Tatbestand

Der 1943 geborene Kläger begehrt die Feststellung, dass der bei ihm diagnostizierte Hautkrebs ursächlich im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) auf die schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist.

Der Kläger erlernte den Beruf des Schlossers von 1958 bis 1961 und arbeitet in seinem Beruf bis heute.

Im August 2001 erstattete Dr. R…, P…, einen Hautarztbericht. Er äußerte den Verdacht, dass ein bei dem Kläger vorliegender chronischer Lichtschaden auf die UV- und Wärmestrahlen bei Schweißarbeiten zurückzuführen sei.

Die Beklagte holte Auskünfte von den Arbeitgebern des Kläger ein und zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei.

Nach einem Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes vom 05.03.2002 hat der Kläger von 1963 an überwiegend Schweißarbeiten ausgeführt. Der dabei entstandenen Strahlung von UV, IR und sichtbarer Strahlung sei er ausgesetzt gewesen, da in der Regel nicht ausreichende Schutzkleidung getragen worden sei.

Die Beklagte ließ den Kläger untersuchen und begutachten von Prof. Dr. T…, Freudenberg. Prof. Dr. T… kam in ihrem Gutachten vom 27.06.2002 zu dem Ergebnis, dass keine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV vorliege. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der chronische Lichtschaden beruflich erworben worden sei. In Betracht käme auch ein in seiner Freizeit durch häufige Gartenarbeit und den damit verbundenen Aufenthalten im Freien verursachter Lichtschaden.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Dr. I…, X…, vom 02.10.2002 ein. Auch er kam zu dem Ergebnis, dass eine wesentlich berufliche Mitverursachung nicht hinreichend wahrscheinlich sei.

Die Beklagte zog noch verschiedene Aufsätze bei.

Mit Bescheid vom 04.12.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei ihm eine erhöhte Lichtempfindlichkeit der Haut mit chronischem Lichtschaden in Form von pigmentierten aktinischen Keratosen vorläge. Dieser sei jedoch nicht als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV oder wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Zudem lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse seit der letzten Ergänzung der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vor.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 04.12.2002 Widerspruch ein. Er führte aus, bei der Abwägung zwischen einer Sonneneinstrahlung im Freizeitbereich und einerseits ca. 40 Jahren verrichteten Schweißer-/Zusammenbauertätigkeit von 8 – 10 Stunden täglich mit der vom Technischen Aufsichtsdienst bestätigten schädigenden UV-Bestrahlung sei mehr als offenkundig, dass der berufliche Anteil die weitaus höhere Belastung darstelle. Zumindest liege eine wesentliche Teilursächlichkeit vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.08.2003 Klage erhoben. Er wiederholt das Vorbringen aus dem Vorverfahren. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass er zwar noch schädigend tätig sei, aber ein besonderes Interesse an der Feststellung des Kausalzusammenhangs habe. Erst wenn feststünde, dass die Leistungspflicht der Beklagten bestünde, sei er in der Lage, die schädigende Arbeit aufzugeben.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2003 die Beklagte zu verurteilen, gemäß § 9 Abs. 4 SGB VII den Kausalzusammenhang zwischen den schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz und dem Hautkrebs im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur BKV festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. T1, P1, vom 30.03.2004. Prof. Dr. T1 hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass zusammengefasst unter medizinischen Aspekten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV erfüllt seien, jedoch wegen der juristischen Gegenargumente eine Anerkennung nicht in Betracht käme. Auf den Inhalt des Gutachtens wird verwiesen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die bei dem Kläger vorliegende Hauterkrankung könnte nicht unter Nr. 5101 der Anlage zur BKV subsumiert werden. Eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit käme nicht in Betracht. Es sei keine sogenannte BK-Reife anzunehmen. Denn es sei nicht absehbar, dass der Verordnungsgeber diese Erkrankung mit in die BKV aufnehmen würde bei der nächsten Änderung. Obwohl diese Problematik seit geraumer Zeit bekannt sei, sei der Verordnungsgeber auch bei der letzten Änderung vom 01.10.2002 nicht entsprechend tätig geworden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30.04.1986 (Az.: 2 RO 35/85) ausgeführt habe, dass der Begriff Haut weit auszulegen sei. Unter Berücksichtigung des...

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