Leitsatz (amtlich)

Sind im Wege des Versorgungsausgleichs Anwartschaften auf den Leistungszuschlag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 59 RKG) übertragen worden, so dürfen diese bei der Minderung einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98a RKG) nach § 96a Abs 4 RKG (= § 1304a Abs 4 RVO) nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

RKG § 59 Abs 1, § 98a Abs 2 S 1 Halbs 2, § 96a Abs 4 S 1; RVO § 1304a Abs 4 S 1; BGB § 1587a Abs 1 S 2, § 1587b Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.01.1985; Aktenzeichen L 15 Kn 113/82)

SG Dortmund (Entscheidung vom 26.08.1982; Aktenzeichen S 24 Kn 61/82)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, um welchen Betrag die dem Kläger von der Beklagten ab Mai 1980 gewährte Knappschaftsausgleichsleistung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gem § 96a Abs 4 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) zu mindern ist. Die Frage ist dabei, ob sich die Knappschaftsausgleichsleistung, die sich nicht um den Leistungszuschlag des § 59 RKG erhöht, gleichwohl um den auf die frühere Ehefrau des Versicherten anteilig übertragenen Leistungszuschlag verringert.

Die Ehe des Klägers mit der Beigeladenen zu 2) wurde durch Urteil vom 4. Februar 1981 geschieden. Das Familiengericht (FamG) übertrug gleichzeitig monatliche Rentenanwartschaften auf das Knappschaftsruhegeld - bezogen auf den 29. Februar 1980 - vom Konto des Klägers bei der Beklagten auf das Konto der Beigeladenen zu 2) bei der Beigeladenen zu 1). Die Anwartschaft, die der Kläger in der Ehezeit erworben hat, beläuft sich nach der Berechnung der Beklagten auf jährlich 17.393,09 DM zuzüglich 2.684,40 DM Leistungszuschlag, insgesamt also auf 20.077,49 DM oder 1.651,30 DM monatlich. Unter Berücksichtigung einer eigenen Anwartschaft auf das Altersruhegeld der Beigeladenen zu 2) von 17,10 DM war der Kläger mit der Hälfte von 1.634,20 DM (= 817,10 DM) monatlich ausgleichspflichtig. Die Beigeladene zu 2) erhält von der Beigeladenen zu 1) seit dem 1. März 1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Infolge des Versorgungsausgleichs berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1981 die Knappschaftsausgleichsleistung des Klägers rückwirkend ab 1. Mai 1981 neu. Diese erniedrigte sich dabei von jährlich 17.789,84 DM um 10.177,14 DM auf 7.612,70 DM oder monatlich von 1.482,50 DM auf 634,40 DM. Außerdem forderte die Beklagte vom Kläger 6.784,80 DM als überzahlt in Raten zurück. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1982).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, die um den Betrag von 10.177,14 DM zu mindernde Jahresrente des Klägers zunächst um den Jahresbetrag des Leistungszuschlags zu erhöhen und dem Kläger wegen eines möglichen Rückforderungsanspruchs einen neuen Bescheid zu erteilen (Urteil vom 26. August 1982). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG teilweise abgeändert und den Bescheid vom 29. Oktober 1981 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Knappschaftsausgleichsleistung auch um den in der Rente der Beigeladenen zu 2) enthaltenen Leistungszuschlag gemindert und überzahlte Leistungen zurückgefordert hat. Im übrigen wurden Klage und Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22. Januar 1985). Das LSG hat ausgeführt, gem § 98a Abs 2 Satz 3 RKG gelte § 96a RKG, in dem geregelt ist, wie sich die auf einen Berechtigten übertragenen Anwartschaften auswirken, für die Knappschaftsausgleichsleistung entsprechend. Danach sei der Jahresbetrag einer Bergmanns- oder Knappschaftsrente sowie eines Knappschaftsruhegeldes des Ausgleichspflichtigen in dem Umfang zu mindern, in dem er sich beim Ausgleichsberechtigten erhöhe. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift würde hier bedeuten, daß dem Kläger schon jetzt der in der Rente der Beigeladenen zu 2) enthaltene anteilige Leistungszuschlag abgezogen würde, obwohl er selbst noch keinen Leistungszuschlag erhalte. Dies würde zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art 14 des Grundgesetzes (GG) geschützte rentenversicherungsrechtliche Position des Klägers führen. Obwohl er gem § 1587b Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur verpflichtet worden sei, die Hälfte des Wertunterschiedes der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu übertragen, würde sich seine Knappschaftsausgleichsleistung nach der von der Beklagten praktizierten Rechtsanwendung um mehr als die Hälfte reduzieren.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt eine Verletzung des § 96a Abs 4 Satz 1 RKG.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1985 abzuändern, das Urteil des SG Dortmund vom 26. August 1982 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an.

