Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kasse kann nach § 182f Abs 1 S 3 iVm § 182a S 3 RVO Abführmittel in Fällen gewähren, in denen sie über einen längeren Zeitraum benötigt werden und die Aufwendungen dafür den Versicherten unzumutbar belasten. Insoweit ist der Kasse ein Ermessen eingeräumt, das mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belastung gekoppelt ist. Solange die Kasse eine solche Ermessensentscheidung nicht getroffen hat, ist eine Klage nicht zulässig.

2. Für den Anspruch auf Versorgung mit Abführmitteln ist es nicht rechtserheblich, ob der Versicherte diese wegen einer speziellen medizinischen Indikation benötigt. Die Vorschrift des § 182f Abs 2 RVO schließt die Versorgung mit den in ihr genannten Arzneimitteln zu Lasten der Krankenkassen schlechthin allein deshalb aus, weil sie üblicherweise nur bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden. Der Ausschluß erfaßt mithin die Abführmittel unabhängig von ihrer stofflichen Zusammensetzung nach dem Anwendungsgebiet und ohne Bezug auf bestimmte Erkrankungen oder medizinische Indikationen. Es handelt sich um eine typisierende Regelung, die zwar von der Verordnungspraxis bei geringfügigen Gesundheitsstörungen ausgeht, ihren Geltungsbereich aber nicht allein auf deren Behandlungsbedürftigkeit beschränkt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662066

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