Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzkassenmitgliedschaft einer nach RVO § 176b Abs 1 Nr 2 freiwillig Versicherten, bei Übernahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. SVAufbauV 12 Art 2 § 4 Abs 1 S 4 erlaubt nur den nach ihrem bisherigen Beruf rechtmäßig aufgenommenen Pflichtmitgliedern einer Ersatzkasse die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft, wenn diese Mitglieder durch späteren Beschäftigungswechsel nicht mehr zu dem satzungsmäßig umschriebenen Mitgliederkreis gehören.

2. Wer seine Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse nur kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften aus der Versicherung eines anderen (vgl RVO § 176b) erworben hat, besitzt bei der - erstmaligen - Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung keine schützenswerte Rechtsstellung.

3. Wer daher nach RVO § 176b Abs 1 Nr 2 Mitglied einer Ersatzkasse geworden ist, kann, wenn er erstmalig eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, nicht Mitglied der Ersatzkasse werden (bleiben), sofern er auf Grund seiner Tätigkeit nicht zum satzungsmäßigen Mitgliederkreis der Ersatzkasse gehört.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.1980; Aktenzeichen 3 RK 18/79)

BSG (Urteil vom 30.08.1979; Aktenzeichen 8b RK 2/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652600

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