Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschub der Kürzung nach Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl I 1983, 105) ist verfassungsgemäß.

 

Orientierungssatz

1. Ein Aufschub der Kürzung der durch eigene Leistungen (Beiträge) erworbenen Versorgung des Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes (Art 14 GG) muß nicht eingreifen, wenn und solange der Berechtigte, der noch keine Rente erhalten kann, gegen den Verpflichteten wegen neuer Eheschließung keinen Unterhaltsanspruch hat.

2. RKG § 96a muß dahin verstanden werden, daß bei der Kürzung einer Leistung aus § 98a RKG, die gemäß Abs 2 S 1 Halbs 2 der Vorschrift keinen Leistungszuschlag (§ 59 RKG) enthält, die den Leistungszuschlag betreffenden Werteinheiten unberücksichtigt bleiben.

 

Normenkette

VersorgAusglHärteG § 5 Abs 1 Fassung: 1983-02-21; RKG § 96a Abs 4 S 2; RVO § 1304a Abs 4 S 2; RKG § 98a Abs 1; VersorgAusglHärteG § 4 Fassung: 1983-02-21; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14; RKG § 98a Abs 2 S 1 Halbs 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 13.11.1984; Aktenzeichen L 15 Kn 85/84)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 01.06.1984; Aktenzeichen S 3 Kn 32/84)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der dem Kläger nach § 96a des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) zustehenden Knappschaftsausgleichsleistung.

Durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. April 1982 (rechtskräftig am 25. Juni 1982) wurde der 1926 geborene Kläger von seiner 1939 geborenen Ehefrau unter Anordnung eines Versorgungsausgleichs zu deren Gunsten geschieden. Durch Bescheid vom 7. Dezember 1983 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. November 1983 die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 96a RKG. Dabei berücksichtigte sie die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf die geschiedene Ehefrau des Klägers übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 428,80 DM nicht und führte aus, auch gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich sei die ungekürzte Leistung nicht möglich, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers seit ihrer Wiederheirat am 22. Oktober 1982 nach § 1586 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger habe. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1984; Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juni 1984; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -LSG- vom 13. November 1984).

Das LSG hat ausgeführt, es könne der Auffassung des Klägers nicht zustimmen, der Gesetzgeber sei der ihm vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. Februar 1980 auferlegten Verpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen, wenn er für Fälle der hier vorliegenden Art keine Härteregelung vorgesehen habe. Die vom BVerfG als Anlaß einer Härteregelung bezeichnete Minderung der Rentenanwartschaft des Ausgleichsverpflichteten ohne entsprechende Steigerung des Rentenanspruchs beim Ausgleichsberechtigten mit der Folge einer ausschließlich dem Versicherungsträger zugute kommenden Ersparnis treffe auf den Kläger nicht zu. Seine geschiedene Ehefrau sei nämlich durch die Übertragung der Rentenanwartschaft in die Lage versetzt, bei Vorliegen der übrigen Rentenvoraussetzungen eine eigene Rente zu erhalten. In der Zwischenzeit habe sie wegen ihrer Wiederheirat gegen den Kläger allerdings keinen Unterhaltsanspruch.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, das LSG habe mit seiner Auslegung des § 96a Abs 4 RKG gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Es sei zwar richtig, daß die geschiedene Ehefrau bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen sofort einen Rentenanspruch aus den ihr übertragenen Versorgungsanwartschaften erwerbe. Bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen bekomme sie jedoch keine Leistungen, während die Rente des Klägers bereits gekürzt werde. Der Kläger erbringe damit bis zum Beginn einer etwaigen Rente an seine geschiedene Ehefrau ein Opfer, das nicht dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene, sondern allein einen vom Sinn des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigten Vorteil für die Beklagte begründe. Systemgerecht sei nur, ihm solange die volle Rente zu zahlen, bis der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau aus den übertragenen Anwartschaften eine eigene Rente gewährt werde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides vom 7. Dezember 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1984 zu verurteilen, dem Kläger die Knappschaftsausgleichsleistung in ungekürzter Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, daß der Kläger einen Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Frau nicht zu erfüllen habe sowie darauf, daß diese inzwischen einen Leistungsanspruch aus den übertragenen Rentenanwartschaften geltend gemacht habe.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur zum Teil begründet. Sie ist zurückzuweisen, soweit der Kläger begehrt, ihm die Knappschaftsausgleichsleistung unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich abgetrennten Rentenanwartschaften zu gewähren. Dagegen ist unter Änderung der Urteile der Vorinstanzen der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Knappschaftsausgleichsleistung des Klägers auch um die im Wege des Versorgungsausgleichs auf die Ausgleichsberechtigte übertragenen Anteile des Leistungszuschlags gemindert hat.

