Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in Statusfeststellungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB 4) richtet sich der Streitwert nach dem dreifachen Wert der jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die bei Bejahung der Versicherungspflicht anfallen würden.

2. Der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG von 5.000 Euro ist nur in Statusfeststellungsverfahren anzusetzen, die Tätigkeiten/Beschäftigungen mit Honoraren/Entgelten im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze betreffen. Im Zweifel ist ein Auffangstreitwert von 18.000 Euro anzunehmen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09. März 2007 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 6 (27) RA 155/04 wird auf 35.000,00 EUR (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, auf welchen Betrag der Streitwert für ein Klageverfahren (Klageerhebung im Juni 2004) festzustellen ist. Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) war unter den Beteiligten streitig, ob der als Telefonvermittler herangezogene E.I. seit August 2002 abhängig Beschäftigter der Klägerin (d. Kl.) oder aber selbständig Tätiger war (Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)). Das Klageverfahren wurde durch Anerkenntnis der Beklagten (d. Bekl.) und durch die Feststellung erledigt., E.I. sei selbständig tätig (gewesen). D. Bekl. hat sich bereit erklärt, Verfahrenskosten in voller Höhe zu tragen.

Das SG hat den Streitwert, gestützt auf § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), auf 5.000 Euro (Regel- bzw. Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG) festgesetzt (Beschluss vom 09.03.2007, zugestellt am 26.03.2007). Der am 24.04.2007 beim erstinstanzlichen Gericht eingegangenen Beschwerde d. Kl. hat SG nicht abgeholfen (Beschluss vom 24.07.2007).

Mit der Beschwerde bringt d. Kl. vor, der Streitwert für das Klageverfahren betrage 54.264,85 Euro. Eine Festsetzung entsprechend dem Regel-/Auffangstreitwert von 5.000 Euro berücksichtige ihr Interesse an dem Rechtsstreit nur unzureichend. Ihr Interesse werde vielmehr durch die Höhe der abzuführenden Sozialabgaben bestimmt, die sie im Falle ihres Unterliegens für E.I. abzuführen hätte. Da der betroffene Mitarbeiter in der Zeit von 2002 bis 2005 mehr als 133.000 Euro erhalten habe, belaufe sich ihr Beitragsinteresse auf mehr als 54.000 Euro. Daran sei anzuknüpfen. D. Kl. hat mitgeteilt, dass der betroffene Mitarbeiter E.I. im Jahre 2002 29.229,10 Euro, im Jahre 2003 60.581,00 Euro, im Jahre 2004 41.038,10 Euro und bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung im Jahre 2005 2.480,65 Euro an Honoraren erhalten habe.

Der Auffassung d. Kl. widerspricht d. Bekl.: Sie hält die Streitwertentscheidung des SG für zutreffend; Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des "Gegenstandswertes" seien hier nicht ersichtlich; insbesondere sei das wirtschaftliche Interesse d. Kl. nicht mit der späteren Beitragsbelastung gleichzusetzen. Denn die Beitragsbelastung sei nur eine mittelbare Folge, auch sei die Beitragshöhe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft bestimmbar; darüber hinaus könnten aus der Feststellung der Sozialversicherungspflicht auch mittelbare Vorteile für den Arbeitgeber entspringen (Zitat aus einem Beschluss des erkennenden Senats vom 12.08.2004, L16 B 69/04 KR). Schließlich seien Ermittlungen zur Höhe des Streitwertes nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zulässig.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

II. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 3 GKG), insbesondere ist die in § 68 Abs. 1 genannte Beschwerdesumme von 200,00 Euro überschritten. Denn durch die begehrte höhere Streitwertfestsetzung ändern sich die von d. Bekl. zu zahlenden bzw. zu erstattenden Gerichts- und Anwaltsgebühren, die den Wert des Beschwerdeverfahrens maßgeblich beeinflussen, in erheblichem Umfange.

Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet. Zu Unrecht hat das SG den Streitwert für das gerichtskostenpflichtige Verfahren (§ 183 S. 1, § 197a Abs. 1 SGG) gemäß § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nur auf 5.000 Euro festgesetzt. Unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das vorliegende Verfahren nämlich auf 35.000 Euro festzusetzen. Dies entspricht der sich aus dem Antrag d. Kl. für sie ergebenden Bedeutung der Sache bei Ausübung sachgerechten richterlichen Ermessens.

Richtig ist zwar zunächst der Einwand d. Bekl., aus der Systematik des § 52 GKG folge, dass sich die Streitwertfestsetzung nach dem vorliegenden Antrag des Rechtsuchenden, dem bisherigen Vortrag und den bislang ge...

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