Leitsatz (amtlich)

Die ab 1983-01-01 geltenden neuen Vorschriften zur Finanzierung der KVdR mit ihrem doppelten Ziel, zum einen die bisherige Pauschalzahlung der Rentenversicherungsträger an die Krankenkassen durch einen individuellen Krankenversicherungsbeitrag der einzelnen Rentner abzulösen und zum anderen neben den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die ihnen vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) in die Aufbringung der Mittel einzubeziehen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Fortführung von LSG 1984-01-19 L 16 Kr 120/83).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664028

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