§ 96a Abs 4 Satz 2 RKG sieht die Minderung der Rente des Verpflichteten vor, wenn für ihn eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall zu gewähren ist. "Späterer" Versicherungsfall in diesem Sinne ist ein nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintretender Versicherungsfall. Beim Kläger war dies der Eintritt der Voraussetzungen für die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a Abs 1 RKG (Vollendung des 55. Lebensjahres und Ende der bisherigen Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb). Die Knappschaftsausgleichsleistung ist zwar in § 44 RKG nicht unter den Rentenleistungen an Versicherte aufgeführt; sie steht jedoch einer "Rente" iS von § 96 Abs 4 Satz 2 RKG gleich, wie sich insbesondere aus § 98a Abs 2 und Abs 3 RKG ergibt. Danach steht die Knappschaftsausgleichsleistung in der Höhe der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw dem Knappschaftsruhegeld - jedoch ohne den Leistungszuschlag des § 59 RKG - gleich, es gelten für sie die Vorschriften entsprechend, die sich auf die Knappschaftsrente beziehen, und es wird neben ihr eine knappschaftliche Rente nicht gewährt. Die Beklagte hat somit bei Feststellung der Knappschaftsausgleichsleistung des Klägers im Grundsatz zutreffend gemäß § 96a Abs 4 RKG die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebende Minderung seiner Rente vorgenommen.

Das Anliegen der Revision, die von der Beklagten zum Nachteil des Klägers angewandte Bestimmung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entweder nicht zur Anwendung zu bringen oder aber dahin zu ergänzen, daß die Minderung der Knappschaftsausgleichsleistung des Klägers aufgrund des Versorgungsausgleichs erst erfolgt, wenn der geschiedenen Ehefrau eine Rente zu gewähren ist, erscheint dem Senat angesichts des Urteils des BVerfG vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) nicht als begründet, so daß eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG nicht veranlaßt ist.

Wie das BVerfG in dem vorbezeichneten Urteil ausgeführt hat, unterliegen Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zwar dem Schutz des Art 14 GG. Gleichwohl verletzt nach dieser Entscheidung der in der Übertragung von Rentenanwartschaften bestehende Versorgungsausgleich auch bei Scheidung vor dem 1. Juli 1977 geschlossener Ehen im Grundsatz nicht das Grundgesetz. Das BVerfG hat es allerdings für geboten erachtet, daß der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Regelungen ergänzt, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Hierzu hat das BVerfG ausgeführt, grundsätzlich rechtfertige zwar die trotz der Trennung der Ehegatten weiter bestehende rechtliche Bindung die Aufteilung des während der gesamten Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens. Dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn die Übertragung von Versorgungsanwartschaften sich überhaupt nicht zugunsten des Berechtigten auswirken könne (aaO S 297). Fälle, die nach rechtskräftigem Vollzug des Versorgungsausgleichs grundgesetzwidrig sein könnten, seien im Zusammenhang mit dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten denkbar. Sie könnten dann gegeben sein, wenn die abgesplitteten Werteinheiten beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst haben, den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Es sei ferner auch möglich, daß wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des überlebenden Ausgleichsverpflichteten der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben könne. Zu einem verfassungswidrigen Zustand könne es ebenfalls kommen, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintrete. Hier liege das Schwergewicht bei den Fällen, in denen der Ausgleichsberechtigte, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugute kämen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen angewiesen sei (aaO S 303 ff). Deshalb seien nicht die bestehenden Vorschriften verfassungsrechtlich zu beanstanden, sondern es bedürfe einer ergänzenden Regelung (aaO S 304).

Durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) sind die vom BVerfG für erforderlich erklärten ergänzenden Regelungen eingeführt worden. In der vom BVerfG gewählten Reihenfolge sieht § 4 des Gesetzes in seinem Absatz 1 den Ausschluß der Kürzung der Versorgung des Verpflichteten für den Fall vor, daß der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat. Entsprechendes gilt nach Absatz 2 der Vorschrift, wenn dem Berechtigten aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bis zu seinem Tode nur Leistungen gewährt worden sind, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente nicht übersteigen; allerdings erfolgt hier die Anrechnung der gewährten Leistungen auf die sich aus dem Kürzungsausschluß ergebende Erhöhung. Endlich schreibt § 5 Abs 1 des genannten Gesetzes den Aufschub der Kürzung der Versorgung des Verpflichteten vor, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Mit der zuletzt wiedergegebenen Vorschrift hat der Gesetzgeber den Fällen Rechnung getragen, bei denen nach dem Urteil des BVerfG das Schwergewicht möglicher verfassungswidriger Auswirkungen des Versorgungsausgleichs liegt.

