nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 16.03.1995; Aktenzeichen S 12 Ar 257/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen B 11 AL 69/97 R)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.1995 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Erstattung von Krankenkassenbeiträgen.

Die Klägerin bezog von der Beklagten aufgrund des Bescheides vom 25.05.1993 Arbeitslosenhilfe ab 26.03.1993. Nachträglich wurde u.a. bekannt, daß die Klägerin aus einer geringfügigen Beschäftigung Nebeneinkommen bezogen hatte. Die Beklagte hob daraufhin mit bestandskräftigen Bescheiden vom 13.12.1993/14.09.1994 u.a. die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Monat Mai 1993 teilweise sowie für die Zeit ab 01.06.1993 vollständig auf.

Mit weiterem Bescheid vom 13.12.1993 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der hier streitigen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.980,12 DM für die Zeit vom 01.06. bis 13.11.1993 auf.

Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, § 157 Abs. 3 a AFG als Rechtsgrundlage der Erstattung sei verfassungswidrig. Es könne nicht richtig sein, daß wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen ihres Ehemannes kein eigener Krankenversicherungsschutz bestehe, wenn demgegenüber sonst schon geringe Arbeitslosenhilfe-Leistungen zu einem eigenen Krankenversicherungsschutz führten. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.09.1994 zurück.

Mit der Klage hat die Klägerin ihre Argumentation aus dem Wider spruchsverfahren vertieft.

Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 16.03.1995 aufgehoben und zur Begründung dargelegt, erstattungspflichtig sei nicht die Klägerin, sondern gem. § 157 Abs. 3 a Satz 2 AFG die Krankenkasse, die die Krankenversicherung nach §§ 155 ff. AFG durchgeführt habe. Bei der Klägerin habe nämlich ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Sinne der Norm, nämlich die Familienversicherung nach § 10 SGB V, bestanden.

Mit Beschluss vom 28.03.1995 hat das SG die IKK Höxter (jetzt IKK Ostwestfalen-Lippe - Regionaldirektion Höxter -) gem. § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen. Das Urteil ist allen Beteiligten am 12.04.1995 zugestellt worden.

Gegen das Urteil hat die Beigeladene am 28.04.1995 Berufung ein gelegt mit dem Zusatz, "falls hiermit gemeint" sei, "daß die IKK Höxter die Krankenversicherungsbeiträge nach § 157 Abs. 3 a Satz 1 AFG zu erstatten" habe.

Die Beklagte hat am 12.05.1995 Berufung eingelegt.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß es sich entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts bei einem Familienversicherungsverhältnis nicht um ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Sinne des § 157 Abs. 3 a Satz 2 AFG handele. Ein solches weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestehe vielmehr nur, wenn der Betroffene bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert gewesen sei. Dies belege die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, da in den Materialien von zu erstattenden "doppelt" entrichteten Beiträgen die Rede sei. Im übrigen könne diese Frage letztlich deshalb dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen des § 157 Abs. 3 a Satz 3 AFG erfüllt seien. Nach § 155 Abs. 1 AFG seien von der Beklagten Beiträge an die Beigeladene bis zum 13.11.1993 abgeführt worden, so daß auch bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bestanden habe. Für die Zeit vom 14.11. bis 13.12.1993 habe gem. § 19 Abs. 2 SGB V ein nach gehender Leistungsanspruch bestanden. Innerhalb dieser Frist sei die Klägerin am 13.12.1993 stationär behandelt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.1995 ab zuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beigeladenen als unzulässig zu verwerfen und im übrigen die Berufung der Beklagten zurück zuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Berufung der Beigeladenen sei unzulässig, weil sie unter einem Vorbehalt gestellt worden sei. Im übrigen habe bei ihr eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bestanden, die schon nach dem Wortlaut ein Krankenversicherungsverhältnis darstelle. Der eigenständige Charakter einer derartigen Krankenversicherung sei vom Sozialgericht im einzelnen begründet worden; die von der Beklagten vorgenommene einschränkende Auslegung finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Auch die in der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnte Absicht, auf "doppelt" entrichtete Beiträge abzustellen, habe im Wortlaut der Neufassung keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr sei nach dem Wortlaut und dem daraus erkennbaren Sinn und Zweck auch die Familienversicherung eine andere Versicherung im Sinne des § 157 Abs. 3 a Satz 2 AFG. Letztlich greife im Hinblick auf die Familienversicherung ein nachgehender Anspruch nach § 19 SGB V nicht.

Die Beigeladene, die in der mündlichen Verhandl...

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