Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Betrugs. Vereinsvorsitzender. Verjährung

 

Orientierungssatz

Zum Schadensersatzanspruch wegen Betrugs (§ 823 Abs 2 BGB iVm § 263 StGB) gegen den Vereinsvorsitzenden aufgrund des gegen den Verein bestehenden Anspruchs der Bundesanstalt für Arbeit auf Erstattung von Einarbeitungszuschüssen nach § 49 AFG sowie zur Verjährung (§ 852 Abs 1 BGB).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.11.1999; Aktenzeichen B 7 AL 152/99 B)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von für das Jahr 1988 gezahlten Einarbeitungszuschüssen in Höhe von insgesamt 72.931,42 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage.

Der Beklagte -- ein ehemaliger Polizeibeamter -- war der Vorsitzende des "F-V N A eV". Der Verein wurde am 12. Juni 1987 in das Register beim Amtsgericht (AG) Aurich eingetragen. Der Beklagte war der geschäftsführende Vorsitzende dieses Vereines, der sich nach § 3 seiner Satzung zum Ziel die Förderung des Fremdenverkehrs in seiner Gesamtheit in Ostfriesland und der touristischen Belange seiner Mitglieder, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und deren Pflege, des ostfriesischen Kulturgutes und des Heimatgedankens gesetzt hatte. Ordentliche Mitglieder hatten einen Monatsbeitrag von 6,00 DM zu entrichten. Auf einer Mitgliederversammlung am 29. September 1988 beschlossen die Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereines, der Kassenbestand von 176,50 DM wurde an das Deutsche Rote Kreuz von Aurich überwiesen. Sämtliche Vereinsmitglieder erklärten am 29. bzw 30. September 1988 ihren Austritt aus dem F-V. Die Eintragung, daß der Verein durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder erloschen ist, erfolgte von Amts wegen am 4. April 1990.

Zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben sorgte der Beklagte in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vereinsvorstand mit finanzieller Hilfe von Arbeitsämtern dafür, daß der Verein mehrere vorher arbeitslose Arbeitnehmer einstellte. Diese sollten dafür sorgen, daß Touristen das vom Verein betreute Gebiet besuchen. Eingestellt wurden ua die Arbeitnehmer K-H W, G J und M D, für die das Arbeitsamt Emden einen Einarbeitungszuschuß an den Verein gewährte; weiterhin die Arbeitnehmer D H und J H, für die das Arbeitsamt Neuwied einen Einarbeitungszuschuß gewährte.

Grundlage für die Gewährung des Einarbeitungszuschusses an den Verein war ua, daß den vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmern das tarifliche Bruttoarbeitsentgelt für Fremdenverkehrs-/Reisebürokaufleute gezahlt wurde, wie es in den jeweiligen Anträgen auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses angegeben worden war. Nach kurzzeitiger Arbeitstätigkeit für den Verein kam es jedoch zu Beschwerden der Arbeitnehmer über die zu niedrigen Entgeltzahlungen und mangelnde Einarbeitung in das ihnen fremde Arbeitsgebiet.

Der Verein hatte mit den zugewiesenen Arbeitnehmern jeweils einen "Einarbeitungs- und Ausbildungsvertrag" geschlossen. In diesen Verträgen war das Bruttogehalt vereinbart, welches in den jeweiligen Anträgen auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses angegeben worden war. Weiterhin war jedoch vereinbart, daß die Arbeitnehmer die Hälfte ihrer monatlichen Ausbildungskosten zu tragen hatten, einen Betrag von 1.300,00 DM monatlich. Die Arbeitsämter begannen daraufhin Ermittlungen und hörten den Beklagten an.

Mit Bescheiden vom 14. Oktober 1988, die an den F-V gerichtet waren, nahm das Arbeitsamt Neuwied die Bewilligungsentscheidungen für die Arbeitnehmer D H und J H vom 25. November und 17. November 1987 über die Bewilligung von Einarbeitungszuschüssen zurück (Arbeitnehmer H 12.930,00 DM, Arbeitnehmerin H 10.220,00 DM). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einarbeitungszuschuß sei unter der Voraussetzung gezahlt worden, daß die Arbeitnehmer entsprechend dem festgelegten Einarbeitungsplan eingearbeitet würden. Eine dementsprechende Einarbeitung sei nicht erfolgt. Die Arbeitnehmer hätten kurze Zeit das Feriengebiet in Ostfriesland besucht und ansonsten ca 10 bis 12 vom Beklagten besprochene Kassetten erhalten. Die dagegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom vom 11. Mai 1989 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde noch ausgeführt, daß in den Leistungsanträgen falsche Angaben gemacht worden seien. Das darin angegebene vereinbarte tarifliche Bruttoarbeitsentgelt sei nicht gezahlt worden. Eine Einarbeitung entsprechend den den Leistungsanträgen beigefügten Einarbeitungsplänen sei nicht erfolgt.

Entsprechend verfuhr das Arbeitsamt Emden hinsichtlich der Arbeitnehmer J, D und W. Die jeweiligen Bewilligungsentscheidungen vom 11. Januar, 25. Februar und 26. Februar 1988 wurde aufgehoben und ein Erstattungsbetrag von insgesamt 50.321,42 DM gefordert (Arbeitnehmerin J 14.732,40 DM, Arbeitnehmer D 23.139,90 DM und Arbeitnehmer W 12.389,12 DM -- Rücknahmebescheid vom 21. Juli 1989, Widerspruchsbescheid vom 2. November 1989).

Die geforderten Erstattungsbeträge konnten nicht eingezogen werden, weil der Verein aufgelöst und Vermögen nicht vorhanden ...

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