Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Streitwertes im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens

 

Orientierungssatz

1. Bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB 4 besteht das Interesse des klagenden Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Für die Festsetzung des Streitwertes ist daher die mögliche Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entscheidend. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich bei längerfristigen Arbeitsbeziehungen in der Regel nach deren absehbarer Dauer, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren.

2. Bei einem möglichen Arbeitsentgelt für drei Jahre von 40.000 €. ist die mögliche Beitragsbelastung des Arbeitgebers mit 40 % dieses Arbeitsentgelts anzusetzen. Hieraus errechnet sich ein festzusetzender Streitwert von 16.000 €. .

3. Nur wenn der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist als Auffangstreitwert ein solcher von 5.000 €. anzunehmen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.8.2009 geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 16.000 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben in der Hauptsache im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darüber gestritten, ob der Beigeladene als Jugendtrainer und Ausbildungskoordinator in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem klagenden Sportverein steht. Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert entsprechend dem Auffangstreitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (Beschluss v. 18.8.2008). Mit der Beschwerde vertreten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Auffassung, der Streitwert belaufe sich auf 49.221 EUR (vom steuerlichen Berater des Beigeladenen geschätzte mögliche Gesamtkostenbelastung des Klägers durch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge), hilfsweise auf den von mehreren Landessozialgerichten angenommenen erhöhten Auffangstreitwert für Statusfeststellungsverfahren in Höhe von 18.000 EUR. Die Beklagte hält den Beschluss des SG demgegenüber für sachgerecht. Sie bezieht sich auf neuere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, u.a.), wonach bei Statusfeststellungsverfahren der Auffangstreitwert maßgebend sei. Im Übrigen habe der Kläger vorgetragen, dass der Beigeladene monatliche Pauschalvergütung von lediglich 400 EUR bzw. 533 EUR erhalten habe. Dann sei es unsachgemäß, der Berechnung des Streitwertes jetzt Bruttoentgelte von 77.430 EUR zugrunde zu legen.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris).

Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als der Streitwert nicht entsprechend dem Auffangstreitwert auf 5.000 EUR, sondern auf 16.000 EUR festzusetzen ist. Die weitergehende Beschwerde hat dagegen keinen Erfolg.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, d.h. die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV besteht das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, eine Beitragsbelastung zu vermeiden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.2007, L 16 B 3/07 R, Breith 2008, 77 ff.; Beschluss v. 27.1.2009, L 16 B 13/08 R, sozialgerichtsbarkeit.de; jeweils mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen). Bietet der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Streitwert ausreichende Anhaltspunkte, die Höhe einer möglichen Beitragsbelastung abzusehen, so ist daher für einen Rückgriff auf einen Auffangstreitwert kein Raum. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt, dass § 7a SGB IV nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt, sondern nur zur Entscheidung über die Versicherungspflicht insgesamt (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R). Soweit das Bundessozialgericht in diesen wie auch in anderen Entscheidungen den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt hat, ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Im Übrigen handelt es sich jeweils um einzelfallbezogene Entscheidungen. So hat das Bundessozialgericht im Urteil v. 4.6.2009 ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach dem Interesse der Revis...

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