Leitsatz (amtlich)
Anspruch auf Witwenabfindung nach RVO § 1302 hat auch der Bezieher einer "wiederaufgelebten" Witwen- oder Witwerrente (RVO § 1291 Abs 2), der eine dritte - oder weitere - Ehe eingeht (Entgegen BSG 1965-06-23 11/1 RA 70/62 = BSGE 23, 124).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653767 |
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