Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin nach BAföG. Abgrenzung zur beruflichen Weiterbildung iS des § 77 SGB 3

 

Orientierungssatz

1. Während der Teilnahme an einer gem § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 auch, wenn tatsächlich wegen Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs 3 S 1 BAföG bzw wegen Versagungsgründen nach § 7 Abs 2 BAföG keine Ausbildungsförderung gewährt wurde.

2. Zur Abgrenzung der durchgeführten Berufsausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin von einer Weiterbildungsmaßnahme iS des § 77 SGB 3.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.09.2014; Aktenzeichen 1 BvR 1768/11)

BSG (Urteil vom 30.08.2010; Aktenzeichen B 4 AS 97/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008.

Die am 00.00.1956 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie erwarb nach einem Studium von 1989 bis 1995 die Qualifikation als Diplom-Ingenieurin im Bereich Architektur. Vom 24.10.2005 bis 31.03.2006 bezog sie von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt mit der am 15.03.1990 geborenen Tochter E.

Seit dem 01.09.2006 hat die Klägerin an einer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin (PTA) teilgenommen, die in Form einer schulischen Ausbildung vom 01.09.2006 bis August 2008 sowie eines halbjährigen Apothekenpraktikums in der Folgezeit bis zum 28.02.2008 durchgeführt wurde.

Mit Bescheid vom 02.07.2007 bewilligte die Beklagte der aus der Klägerin und ihrer Tochter bestehenden Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 453,04 EUR unter Zugrundelegung eines monatlichen Anspruches der Tochter E auf Regelleistungen in Höhe von 278,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 329,04 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 02.07.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 Leistungen nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 42,00 EUR monatlich und lehnte einen weitergehenden Anspruch mit der Begründung ab, die Klägerin sei nach § 7 Abs. 5 SGB II aufgrund der unternommenen Ausbildung von weiteren Ansprüchen nach dem SGB II ausgeschlossen.

In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 11 AS 225/07 ER, L 19 B 173/07 AS ER machte die Klägerin erstmalig am 17.10.2007 geltend, sie habe mit Schreiben vom 12.07.2007 gegen den Bescheid vom 02.07.2007 Widerspruch eingelegt.

Auf den Hinweis der Beklagten vom 13.11.2007, ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.07.2007 sei nicht registriert, legte die Klägerin bei Einlegung ihrer Beschwerde vom 27.11.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.11.2007 den Ausdruck eines Widerspruchsschreibens vom 12.07.2007 gegen den Bescheid vom 02.07.2007 vor.

Die Beklagte sah diesen Vorgang als erstmalige Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 02.07.2007 an und verwarf den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 wegen Verspätung als unzulässig.

Gegen den Bescheid vom 02.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 hat die Klägerin am 18.01.2008 Klage erhoben und vorgetragen, der Widerspruch vom 12.07.2007 sei zusammen mit der Begründung des Widerspruchs vom 29.06.2007 gegen den Bescheid vom 04.05.2007 aus dem Büro einer Ratsfraktion in C abgeschickt worden. Die Klägerin hat zudem ein Schreiben des Stadtverordneten H G vom 12. Juli 2007, gerichtet an die Oberbürgermeisterin der Stadt C in Sachen der Klägerin, übersandt, dem - nach seinem Inhalt - die beiden Schreiben der Klägerin vom 12.07.2007 beigefügt waren.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2008 die Klage abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch als rechtzeitig eingelegt anzusehen, die Klage sei jedoch nicht begründet, weil die Klägerin nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Gegen den ihr am 20.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 14.10.2008, mit der sie einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.08.2005 - L 5 B 52/05 AS ER - geltend macht. Der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greife nicht, wenn eine Weiterbildung im Sinne von § 77...

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