Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht sichergestelltem Zufluß. Obhutspflicht des Rentenversicherungsträgers

 

Orientierungssatz

Die §§ 2 Abs 2 und 17 Abs 1 Nr 1 SGB 1 sind keine Ermächtigungsgrundlage für das Einstellen von deutschen Rentenleistungen an einen Bewohner der Colonia Dignidad (Anschluß an LSG Essen vom 8.3.1999 - L 4 RJ 208/98 und LSG Essen vom 10.6.1999 - L 3 RJ 259/98 = Breith 1999, 863).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einstellung der Rentenzahlung ab November 1997.

Die ... 1929 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt in Chile in einer von Deutschen gegründeten Siedlung, die im allgemeinen unter der Bezeichnung "Socieda Benefactora y Educacional Dignidad" -- "Colonia Dignidad" -- (CD) bekannt ist. Die Bewohner selbst nennen ihre Gemeinschaft, die im Gebiet der Gemeinde P in Chile liegt, Villa B. Eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santiago de Chile ausgestellte Lebensbescheinigung datiert vom 01.12.1997.

Die Klägerin bezieht von der Beklagten sowohl Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes A Sch als auch Altersrente aus eigenem Recht (Rentenbescheide vom 02.08.1990 und 10.07.1995). Ohne Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.09.1997 die Zahlung der Renten ein. Dabei berief sie sich auf die §§ 2 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I). Sie ist der Ansicht, für die Rentenversicherungsträger bestehe eine Obhutspflicht, dafür zu sorgen, daß jeder Berechtigte die ihm vom Gesetz zugedachte Rente auch tatsächlich erhalte und sie für sich nutzen könne. Aufgrund der in der CD herrschenden Verhältnisse sei davon auszugehen, daß die Klägerin infolge eines seitens der Kolonieführung ausgeübten Zwangs geschäftsunfähig sei und ihr die Zahlungen tatsächlich nicht zuflössen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß aus diesem Grund eine Rentenzahlung die persönliche Situation der Klägerin noch verschlechtere.

Den hiergegen von der Klägerin am 06.10.1997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.1997 unter Berufung auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.02.1995 (4 RA 54/93 und 4 RA 44/94 in SozR 3-1200 § 66 Nr. 3) zurück: Sie habe außer der vorläufigen Zahlungseinstellung keine weitere Handhabe, um die vom Gesetz auferlegte Obhutspflicht zu erfüllen.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.11.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Sie ist der Ansicht, für die Einstellung der Rentenzahlung bestehe keine Rechtsgrundlage. Die angegriffenen Bescheide seien darüber hinaus ermessensfehlerhaft.

Mit Urteil vom 16.09.1998 hat das SG den Bescheid vom 29.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1997 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die seit dem 01.11.1997 eingestellte Rentenzahlung wiederaufzunehmen sowie der Klägerin Witwen- und Altersrente in gesetzlicher Höhe auszuzahlen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, eine Rechtsgrundlage zur Einstellung der Rentenleistung existiere nicht. Die Beklagte sei insbesondere nicht nach den §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hierzu berechtigt. Diese Vorschriften stellten keine Ermächtigungsgrundlage für die Einstellung bereits mit bestandskräftigen Bescheiden bewilligter Sozialleistungen dar. Berechtigte Zweifel daran, ob die Versicherte die ihr zustehende Leistung auch tatsächlich erhalte, könnten nur im Rahmen der Mitwirkung nach den §§ 61 ff. SGB I geklärt werden.

Die Beklagte hat am 09.12.1998 gegen das ihr am 16.11.1998 zugestellte Urteil Berufung eingelegt: Sie habe eine Obhutspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß Sozialleistungen die Leistungsberechtigten tatsächlich erreichten. Daran beständen bei den Leistungsempfängern, die der CD angehörten, begründete Zweifel. Die Beklagte sei befugt, die Rentenzahlungen solange einzubehalten, bis überzeugend sichergestellt sei, daß die Rentenempfänger der CD in ihrer Willensbestimmung frei seien und in den Genuß der Zahlungen gelangten. Wenn sie ihrer Obhutsverpflichtung nachkommen wolle, müsse sie als ultima ratio in der speziellen Situation der CD, anders als bei Maßnahmen nach den §§ 60 ff. SGB I, zu einer vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt sein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. September 1998 zu ändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 20.05.1999 (99 XVII S 1775) die von der Beklagten angeregte Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerbestellung für die Klägerin abgelehnt; das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 12.07.1999 die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen (25 T 643/99).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Geri...

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