Leitsatz (amtlich)

1. Die Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge neben den gesetzlichen Renten in das System der Finanzierung der KVdR ab 1983-01-01 ist weder als solche noch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Durchführung verfassungswidrig.

2. Zu den bei der Beitragsberechnung mit zu berücksichtigenden Versorgungsbezügen gehören auch die Ausgleichszahlungen nach § 55 BeamtVG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.1984; Aktenzeichen 7 RAr 16/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659554

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