Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Aufwendungsersatz. Beschwerdeverfahren. Keine unmittelbare Anwendung des § 63 SGB 10

 

Orientierungssatz

1. Für den Anspruch auf Aufwendungsersatz im Beschwerdeausschußverfahren lassen weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung zu § 106 Abs 3 S 1 SGB 5 erkennen, daß neben den in § 106 Abs 5 S 6 und 7 SGB 5 in Bezug genommenen Vorschriften des SGG die Vorschrift des § 63 SGB 10 unmittelbar Anwendung finden soll mit der Maßgabe, daß deshalb die Regelungskompetenz der Vertragspartner entfallen müßte.

2. Der Ausschluß der Kostenerstattung im Rahmen einer Verfahrensordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.1997; Aktenzeichen 6 RKa 10/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668322

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