Die Beigeladene zu 2) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung gem § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Knappschaftsausgleichsleistung des Klägers darf nicht um den Anteil des im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Leistungszuschlags gemindert werden.

Das FamG hat gem § 1587b Abs 1 Satz 1 BGB rechtskräftig durch Urteil vom 4. Februar 1981 Rentenanwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten, des Klägers, auf seine geschiedene Ehefrau, die Beigeladene zu 2), übertragen. Bei ausgleichspflichtigen Renten oder Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die den Rentenanpassungen unterliegen, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahren als Altersruhegeld ergäbe (§ 1587a Abs 2 Nr 2 BGB). Die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften richtet sich im Falle des Klägers nach § 96 Abs 1 RKG. Danach ist maßgebend der Monatsbetrag des Knappschaftsruhegeldes aus allen bis zum - fiktiven - Versicherungsfall am Ende der Ehezeit anrechnungsfähigen Versicherungsjahren. Das Knappschaftsruhegeld erhöht sich gem § 59 Abs 1 RKG um den Leistungszuschlag, der nach mindestens fünf vollen Jahren ständiger Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten Bergleuten gewährt wird. Beim Kläger ergab die Berechnung der Beklagten eine Anwartschaft aus der knappschaftlichen Rentenversicherung von jährlich 17.393,09 DM und einen Leistungszuschlag in Höhe von 2.684,40 DM, insgesamt also 20.077,49 DM, die - bezogen auf die Ehezeit - einem Monatsbetrag von 1.651,30 DM entsprechen. Da die Beigeladene zu 2) über eine eigene Rentenanwartschaft von 17,10 DM verfügte, hat das FamG nach § 1587b Abs 1 BGB in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes 817,10 DM übertragen. An die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des LSG, die mit der Revision nicht angegriffen werden, ist der Senat gebunden (§ 163 SGG).

Gegenstand des Rechtsstreits ist nun die Frage, wie sich diese Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf die Knappschaftsausgleichsleistung auswirkt. Das richtet sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen (§1587b Abs 1 Satz 2 BGB). Hier ist die Rente des Klägers nach § 96a Abs 4 Satz 1 RKG zu mindern. Übertragen hat das FamG einen in Deutschen Mark festgestellten Monatsbetrag eines dynamischen Knappschaftsruhegeldes, bezogen auf das Ende der Ehezeit. Wird eine entsprechende Lastschrift auf dem Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten verbucht, so ist dieser Betrag in unveränderliche, zeitunabhängige Rechengrößen umzuwandeln. Deshalb schreibt § 96a Abs 1 Satz 1 RKG vor, daß Werteinheiten, also Berechnungselemente der Rentenformel, zu ermitteln sind, damit die übertragenen Anwartschaften auch zukünftig an der Rentendynamik teilnehmen. Aus dem übertragenen DM-Rentenbetrag werden die für alle Versicherten geltenden Berechnungselemente allgemeine Bemessungsgrundlage und Steigerungssatz entnommen, so daß als Werteinheiten die persönlichen Berechnungselemente übrig bleiben. Der Monatsbetrag der übertragenen Anwartschaften wird geteilt durch die für das Jahr des fiktiven Versicherungsfalls am Ende der Ehezeit maßgebende allgemeine Bemessungsgrundlage und vervielfältigt mit 0,0000167 (§ 96a Abs 1 Satz 1 RKG), wobei dieser Faktor dem Steigerungssatz für das Knappschaftsruhegeld von 2 vH (§ 53 Abs 4 RKG) entspricht. Die so ermittelten Werteinheiten enthalten dann aus der Rentenformel die Werte für die persönliche Bemessungsgrundlage und die Versicherungsjahre.

Ist eine Rente zu gewähren, so müssen nun die Werteinheiten mit den übrigen Berechnungsfaktoren multipliziert werden, um festzustellen, in welchem Umfang die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten - nun bezogen auf den konkreten Versicherungsfall - zu mindern ist. § 96a Abs 4 Satz 1 RKG schreibt deshalb vor, daß die nach den Abs 1 bis 3 ermittelten Werteinheiten mit der der Rentenberechnung zugrunde liegenden allgemeinen Bemessungsgrundlage und entweder mit 0,00008 bei der Bergmannsrente, mit 0,0002 bei der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit und dem Knappschaftsruhegeld oder mit 0,00012 bzw 0,00018 bei den beiden Arten der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 53 Abs 2 Satz 1 RKG) vervielfältigt werden. Der so ermittelte Minderungsbetrag ist von der Jahresrente abzuziehen.