Die als Voraussetzung der eigenen Entscheidung des Senats oder der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu beantwortende Frage, ob ein Aufschub der Kürzung der durch eigene Leistungen (Beiträge) erworbenen Versorgung des Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes (Art 14 GG) auch eingreifen muß, wenn und solange der Berechtigte, der noch keine Rente erhalten kann, gegen den Verpflichteten wegen neuer Eheschließung keinen Unterhaltsanspruch hat, ist vom Senat verneint worden. Er ist der Auffassung, daß es sich in dem vom BVerfG im Urteil vom 28. Februar 1980 aa0 aufgestellten - oben wiedergegebenen - Katalog von Fällen, die zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Zustandes einer ergänzenden Regelung bedurften, um eine abschließende Aufzählung handelt, zu der der vorliegende Fall nicht gehört. Das folgt aus der im Grundsatz vom BVerfG bestätigten Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, daß die Kürzung der Rentenansprüche beim Ausgleichspflichtigen zum Erwerb eines angemessenen selbständigen Versicherungsschutzes beim Ausgleichsberechtigten führt (vgl S 302 aa0). Hätte das BVerfG nicht nur die Fälle, bei denen nach seiner Ausdrucksweise "das Schwergewicht" möglicher verfassungswidriger Auswirkungen liegt, einer ergänzenden Regelung durch den Gesetzgeber zugewiesen, sondern bei jedem Versorgungsausgleich schlechthin die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen solange aufgeschoben wissen wollen, als der Ausgleichsberechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann, so hätte es im Urteil (vgl dort S 304) nicht der Einschränkung der Grundgesetzwidrigkeit auf den Fall bedurft, daß der Ausgleichspflichtige noch zusätzlich Unterhalt an den Berechtigten leisten muß. Daraus folgert der Senat, daß das BVerfG wegen des vom Ausgleichsberechtigten durch den Versorgungsausgleich erworbenen - bereits vor einem Rentenbezug wirksamen - eigenen Versicherungsschutzes eine allein den Ausgleichspflichtigen benachteiligende und damit wegen Verletzung der Eigentumsgarantie verfassungswidrige Regelung nicht angenommen hat, wenn - wie hier infolge der Wiederheirat der Berechtigten - eine derartige zusätzliche Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen nicht in Betracht kommt. Dieser Erwägung schließt sich der Senat an. Daraus ergibt sich aber auch ein sachlicher Unterschied zu den von § 5 des Gesetzes vom 21. Februar 1983 erfaßten Fällen, der dem Gesetzgeber den Ausschluß der Fallgruppe von der Härteregelung ermöglichte, zu der der Kläger gehört. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen Art 3 GG aus. § 5 des genannten Gesetzes muß nach alledem als verfassungsgemäß angesehen werden.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch aus einem anderen - weniger weitreichenden - Grunde hinsichtlich der Höhe der dem Kläger gewährten Knappschaftsausgleichsleistung rechtswidrig und insoweit einschließlich des Widerspruchsbescheides in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Beklagte hat die Knappschaftsausgleichsleistung des Klägers nämlich wegen des Versorgungsausgleichs um einen Betrag gekürzt, der höher ist als der sich aus dem Versorgungsausgleich ergebende Anteil der geschiedenen Ehefrau an dieser Leistung.

Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Januar 1986 in dem Rechtsstreit 5a RKn 4/85 entschieden und näher begründet hat, darf die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht wegen anteilig im Versorgungsausgleich übertragener Anwartschaften gemindert werden, die in der speziellen Rentenart generell nicht enthalten sein können. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck sowie aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung. Auszugehen ist vom Grundsatz des § 1587b Abs 1 Satz 1 BGB, wonach die Hälfte des Wertausgleiches der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften übertragen wird. Dieses Prinzip des Rentensplittings will auch § 96a RKG verwirklichen. Die Bestimmung muß somit dahin verstanden werden, daß bei der Kürzung einer Leistung aus § 98a RKG, die gemäß Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Vorschrift keinen Leistungszuschlag (§ 59 RKG) enthält, die den Leistungszuschlag betreffenden Werteinheiten unberücksichtigt bleiben. Insoweit war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1663890

BSGE, 246

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