Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Anerkennung von Hautkrebs durch künstliche UV-Strahlung als Berufskrankheit

 

Orientierungssatz

1. Hautkrebs in der Form der aktinischen Keratose ist keine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 BKV.

2. Hautkrebserkrankungen sind ausdrücklich in den Nrn. 5102 und 5103 BKV geregelt. Künstliche UV-Strahlung ist nicht Gegenstand der der BK Nr. 5103 zugrunde liegenden wissenschaftlichen Empfehlung des Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" gewesen. Ein Zusammenhang zwischen arbeitsbedingter Belastung mit künstlicher UV-Strahlung und dem Auftreten von Malignomen an der Haut ist derzeit nicht herzuleiten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.07.2018; Aktenzeichen B 2 U 71/18 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.10.2016 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung aktinischer Keratosen als BK nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; BK 5101).

Der 1950 geborene Kläger ist nach einer Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und Ableistung seines Wehrdienstes seit dem 02.04.1991 als Karosseriebauer im Bereich Fahrzeugbau bei der ... KG in ... beschäftigt. Zu seinen Tätigkeiten gehörte bis April 2016 die Durchführung von Schweißarbeiten. Dabei kam bis zum Jahr 2000 lediglich das MIG-Verfahren zur Anwendung, während danach sowohl das MIG- als auch das MAG-Verfahren eingesetzt wurden. Wegen der Einzelheiten der Exposition des Klägers bei Schweißarbeiten wird auf die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 14.08.2014 verwiesen.

Im Mai 2014 erstattete die Hautärztin ... eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK). Sie nahm Bezug auf die histologische Diagnose einer solaren Keratose und meinte, es bestehe der Verdacht der beruflichen Verursachung durch Aluminiumschweißen in den Jahren 1991 bis 1998 mit einfachem Schutz und seit 1999 mit Automatikschirm.

Mit Bescheid vom 25.08.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Hauterkrankung als BK nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bzw. "wie" eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Zur Begründung führte sie aus: Die bei dem Kläger bestehende Erkrankung gehöre nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung wie eine BK seien nicht erfüllt. Hautkrebserkrankungen durch natürliche UV-Strahlung (Sonnenstrahlung) seien bisher nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthalten. Natürliches UV-Licht sei jedoch generell geeignet, präkanzeröse Veränderungen der Haut und Hauttumore zu verursachen. Plattenephitelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut könnten daher inzwischen wie eine BK entschädigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung sei allerdings eine erhebliche natürliche UV-Strahlungsexposition während des Arbeitslebens in Relation zur privaten UV-Bestrahlung von der Geburt bis zum Alter beim Ausbruch der Erkrankung. Nach den durchgeführten Ermittlungen liege eine entsprechende berufsbedingte Exposition nicht vor. Es gebe bisher keine gesicherten Erkenntnisse zur arbeitsbedingten Verursachung von Hautkrebserkrankungen durch UV-Strahlung aus künstlichen Quellen (z.B. durch Schweißarbeiten). Folglich sei für diese Erkrankung zurzeit die Anerkennung als BK nicht möglich.

Der Kläger erhob Widerspruch und verwies zur Begründung unter anderem auf ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2005 (S 36 U 155/03), in dem die Hautkrebserkrankung eines Schweißers als BK 5101 anerkannt worden war.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die Beklagte zurück.

Der Kläger hat am 18.12.2014 Klage erhoben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 zu verurteilen, die bei ihm diagnostizierte aktinische Keratose als BK bzw. "wie" eine BK anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist auf ihrem Standpunkt verblieben.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt; auf dessen Schreiben vom 16.06.2015 wird verwiesen. Anschließend hat das Sozialgericht Priv.-Doz. Dr. ..., Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie der Ruhruniversität ..., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat ausgeführte: Bei dem Kläger lägen aktinische Keratosen der Haut vor. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass nicht ebenfalls eine Belastung mit künstlicher UV-Exposition mit der Entstehung von aktinischen Keratosen einhergehe. Eine künstliche UV-Exposition sei derzeit nicht in der Berufskrankheiten-Liste abgebildet. Aus rein medizinischer Sicht sei die Hautkrebserkrankung als durch die jahrzehntelangen Tätigkeiten als Schweißer verursacht anzusehen, jedoch s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge