Leitsatz (amtlich)

Ist ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so regeln AFG § 117 Abs 2 und Abs 3 abschließend, ob und in welchem Umfange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn und soweit der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat. Es ist nicht zu prüfen, ob im Einzelfall in einer solchen Leistung kein Arbeitsentgelt enthalten ist und deshalb ein Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht eintrete.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.12.1981; Aktenzeichen 7 RAr 55/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1654646

Breith. 1981, 254

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