Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Hyperlipidämie, Hypertonie, Hyperurikämie. Empfehlungen des Deutschen Vereins. antizipiertes Sachverständigengutachten

 

Orientierungssatz

1. Für die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 wird die Annahme eines antizipierten Sachverständigengutachtens befürwortet (vgl LSG Chemnitz vom 27.8.2009 - L 3 AS 245/08 und vom 22.6.2009 - L 7 AS 250/08, LSG München vom 23.4.2009 - L 11 AS 124/08 und LSG Neubrandenburg vom 9.3.2009 - L 8 AS 68/08).

2. Nach den Empfehlungen in der Fassung von 2008 erfordern Hyperlipidämie, Hypertonie und Hyperurikämie in der Regel eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursacht.

3. Der Aufwand für eine Vollkost kann nach den Ermittlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung durch den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Lebensmittelkosten gedeckt werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 10.02.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Seit dem 01.01.2005 bezieht der am 00.00.1960 geborene Kläger Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 14.12.2008 übersandte er der Beklagten den Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2009. Im Antragsformular gab er an, dass er seit 2005 aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfe. Durch Bescheid vom 23.12.2008 bewilligte die Beklagten dem Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von 351,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2009.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihm nicht alle von ihm beantragten Leistungen bewilligt worden seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 wies der Kreis L den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 30.01.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II ab dem 01.01.2009 und führte aus, dass er den Antrag auf Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II vom 14.12.2008 aufrecht erhalte. Er legte eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin E vom 30.01.2009 vor, wonach beim ihm wegen Hyperlipidämie, Hyperurikämie und Hypertonie/kardialen/renalen Ödemen eine lipidsenkende, purinreduzierte und natriumdefinierte Kost erforderlich sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 09.04.2009 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreis L nach Einholung einer Stellungnahme des Amtsarztes T durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 22.06.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009. Gegen die Nichtgewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2009 als unzulässig verwarf.

Am 30.03.2009 hat der Kläger Klage gegen Bescheid vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009 erhoben.

Er hat vorgetragen, dass er erhöhte Aufwendungen für kostenaufwändige Ernährung habe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009 zu verurteilen, ihm Leistungen in gesetzlicher Höhe zu erbringen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der Kläger bereits in den vorherigen Bewilligungszeiträumen stets erhöhte Aufwendungen für eine kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht habe, die sie ihm bislang versagt habe. Auf der Grundlage des Begutachtungsleitfadens für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung nach § 23 Abs. 4 Bundsozialhilfegesetzes (BSHG) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe und der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe von 2008 seien die vom Arzt des Klägers bescheinigten Krankheitsbilder nicht mit einer kostenaufwändigen Ernährung verbunden. Auch habe der Kläger zu keiner Zeit dargelegt, ob und welche Mehrkosten er tatsächlich für den von ihm angenommenen Mehrbedarf aufbringe oder aufbringen müsse. Es sei keine tatsächliche Belastung und Einschränkung im täglichen Lebensunterhalt nachvollziehbar dargelegt.

Durch Gerichtsbescheid vom 10.02.2010 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid wurde am 01.03.2010 abgesandt.

Am 06.04.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein Begehren weiter. Sein behandelnder Arzt habe ihm drei Kostformen verordnet. Er m...

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