Leitsatz (amtlich)

1. RehaAnO 1975 § 25 Nr 2 ist mit AFG §§ 59 Abs 1 S 2 Nr 2, 58 Abs 2 insoweit vereinbar, als die Gewährung von Übergangsgeld an Behinderte, die an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung teilnehmen, von der Vollendung des 21. Lebensjahres abhängig gemacht wird, nicht jedoch, insoweit eine berufliche Tätigkeit des Behinderten vor Beginn der Maßnahme gefordert wird.

2. RehaAnO 1975 § 25 Nr 2 ist gesetzeskonform dahin auszulegen, daß Übergangsgeld statt Ausbildungsgeld während der Maßnahme der beruflichen Ausbildung von dem Zeitpunkt an zu gewähren ist, in dem der Behinderte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine Regelung in der RehaAnO 1975, die die Gewährung von Übergangsgeld davon abhängig macht, daß der Behinderte das 21. Lebensjahr bereits vor Beginn der Maßnahme vollendet hatte, wäre mit AFG § 59 Abs 1 S 2 Nr 2 nicht zu vereinbaren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.1981; Aktenzeichen 7 RAr 27/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654431

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