Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 06.05.1980; Aktenzeichen L 7 Ar 59/79)

SG Stade (Urteil vom 31.05.1979)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 6. Mai 1980 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Mai 1979 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der 1925 geborene Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte von ihm Arbeitslosengeld (Alg) zurückfordert, weil der Anspruch hierauf gemäß § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geruht habe.

Er war ab Februar 1977 bei dem Beigeladenen zu 2), der ein Baugeschäft betreibt, als Zimmerer beschäftigt. Ende Januar 1978 kam es zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zu einem Streit. Dieser schlug ihm am 1. Februar 1978 eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die der Kläger ablehnte. Der Kläger erhielt daraufhin Urlaub. Als er nach dessen Beendigung seine Arbeit am 13. Februar 1978 aufnehmen wollte, erklärte ihm sein Arbeitgeber, daß er seine Papiere fertig gemacht habe. Der Kläger verweigerte ihre Annahme, weil das Arbeitsverhältnis nicht gelöst sei. Er verlangte außerdem seinen restlichen Jahresurlaub von etwa einem Monat. Sein Arbeitgeber erwiderte, er werde die Arbeitspapiere umschreiben und sie dem Kläger vorbeibringen, so daß dieser nicht wiederzukommen brauche. Die Papiere wurden dem Kläger jedoch nicht überbracht.

Am 28. Februar 1978 meldete sich der Kläger arbeitslos. Am 8. März sprach er erneut bei Arbeitsbeginn bei dem Beigeladenen zu 2) vor und erklärte ausdrücklich, daß er seine Arbeit anbiete und das bestehende Arbeitsverhältnis fortsetzen wolle. Der Beigeladene zu 2) nahm dieses Angebot nicht an. Er meldete den Kläger am 15. März 1978 mit Wirkung zum 27. Februar 1978 aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ab und gab in der Arbeitsbescheinigung vom 14. März 1978 gegenüber dem Arbeitsamt an, der Kläger habe in der Zeit vom 1. bis 31. Januar 1978 bei 22 Arbeitstagen und 191,5 Arbeitsstunden ein Arbeitsentgelt von 2.162,75 DM und in der Zeit vom 1. bis 27. Februar 1978 bei 19 Arbeitstagen und 152 Arbeitsstunden ein Arbeitsentgelt von 2.532,20 DM brutto erzielt.

Am 13. März 1978 verklagte der Kläger den Beigeladenen zu 2) vor dem Arbeitsgericht und begehrte zunächst die Zahlung des damals noch ausstehenden Lohnes für Januar 1978 (1.524,31 DM). Nachdem sein Arbeitgeber Lohn, Urlaubsgeld und Wintergeld für die Zeit bis einschließlich 27. Februar 1978 gezahlt hatte, änderte er seinen Klageantrag dahin, daß er die Pest Stellung begehre, die am 8. März 1978 durch den Beigeladenen zu 2) ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Am 6. April 1978 schloß er mit dem Beigeladenen zu 2) vor dem Arbeitsgericht folgenden Vergleich:

„1) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung des Beklagten zum 23. März 1978 beendet worden ist.

2) Der Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung nur für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag von 2.200,– DM brutto = netto.

3) Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt.”

Am 28. März 1978 (Osterdienstag) nahm der Kläger eine neue Arbeit auf. Im Mai 1978 zahlte der Beigeladene zu 2) die vereinbarten 2.200,– DM an den Kläger. Er entrichtete außerdem für die Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978 Sozialversicherungsbeiträge nach einem Brutto-Arbeitsentgelt von 3.024,06 DM.

Mit Bescheid vom 5. April 1978 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger für die Zeit vom 28. Februar bis 27. März 1978 Alg in Höhe von 1.070,40 DM, Diesen Betrag überwies es dem Kläger am 10. April 1978. Nachdem es von dem arbeitsgerichtlichen Vergleich Kenntnis erlangt hatte, forderte es vom Kläger durch Bescheid vom 5. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1978 einen Betrag von 936,60 DM zurück. Zur Begründung gab es an, die in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung müsse als Lohn für die Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978 angesehen werden.

Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Rückforderungsbescheide aufgehoben und die Berufung zugelassen (Urteil vom 31. Mai 1979). Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Zur Begründung seines Urteils vom 6. Mai 1980 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen im wesentlichen folgendes ausgeführt; Die Beklagte sei nicht gemäß §§ 152 Abs. 2, 117 Abs. 4 iVm Abs. 1 und 2 AFG berechtigt, den Betrag von 936,60 DM, den sie für die Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978 gezahlt habe, zurückzufordern. Eine Leistung im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG habe der Kläger nicht erhalten, weil sein Arbeitsverhältnis bei dem Beigeladenen zu 2) nicht ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei. Der Anspruch des Klägers auf Alg habe auch nicht gemäß § 117 Abs. 1 AFG geruht. Die vereinbarte Abfindung könne nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden. Der eindeutige Wortlaut der Nr. 2 des Vergleiches verbiete eine solche Umdeutung. Im übrigen ergebe sich aus der Nr. 3 des Vergleiches ein Verzicht des Klägers auf Lohnansprüche für die Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978. Der § 117 Abs. 1 AFG könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß unter Arbeitsentgelt auch Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen zu verstehen seien. Der in dem Vergleich von dem Kläger erklärte Lohnverzicht sei weder als Scheingeschäft gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Die Wirksamkeit des Vergleiches habe zur Folge, daß von seinem Abschluß an ein Lohnanspruch des Klägers für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 28. Februar bis 23. März 1978 zumindest im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander nicht mehr bestehe. Ein Rückforderungsrecht aus § 152 Abs. 2 Satz 1 und 2 AFG könne der Beklagten schon deshalb nicht zustehen, weil für einen Forderungsübergang nach § 117 Abs. 4 AFG im Zeitpunkt der Auszahlung der Alg-Leistung am 10. April 1978 kein Raum mehr bestanden habe, da inzwischen der Lohnanspruch durch den wirksamen Lohnverzicht erloschen gewesen sei. Eine Rückforderung gemäß §§ 152 Abs. 1 Nr. 2, 151 AFG sei ebenfalls ausgeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger bei Überweisung des Alg am 10. April 1978 gewußt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewußt habe, daß die Voraussetzungen für diese Leistung nicht vorlagen.

