Leitsatz (amtlich)

Als Ersatzkraft für eine Haushaltshilfe können auch Verwandte, sofern sie nicht schon im Haushalt leben, tätig sein. Der Gesetzgeber hat bewußt von einer Einschränkung der Kostenerstattung für Verwandtenhilfe abgesehen. Der Umstand des Verwandtschaftsverhältnisses kann sich nur auf die Höhe des Erstattungsanspruchs auswirken.

Die Betreuung von Kindern im Rahmen der Haushaltshilfe durch eine Verwandte erfolgt im übrigen nicht ausschließlich in Erfüllung einer Unterhaltspflicht, sondern als Teil der an sich den Eltern als Teil der elterlichen Gewalt zustehenden Personensorge.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.07.1977; Aktenzeichen 3 RK 52/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651850

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