Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4

 

Orientierungssatz

1. Bisher wurden bei der Streitwertfestsetzung in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 von der Rechtsprechung zwei Auffassungen vertreten. Ein Teil der Gerichte hat den Rechtstreiten den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrundegelegt. Der andere Teil hat als Streitwert die mögliche Beitragsbelastung des Arbeitgebers mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, begrenzt auf die Dauer von drei Jahren, als maßgeblich angesehen.

2. Nunmehr hat das BSG den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG für maßgeblich erklärt, wenn es nicht um eine Beitragsforderung, sondern um den sozialversicherungsrechtlichen Status geht (BSG Beschluss vom 22. 3. 2017, B 12 R 23/16).

3. Im Hinblick auf §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG kommt dem BSG keine unmittelbare Befugnis zu, Rechtssätze zur Streitwertfestsetzung aufzustellen, die für die Instanzgerichte verbindlich sind. Mit Rücksicht auf eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung ist der Rechtsprechung des BSG zu folgen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.1.2017 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Im Klageverfahren ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage gestritten worden, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Monteur bei der Klägerin vom 21.8.2006 bis 23.1.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Das Sozialgericht (SG) hat - nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben hat - die Klage abgewiesen und die Verfahrenskosten der Klägerin zu zwei Drittel sowie der Beklagten zu einem Drittel auferlegt (Urteil v. 23.6.2016). Sodann hat es den Streitwert auf 41.750,28 EUR festgesetzt (Beschluss v. 18.1.2017). Zur Begründung hat es - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates - ausgeführt. Bei einem Statusfeststellungsverfahren bestehe das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Maßgebend für den Streitwert sei daher die mögliche Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV), ausgehend von dem möglichen Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Bei dem danach zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt sei im Streitfall auch die von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) gezahlte Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ergäben sich Bruttoeinkünfte von 28.119,70 EUR für das Jahr 2007, von 49.559,50 EUR für das Jahr 2008 und von 26.696,50 EUR für das Jahr 2009 ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 23.1.2017 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 26.1.2017 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung v. 8.3.2017). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streitwertberechnung ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommens eines bei der Klägerin beschäftigten Monteurs erfolgen müsse, das bei 1.600 EUR monatlich (19.200 EUR jährlich) liege.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Regelstreitwert von 5.000 EUR zugrunde zu legen.

Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris).

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 5.000 EUR festzusetzen.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

1. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Er hat daher als Streitwert die (möglich) Beitragsbelastung des Arbeitgebers dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, begrenzt auf die Dauer von drei Jahren, angesehen (Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R; Beschluss v. 14.5.2012, L 8 R 158/12 B; Beschluss v. 10.12.2012,...

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