Der Kläger bezog ab Mai 1980 Knappschaftsausgleichsleistung, die die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1981 rückwirkend ab 1. Mai 1981 gemindert hat. Zwar enthält § 96a Abs 4 Satz 1 RKG keine ausdrückliche Bestimmung darüber, mit welchem Faktor der Minderungsbetrag bei der Knappschaftsausgleichsleistung zu ermitteln ist. Nach § 98a Abs 2 Satz 1 RKG ist jedoch der Jahresbetrag dieser Leistung für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 2 vH der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage und die Vorschriften, die sich auf die Knappschaftsrente beziehen, gelten entsprechend (§ 98a Abs 2 Satz 3 RKG). Deshalb ist der Beklagten darin beizupflichten, daß die Werteinheiten, wie oben dargestellt, mit 0,0002 zu vervielfältigen sind.

Die Besonderheiten liegen hier nun in folgendem: Rentenanwartschaften sind einschließlich des Leistungszuschlags iS des § 59 RKG übertragen worden; für die Knappschaftsausgleichsleistung gilt jedoch diese Vorschrift nicht (§ 98a Abs 2 Satz 1 letzter Halbs RKG). Anders als die Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich also die Knappschaftsausgleichsleistung nicht um den Leistungszuschlag. Da die Beklagte in den Minderungsbetrag die auf die Beigeladene zu 2) übergangenen Anteile der Anwartschaft auch den Leistungszuschlag einbezogen hat, verringert sich der Zahlungsbetrag von jährlich 17.789,84 DM (monatlich 1.482,50 DM) auf 7.612,70 DM (634,40 DM). Die Beklagte beruft sich dabei auf § 96a Abs 4 Satz 1 RKG, wonach der Minderungsbetrag ausschließlich anhand des für die gewährte Rente maßgebenden Faktors zu berechnen sei und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sich das dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegte Altersruhegeld zusammensetze (Stammrecht, Leistungszuschlag, andere Zuschläge). Nicht maßgebend sei, welche Leistung der andere geschiedene Ehegatte beanspruchen könne und welche Bestandteile diese Leistung habe. Letzteres ist zutreffend. Soweit die Beklagte jedoch meint, es sei nicht zulässig die übertragene Anwartschaft in ihre Einzelteile zu zerlegen und eine Zergliederung sei systemwidrig, vermochte der Senat dieser Ansicht bezüglich des Leistungszuschlags iVm der Knappschaftsausgleichsleistung nicht zu folgen.

In der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) ist zu § 1304a Abs 4 Reichsversicherungsordnung -RVO-, der § 96a Abs 4 RKG entspricht, folgendes ausgeführt worden: Das gewählte Verfahren stelle grundsätzlich sicher, daß die Werteinheiten aufgrund der Anwartschaftsübertragungen auf die Bewertung anrechenbarer Zeiten keinen Einfluß nehmen können. Folglich vermindere sich, wenn man von der weiteren Dynamik nach vollzogener Anwartschaftsübertragung absehe, bei dem Betroffenen die Rente nur im Umfang der Anwartschaftsübertragung. Der Versicherte werde also nur mit dem Betrag belastet, der für die Anwartschaftsübertragung maßgebend gewesen sei (vgl BT-Drucks 7/650 S 228). Zwar gehört zum Umfang der Anwartschaftsübertragung im Falle des Klägers auch der Anteil am Leistungszuschlag. Der Minderungsbetrag entspricht aber nicht notwendigerweise der Erhöhung bei der Rente des berechtigten geschiedenen Ehegatten. Bezieht zB der berechtigte Ehegatte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld, dann erhöhen sich diese Leistungen um einen Betrag, der anhand des dafür maßgebenden Steigerungssatzes ermittelt worden ist. Erhält auf der anderen Seite der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte nur die niedrigere Rente wegen Berufsunfähigkeit oder gar nur die Bergmannsrente, so basiert die Berechnung des Minderungsbetrages auf dem für diese Renten geringeren Steigerungssatz.

