Leitsatz (amtlich)

Werden bei einer Ehescheidung Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten übertragen, und stand dem Ausgleichsberechtigten im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch kein Rentenanspruch zu, so ist die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten gemäß § 96a Abs 4 S 3 RKG nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitung seit dem Bekanntwerden aller für die Rentenberechnung erforderlichen Tatsachen sofort zu mindern.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661983

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