Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens

 

Orientierungssatz

Auch wenn die Regelungen im Unterpachtvertrag zwischen dem Unterverpächter und dem Unterpächter über eine außerordentliche Kündigung im Falle des Todes des Unterpächters nicht den unabdingbaren Voraussetzungen des § 594d BGB entsprechen, liegt eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens iS einer prinzipiell endgültigen Trennung vom Land vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 8 RKn 8/93)

BSG (Urteil vom 12.10.1993; Aktenzeichen 13 RJ 75/92)

BSG (Beschluss vom 25.02.1993; Aktenzeichen 2 BU 112/92)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bereits auch für den Monat Juli 1988 das Altersgeld beanspruchen kann. Der Kläger ist am 1. April 1923 geboren und bewirtschaftete seit 1960 als Pächter den ca. 159 ha großen landwirtschaftlichen Gutsbetrieb B. Der Pachtvertrag sollte bis zum Ende des Jahres 2000 laufen. Mit Zustimmung des Verpächters schloß der Kläger mit seinem Sohn ... -- die Zustimmung zur Unterverpachtung bezog sich ausschließlich auf diesen -- den Unterpachtvertrag vom 24. Juni 1988, in dem u.a. in Abweichung von § 18 des Hauptvertrages vom 14. März 1960 (nebst Änderungen und Ergänzungen) die Vereinbarung enthalten war, daß beim Tod des Unterpächters der Unterverpächter zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist und die Erben des Unterpächters die Fortsetzung des Vertrages nicht verlangen können. Diese Regelung wurde auf Anregung der Beklagten (Schreiben vom 15. Juli und 20. Juli 1988) durch die "Änderungsvereinbarung zum Unterpachtvertrag" vom 21. Juli 1988 iS des § 594 d Bürgerliches Gesetzbuch -- BGB -- ersetzt.

Auf den im Juni 1988 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. August 1988 ab 1. August 1988 das Altersgeld. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er das Altersgeld auch für den Monat Juli 1988 beanspruchte. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1988 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Unterpachtvertrag vom 24. Juni 1988 habe nicht der in § 2 Abs 3 S 2 des Gesetzes über eine Altershilfe -- GAL -- aufgestellten Anforderung einer Abgabe iS einer prinzipiell endgültigen Trennung des abgebenden landwirtschaftlichen Unternehmers von seinem Betrieb entsprochen. Denn auch für den Fall, daß der Unterpächter vor Ablauf der Mindestdauer von neun Jahren sterbe, sei der Abgebende (Unterverpächter) aufgrund einer Klausel des Vertrages zur außerordentlichen uneingeschränkten Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen. In § 594 d BGB sei jedoch bei Tod des Pächters der Verpächter nur berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Außerdem seien die Erben nach der genannten Vorschrift berechtigt, der Kündigung des Verpächters zu widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu verlangen. Das ursprünglich vertraglich vorgesehene uneingeschränkte Recht zu sofortiger Kündigung bei Tod des Unterpächters sei zugunsten des Klägers über diese Regelung deutlich hinausgegangen. Erst seit der Vertragsänderung vom 21. Juli 1988 habe ein den gesetzlichen Anforderungen an die Abgabe auch insoweit genügender schriftlicher Vertrag vorgelegen, so daß gem § 10 Abs 2 GAL das Altersgeld zu Recht ab 1. August 1988 bewilligt worden sei.

Im rechtzeitig beim Sozialgericht -- SG -- Lüneburg eingeleiteten Klageverfahren hat der Kläger u.a. vorgetragen, die Beklagte übersehe, daß die Annahme einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen sei, daß Tatbestände denkbar seien, durch die nach erfolgter Abgabe, aber während eines Zeitraumes von neun Jahren, die Bewirtschaftung wieder an den Abgeber übergehe, z.B. durch einvernehmliche Aufhebung des Unterpachtvertrages. Allein die Möglichkeit, daß eine derartige Vereinbarung getroffen werde, schließe nicht die Abgabe aus; denn sonst würde es praktisch in keinem Fall eine Abgabe geben. Vielmehr würden diese Fälle nach § 10 Abs 6 GAL geregelt. Im übrigen sei ihm, dem Kläger als Pächter, nach dem Pachtvertrag mit dem Eigentümer in Übereinstimmung mit § 589 eine Unterverpachtung verboten. Im konkreten Fall sei ihm eine Unterverpachtung lediglich an seinen Sohn ... erlaubt, nicht jedoch an dessen zur Zeit unbekannte Erben.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 27. November 1990 verurteilt, dem Kläger Altersgeld auch für den Monat Juli 1988 zu gewähren. Es hat die Berufung zugelassen und in den Gründen ausgeführt, daß hier eine Besonderheit hinsichtlich des dem Kläger zustehenden Kündigungsrechts für den Fall des Todes des Unterpächters bestehe, liege an den besonderen Umständen und verhindere die prinzipiell endgültige Trennung vom Betrieb nicht. Die Besonderheit bestehe darin, daß der Kläger als Pächter zwischen dem Eigentümer und dem Pächter...

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