Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Versicherter mit Erfolg das Studium zum "Kapitän auf Großer Fahrt" absolviert, danach weniger als 26 Wochen eine entlohnte Beschäftigung ausgeübt und sodann ein Studium der Betriebswirtschaftslehre durchgeführt, so steht ihm bei anschließender Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Alhi mangels ausreichender Vortätigkeit (Anwartschaft) nicht zu; auf eine vor dem Kapitänsstudium ausgeübte entlohnte Beschäftigung von mehr als 26 Wochen kann nicht zurückgegriffen werden.

2. Die Fiktion der nicht abgeschlossenen Ausbildung greift bei zwei aneinander anschließenden Ausbildungen schulischer Art nur ein, wenn sich diese Ausbildungen trotz formaler Trennung und Selbständigkeit als Abschnitte einer objektiv einheitlichen Ausbildung darstellen. Dagegen verliert eine Ausbildung, durch die bereits die Fähigkeit erworben worden ist, einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf auszuüben, durch eine anschließend angestrebte weitere Ausbildung schulischer Art, die zu einem objektiv anderen Beruf mit neuem Inhalt hinführt, nicht den Charakter der abgeschlossenen Ausbildung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.1979; Aktenzeichen 7 RAr 3/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647650

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