Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen L 8 AL 405/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 29. Juni 1999, mit dem das Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 19. September 1995 aufgehoben worden ist, soweit es den Beklagten zur Zahlung von mehr als 22.610,00 DM nebst Zinsen verpflichtet hat. Insoweit ist die Klage abgewiesen worden. Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; hierzu trägt er ausschließlich folgendes vor:

Rechtsinhaberin der Forderung sei seit deren Entstehung die Klägerin, nicht das Arbeitsamt E., … ebensowenig das Arbeitsamt N. … gewesen. Zu Recht sei in dem angefochtenen Urteil entschieden worden, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, soweit er über die vom Arbeitsamt E. … abgearbeiteten Arbeitsförderungsanträge in Höhe von 50.321,42 DM begründet worden sei, verjährt sei. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis des Regreßsachbearbeiters des Arbeitsamtes E. … zurechnen lassen, so daß die Frist gemäß § 852 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Diese Kenntnis sei der Klägerin nicht nur hinsichtlich der über das Arbeitsamt E. … abgewickelten Arbeitsförderungsvorgänge zuzurechnen, sondern ebenfalls über diejenigen, die über das Arbeitsamt N. … abgearbeitet worden seien. Es sei kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür ersichtlich, daß hinsichtlich der Voraussetzungen des § 852 Abs 1 BGB eine juristische Person anders behandelt werden könne als eine natürliche Person. Es sei nicht vertretbar, die Klägerin als juristische Person insoweit durch Spaltung in mehrere selbständige Rechtspersönlichkeiten aufzuteilen und für jeden dieser abgespaltenen Persönlichkeitsteile selbständig das Vorliegen der Rechtsvoraussetzungen von § 852 Abs 1 BGB zu verlangen. Diese rechtsgrundsätzliche Problematik sei vom Berufungsgericht nicht erkannt worden. Anderes könne für gleichgelagerte Schadensvorgänge gegen denselben Anspruchsgegner nur gelten, wenn ein Teil von ihnen erst während des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist abgedeckt worden sei. Der Regreßsachbearbeiter beim Arbeitsamt N. … habe diese Problematik ausweislich der Einziehungsverfügung vom 5. Juni 1991 sehr wohl erkannt. Er habe als Beginn der Verjährung den 10. Juli 1990 eingesetzt und damit den Tag, der auf die Hauptverhandlung in der Betrugsstrafsache gegen ihn (den Beklagten) gefolgt sei. Diese Verfügung befinde sich auf Bl 90 der Leistungsakten des Arbeitsamtes N. … und sei in der Verhandlung des Berufungsgerichts vom 11. Februar 1999 ausdrücklich erörtert worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß die Schadensvorgänge gebündelt bei der Klägerin bekannt gewesen seien. Insoweit werde auf den Vermerk Bl 34 aus der Leistungsakte des Arbeitsamtes N. … verwiesen. Die gesamte Leistungsakte sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Folglich seien die Verjährungsvoraussetzungen auch hinsichtlich des Anspruchsteils gegeben, der über die durch das Arbeitsamt N. … abgewickelten Arbeitsförderungsvorgänge begründet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Insoweit sind die Anforderungen an die Darlegungspflicht schon deshalb nicht erfüllt, weil der Beklagte den der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalt überhaupt nicht wiedergibt und somit dem Senat nicht einmal ermöglicht, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beklagten ein Bild über den Streitgegenstand und seine rechtlichen wie tatsächlichen Streitpunkte zu machen. Aufgabe der Revisionsinstanz ist es indes nicht, sich den für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Sachverhalt selbst aus dem Urteil des LSG bzw den Gerichts- und Leistungsakten herauszusuchen. Die Wiedergabe des der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalts ist deshalb Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Dies gilt auch, wenn der Senat bereits in einem früheren Revisionsverfahren mit der Sache befaßt war.

Für die Beantwortung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist die Wiedergabe des Sachverhalts deshalb erforderlich, weil eine grundsätzliche Bedeutung nur dann zu bejahen ist, wenn der Rechtsstreit eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – gegebenenfalls sogar des Schrifttums – angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nrn 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Es müssen mit anderen Worten Rechtsfragen formuliert und deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit und konkrete Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren Breitenwirkung dargelegt werden. Diesen Anforderungen genügt eine Beschwerdebegründung, die nicht einmal ansatzweise den der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalt schildert und weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert noch den Streitgegenstand umreißt, in keiner Weise. Im übrigen hätte dargelegt werden müssen, daß die Entscheidung des Senats im früheren Revisionsverfahren die aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht beantwortet hat. Dies hat der Beklagte nicht einmal behauptet.

Entspricht mithin die Begründung der Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175818

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