Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche bzw vertragspsychotherapeutische Versorgung. Zulassung richtet sich nach Vorschriften der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Praxisnachfolgeregelung in § 103 Abs 4 SGB 5. Eigentumsgrundrecht des Praxisinhabers. Nachbesetzungsvoraussetzung. Gleichberechtigung von Psychologischen Psychotherapeuten mit Ärzten seit 1999. keine Abstellung auf eine enge Fachgebietsidentität. Medizinisches Versorgungszentrum. Nachbesetzung. Arztstelle eines ärztlichen Psychotherapeuten mit Psychologischen Psychotherapeuten. Sicherstellung eines Versorgungsanteils von 25 Prozent mit überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten bis Ende 2013

 

Orientierungssatz

1. Die Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich nach den Bestimmungen der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV). Seit dem 1.1.2004 nehmen auch Medizinische Versorgungszentren an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

2. Mit der Praxisnachfolgeregelung in § 103 Abs 4 SGB 5 trägt das Gesetz dem Eigentumsgrundrecht des Praxisinhabers Rechnung; es soll die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arztpraxis in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen erhalten werden. Die für die Auswahl bzw Zulassung eines Praxisnachfolgers maßgeblichen Kriterien sind in § 103 Abs 4 SGB 5 abschließend festgelegt. Dort nicht vorgesehene zusätzliche Kriterien oder Anforderungen dürfen die Zulassungsgremien nicht aufstellen.

3. Voraussetzung einer Nachbesetzung ist, dass eine ärztliche Praxis noch vorhanden ist, die von einem Nachfolger fortgeführt werden kann. Dabei kommt es allein darauf an, ob und inwieweit der präsumtive Nachfolger in der Lage ist, die Praxis fortzuführen, also den Teil der Sicherstellung der Versorgung gewährleisten kann, den zuvor der die Praxis abgebende Leistungserbringer erbracht hat.

4. Seit 1999 sind die Psychologischen Psychotherapeuten gleichberechtigt neben den Ärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig und damit den ärztlichen Leistungserbringern gleichgestellt.

5. Hieraus folgt, bezogen auf § 103 Abs 4 S 1 SGB 5, hinsichtlich der geforderten fachlichen Identität zwischen dem ausscheidenden Leistungserbringer und dem Praxisübernehmer, dass die fachliche Identität nicht auf die fachlichen Bereiche nach den Weiterbildungsordnungen beschränkt ist.

6. Ist sonach nicht auf eine enge Fachgebietsidentität abzustellen, dann ist für die Nachbesetzung allein die partielle oder gänzliche Identität des Tätigkeitsspektrums ausschlaggebend. Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten sind grundsätzlich in gleichem Maße beruflich geeignet. Damit kann die einem Medizinischen Versorgungszentrum zugewiesene Arztstelle eines ärztlichen Psychotherapeuten mit einem Psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzt werden.

7. Für die Zeit bis zum 31.12.2013 ist sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil von 25 % den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten vorbehalten ist. Erst wenn die 25 %-Grenze der Zulassung eines Psychologischen Psychotherapeuten entgegenstehen würde, darf der Zulassungsausschuss die Nachfolgebesetzung mit einem Psychologischen Psychotherapeuten versagen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 7) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung unter dem weiteren Vorbehalt steht, dass die Nachbesetzung der beiden streitbefangenen Arztstellen im MVZ der Antragstellerin durch Dipl.-Psych. C und Dipl.-Psych. E die den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutischen Ärzten vorbehaltenen Versorgungsanteil von mindestens 25 % der allgemeinen Verhältniszahl nicht beeinträchtigt.

Die Beigeladene zu 7) trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung der Anstellung zweier Psychologischer Psychotherapeuten.

Die Antragstellerin ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in E1. Sie beantragte beim Zulassungsausschuss für Ärzte - Bereich Psychotherapie - in E1 die Genehmigung der Anstellung von Dipl.-Psych. E in Nachfolge der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. M und von Dipl.-Psych. C in Nachfolge der psychotherapeutisch tätigen Ärztin N. Diese Anträge lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschlüssen vom 23.06.2009 und 05.08.2009 ab, denn für die Nachbesetzung einer angestellten Ärztin sei grundsätzlich eine fachliche Identität zwischen ausscheidendem und anzustellendem Leistungserbringer erforderlich. Die Fortführung einer ärztlichen Angestelltentätigkeit durch eine Psychologischen Psychotherapeuten scheitere schon angesichts dessen fehlender Zulassung in einem ärztlichen Fachgebiet.

In ihren Widersprüchen verwies die Antragstellerin darauf, dass eine Nachbesetzung mit einem entsprechend qualifizierten Arzt trotz intensiven Bemühens nicht möglich gewesen sei. Die Nachbesetzung mit Psychologisc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge