Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 26.07.2002; Aktenzeichen S 8 KR 30/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen B 1 KR 4/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die dem Kläger im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte weigert sich, dem in Frankreich lebenden Kläger eine Krankenversichertenkarte (§§ 15, 291 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V)) zur Verfügung zu stellen mit der Behauptung, der Kläger könne zu ihren Lasten nur nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) Leistungen in Anspruch nehmen.

Der Kläger ist am 00.00.1933 geboren, deutscher Staatsangehöriger und geschieden. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden gewährte ihm ab Mai 1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; sie wandelte diese ab dem 1.11.1993 in Altersrente um. Die LVA führt aus der Rente des Klägers Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die AOK Rheinland als Kranken- und Pflegekasse ab. In der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 27.5.1988 hatte der Kläger erklärt, er sei außer in Deutschland vom 1.8.1984 bis zum 31.12.1986 in der Schweiz gegen Krankheit versichert gewesen. Die LVA vermerkte, französische Versicherungszeiten des Klägers seien nicht bekannt. Aufgrund des Rentenbezugs war der Kläger zunächst bei der AOK U KVdR-Mitglied. Bis dahin in F… wohnhaft, teilte er dem Meldeamt F/I am 26.11.1997 mit, er übersiedele zu seinem jetzigen Wohnsitz in Frankreich (00 Rue de la N…, F-00000 W). Dort ist der Kläger seither gemeldet. Die Rente des Klägers wird in Frankreich ausgezahlt.

Mit Datum des 15.4.1998 übermittelte die Beklagte dem Kläger zur Vorlage bei der zuständigen französischen Kasse den Vordruck E 121, der für die Eintragung eines Rentenberechtigten und seiner Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts nach Art 28 der EWG-Verordnung (EWGV) 1408/71 und Art 29 der EWGV 574/72 erforderlich ist, um Sachleistungen von diesem zu erlangen – für Rechnung des zuständigen Trägers eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Rentner Anspruch auf diese Leistungen hat. Nachdem der Kläger sich mehrfach außerstande erklärt hatte, die Eintragung beim französischen Träger zu bewerkstelligen, bemühte sich die beklagte Kasse um die Eintragung. Die Caisse Primaire d'Assurance Maladie (CPAM) in O… bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 8.9.1998 die Eintragung des Klägers.

Nachdem der Kläger schon mit Schreiben vom 16.6.1998 um die Erstattung ihm in Frankreich erwachsener Apothekenkosten ersucht und angekündigt hatte, demnächst wieder in Deutschland zum Arzt zu gehen, bat er die Beklagte, beginnend mit Schreiben vom 18.12.1999, um Übersendung einer neuen Versicherungskarte, da die alte abgelaufen sei. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit formlosem Bescheid vom 2.2.2000: der Kläger erhalte die Sachleistungen im Wohnland von der CPAM; eine weitere Kostenübernahme durch die deutsche Kasse könne nicht erfolgen; während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland habe die für den Aufenthaltsort zuständige AOK über die Leistungsgewährung zu entscheiden; dazu sei es jedoch erforderlich, daß dieser Krankenkasse ein Vordruck E 111 bzw. E 112 vorgelegt werde, der von dem Versicherungsträger seines Wohnlandes ausgestellt worden sei; man bitte nochmals um Mitteilung, wo der Kläger sich den überwiegenden Teil des Jahres (länger als sechs Monate) aufhalte, in Frankreich oder Deutschland, da auf dem Schreiben des Klägers vom 29.1.1999 eine deutsche Anschrift angegeben sei. Im Verlaufe des Austausches ähnlicher Anfragen des Klägers und ähnlicher Antworten der Beklagten erwähnte der Kläger mit Schreiben vom 15.6.2001, er halte sich überwiegend in Deutschland auf, aber nie am selben Ort, da er viel auf Reisen sei. Die Beklagte behauptete mit Schreiben vom 25.6.2001, ohne festen Wohnsitz in Deutschland sei hier keine Krankenversicherung durchzuführen. Mit weiterem formlosem Bescheid vom 6.8.2001 erklärte sie, der Sachverhalt sei unverändert; eine Krankenversichertenkarte könne nur bei überwiegendem Aufenthalt und deutschem Wohnsitz ausgestellt werden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den vom Kläger aufrechterhaltenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 zurück und führte aus, für Bezieher einer deutschen Rente, die sich für gewöhnlich in Frankreich aufhielten und deren KVdR-Mitgliedschaft ausschließlich aufgrund EG-Rechts bestehen bleibe, könne die KVdR nur im Rahmen des EG-Rechts nach Art 31 EWGV 1408/71 durchgeführt werden; ein Sachleistungsanspruch könne durch einen im anderen EWR-Staat mit Vordruck E 121 eingeschriebenen Rentner bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich nur gegen Vorlage einer vom Wohnortträger ausgestellten Anspruchsbescheinigung (E 111 für sofort notwendige Leistungen, E 112 für bereits im Wohnland vorliegende behandlungsbedürftige Maßnah...

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