Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Arbeitsloser, bei dem die Höhe des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt, zu Beginn des Kalenderjahres keine Lohnsteuerkarte gehabt, wohl aber sein Ehegatte, so ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu Beginn des Kalenderjahres zunächst einzutragen gewesen wäre, wenn er sich eine Lohnsteuerkarte hätte ausstellen lassen.

2. Die Lohnsteuerklasse, die erst eingetragen worden ist, nachdem sich der Arbeitslose eine Lohnsteuerkarte hat ausstellen lassen und nachdem nunmehr die Ehegatten die Steuerklassen gewechselt haben, kann erst vom Beginn des dem Antrag auf Steuerklassenwechsel folgenden Kalendermonats an berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658046

Breith. 1983, 159

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