrente bewilligt. Die Zahlung dieser Rente stellte sie durch Bescheid vom 29.9.1997 erstmals ein, da aufgrund der in der CD herrschenden Verhältnisse davon auszugehen sei, dass der Kläger die Zahlungen tatsächlich nicht erhalte. Im anschließenden Klageverfahren verpflichtete das Sozialgericht Düsseldorf die Beklagte durch Urteil vom 6.10.1998, die eingestellte Rentenzahlung wieder aufzunehmen. Berufung und Revision der Beklagten gegen dieses Urteil blieben erfolglos. Ab September 2000 wurde die Rentenzahlung wieder aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Höhe der Rente 808,55 DM monatlich.

Mit Schreiben vom 21.5.2002 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten erneuten Einstellung der Rentenzahlung an: Sie sei hierzu aufgrund eines dilatorischen Leistungs- verweigerungsrechtes berechtigt. Aufgrund der Verhältnisse in der CD sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Kläger einer auf physischer und psychischer Zwangseinwirkung beruhenden Fremdeinwirkung unterliege, so dass nicht sichergestellt sei, dass ihm die Rente wirklich zufliesse. Er könne jedoch den Gegenbeweis dafür antreten, dass er entgegen den allgemeinkundigen Tatsachen, anders als die anderen Bewohner der CD ausnahmsweise keiner Fremdbeherrschung durch die CD unterliege. Der Kläger teilte hierzu mit, dass er seine Rentenzahlung tatsächlich erhalte und darüber selbständig verfügen könne.

Durch Bescheid vom 11.07.2002 entschied die Beklagte, dass sie die zukünftigen monatlichen Rentenzahlungen ab dem 1.07.2002 vorläufig einbehalten werden. Dies geschehe solange, bis sichergestellt sei, dass die Zahlung an den Kläger zur freien Verfügung ohne Fremdbestimmung erfolgen könne. Aufgrund der bekannten Tatsachen sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Bewohner der CD der Fremdbeherrschung unterlägen. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Ausnahmesituation vorliege.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 1.10.2002) hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben: Die Rente sei ihm auszuzahlen, denn für die Nichtauszahlung der Rente gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Entscheidung über die Nichtauszahlung der Rente lasse zudem keine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung im Hinblick auf seinen konkreten Fall erkennen. Es werde lediglich eine pauschale Begründung abgegeben. Zudem hätte ihm im Rahmen der Sachaufklärung zumindest die Möglichkeit gegeben werden müssen, zum Beispiel eine Erklärung vor der Deutschen Botschaft oder einer ähnlichen Stelle in Chile abzugeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.7.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, seine Altersrente wieder auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, dass sie aufgrund eines dilatorischen Leistungsverweigerungsrechtes berechtigt sei, die Rente solange nicht auszuzahlen, wie der Antragsteller dem Einfluss der CD unterläge.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 5.2.2003 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Eine Rechtsgrundlage für die Nichtauszahlung der Rente fehle. Insbesondere ergebe sich diese Rechtsgrundlage nicht aus einer Pflichten- kollision. Insoweit schließe sich die Kammer der Rechtsprechung des 13. Senates des BSG (Urteil vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -) an. Zudem könne sich die Beklagte auf die mögliche Beeinträchtigung der Erfüllungswirkung nur berufen, wenn sie bei entsprechenden Anhaltspunkten zumindest Aufklärungsbemühungen unternommen hätte. Das habe sie nicht getan. Sie habe lediglich ein allgemein gehaltenes Anhörungsschreiben an den Kläger übersandt und trotz entsprechender Anfrage nicht mitgeteilt, wie er konkret die allgemein bestehenden Zweifel ausräumen könne.

Gegen den am 11.2.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 21.2.2003 Berufung eingelegt: Sie halte auch nach Auswertung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3.4. 2003 - AZ: B 13 RJ 39/02 R - daran fest, dass die vorläufige Einbehaltung der Rentenleistungen zugunsten des Klägers aus materiell-rechtlichen Gründen aufgrund einer Pflichten- kollision zu Recht erfolge. Insoweit nehme sie zunächst Bezug auf ihr erstinstanzielles Vorbringen. Zwar lasse der 13. Senat des BSG in dem o. g. Urteil Zweifel daran erkennen, ob eine auf einer Pflichtenkollision beruhende Obhutspflicht als Rechtsgrundlage fü...

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