Soweit der Umfang der Anwartschaftsübertragung bestimmt worden ist von der Versicherungszeit und von der Höhe der entrichteten Beiträge sind diese Größen grundsätzlich in gleicher Weise für die Erhöhung einerseits und die Minderung andererseits maßgebend, vorausgesetzt, die entsprechenden Zeiten sind anrechenbar. Auseinander fallen Erhöhung und Minderung aber immer dann, wenn die geschiedenen Ehegatten Renten mit unterschiedlichen Steigerungssätzen beziehen. Nach den Berechnungselementen der jeweils bezogenen Rente richten sich folglich der konkrete Nutzen des aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten und der Nachteil, den der Verpflichtete in Form der Minderung zu tragen hat. Die Höhe des Minderungsbetrages ist also nicht nur abhängig von den übertragenen Werteinheiten, sondern auch von der konkreten Rentenart. Zwar werden in § 96a Abs 4 Satz 1 RKG neben den Werteinheiten nur die der Rentenberechnung zugrunde liegende allgemeine Bemessungsgrundlage und die den Steigerungssätzen entsprechenden Faktoren erwähnt. Die Rente darf aber auch nicht wegen anteilig übertragener Anwartschaften gemindert werden, die in der speziellen Rentenart generell nicht enthalten sein können. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck sowie aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung. Auszugehen ist von dem Grundsatz der §§ 1587a Abs 1 Satz 2 und 1587b Abs 1 Satz 1 BGB, wonach die Hälfte des Wertunterschiedes der erworbenen Anwartschaften übertragen wird. Dieses Prinzip des Rentensplittings umzusetzen ist Sinn und Zweck des § 96a RKG.

Fallen zB bei einem Versicherten sämtliche anrechnungsfähigen Versicherungsjahre in die Ehezeit und hat sein geschiedener Ehegatte keine Rentenanwartschaften erworben, so muß grundsätzlich der Versicherte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich beim Eintritt des Versicherungsfalles mindestens die Hälfte des Zahlbetrages der betreffenden Rente erhalten, die ihm ohne Versorgungsausgleich zustehen würde. Deshalb können für die Minderung der Rente auch nur diejenigen am Versorgungsausgleich beteiligten Bestandteile herangezogen werden, die in der gewährten Rente tatsächlich enthalten sind. Bei der Knappschaftsausgleichsleistung dürfen sich folglich übertragene Anwartschaften hinsichtlich des Leistungszuschlags nicht mindernd auswirken. Sonst würde - wie der Fall des Klägers zeigt - gegen das Prinzip des Rentensplittings verstoßen und ihm weniger als die Hälfte der erworbenen Knappschaftsausgleichsleistung belassen.

Folgt man dem Senat nicht darin, daß dieses Ergebnis sich schon durch eine Auslegung der §§ 1587b Abs 1 BGB und 96a RKG gewinnen läßt, so muß § 96a Abs 4 RKG als ungewollt und planwidrig lückenhaft angesehen werden. Der aufgezeigte Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs sowie die Systematik der gesetzlichen Regelung gebieten es dann, diese Lücke in der oben dargelegten Weise zu schließen. Die genannte Vorschrift war in der Fassung des 1. EheRG auch insofern lückenhaft, als eine Regelung für die Bergmannsrente versehentlich unterblieben ist. Diese wurde dann durch Art 2 § 3 Nr 23 Buchst a des 20. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I, 1040) nachgeholt. Ebenso kann davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber eine weitere Besonderheit der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Knappschaftsausgleichsleistung, übersehen hat; denn § 98a RKG ist in § 96a Abs 4 RKG nicht erwähnt worden. Diese Lücke wäre dann zu schließen, indem Satz 1 des § 96a Abs 4 RKG um einen Halbsatz erweitert wird, der etwa lauten müßte: bei der Rente aus § 98a bleiben Werteinheiten unberücksichtigt, die den Leistungszuschlag (§ 59) betreffen.

Die Beklagte meint, zerlege man die übertragene Anwartschaft in ihre Einzelteile, so würde nicht der Tatsache Rechnung getragen, daß die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Massentatbestände abzuwickeln hätten. Dieses Argument ist nicht geeignet, gegen die Auffassung des Senats zu sprechen. Zwar darf der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Sozialversicherung typisierende Regelungen unter Vernachlässigung von Besonderheiten einzelner Fälle schaffen. Dann muß aber eine solche Regelung erkennbar sein. Hier hingegen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Gesetzgeber systemwidrig die Bezieher der Knappschaftsausgleichsleistung benachteiligen wollte.

Die demnach unbegründete Revision der Beklagten mußte zurückgewiesen werden (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 253

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