Nach Ansicht des LSG sind bei Anwendung des § 117 Abs. 1 AFG in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer Arbeitsentgelt zu beanspruchen hat, auf diesen Anspruch aber verzichtet, die Grundsätze anzuwenden, die das Bundessozialgericht (BSG) für den Verzicht auf Unterhalt bei einer wiederaufgelebten Witwenrente entwickelt hat. Hiernach habe der Kläger einen verständigen Grund für den Verzicht auf sein Arbeitsentgelt gehabt.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 117 Abs. 1 und 4 AFG durch das LSG.

Sie ist der Auffassung, daß der Lohnverzicht des Klägers den Lohnanspruch in Höhe des zeitgleichen Arbeitslosengeldanspruches nicht zum Erlöschen bringen konnte. Außerdem umfasse die „Abfindung” den für die Zeit bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses entstandenen Lohnanspruch zumindest in der genannten Höhe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 6. Mai 1980 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Mai 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er ist der Auffassung, in der an den Kläger gezahlten Abfindungssumme sei kein Arbeitsentgelt enthalten. Nach dem Wortlaut des Vergleiches hatte mit der Abfindung „nur der Verlust des Arbeitsplatzes” ausgeglichen werden sollen. Es handele sich also um eine Abfindung im Sinne der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes. Eine Umdeutung verbiete der eindeutige Wortlaut der Nr. 2 des Vergleiches. Die Beklagte sei wohl nur deshalb zu der irrtümlichen Auffassung gelangt, daß in der Abfindungssumme Lohn enthalten sei, weil der ehemalige Arbeitgeber des Klägers versehentlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Im übrigen sei der Verzicht auf eventuelle Lohnansprüche in dem Vergleich bereits am 6. April 1978 wirksam geworden, so daß am 10. April 1978, als die Beklagte das Arbeitslosengeld gewährt habe, Ansprüche nicht mehr übergehen konnten.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich zu dem Vorbringen der übrigen Beteiligten nicht geäußert.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Der Kläger ist verpflichtet, das für die Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978 gezahlte Arbeitslosengeld (Alg) zurückzuzahlen.

Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 152 Abs. 2 AFG idF vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) – SGB X –. Durch Art. 2 § 2 Nr. 18 Buchst a und Nr. 11 SGB X wurde § 152 AFG zwar geändert; das SGB X ist jedoch erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten (Art. 2, § 40 Abs. 1 SGB X). Die zeitlich davor liegenden Fälle sind nach § 152 Abs. 2 AFG aF zu beurteilen. Hat danach der Empfänger von Alg Leistungen im Sinne des § 117 Abs. 1 oder 2 trotz des Rechtsüberganges nach § 117 Abs. 4 AFG erhalten, so ist das nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG gewährte Alg insoweit zurückzuzahlen. Soweit der leistungspflichtige Dritte an den Empfänger das Alg nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat, haften gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 AFG aF der Leistungspflichtige und der Empfänger als Gesamtschuldner.

Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der gezahlten Leistungen kann hiernach nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte unter Umständen auch seinen früheren Arbeitgeber – den Beigeladenen zu 2) – in Anspruch nehmen konnte. Er würde in einem solchen Fall als Gesamtschuldner neben seinem früheren Arbeitgeber haften. Haftung als Gesamtschuldner bedeutet nach § 421 BGB, daß der Gläubiger, hier also die Beklagte, die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern kann, wobei bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet bleiben. Das AFG enthält nicht die Verpflichtung, daß die Beklagte sich zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat. Ob der frühere Arbeitgeber des Klägers hiernach der Beklagten gegenüber überhaupt zur Zahlung verpflichtet wäre, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Diese Frage berührt die Rückzahlungspflicht des Klägers nach § 152 Abs. 2 AFG aF nicht.

Der Rückforderungsanspruch der Beklagten besteht deshalb, weil der Anspruch des Klägers auf Alg in der Zeit vom 28. Februar bis 25. März 1978 gemäß § 117 Abs. 1 AFG geruht hat, er für diese Zeit gleichwohl Alg und das ihm gegen seinen früheren Arbeitgeber zustehende Arbeitsentgelt erhalten hat, obwohl dieses gemäß § 117 Abs. 4 AFG in Höhe des gewährten Alg auf die Beklagte übergegangen war.

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß auf die Leistungen, die der Kläger aufgrund des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs erhalten hat, § 117 Abs. 1 und nicht § 117 Abs. 2 AFG anzuwenden ist. Eine Anwendung der letztgenannten Vorschrift scheitert schon daran, daß es hier nicht um ein Ruhen des Alg für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Nur diesen Fall regelt § 117 Abs. 2 AFG. Er bestimmt, daß der Anspruch auf Alg von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an für eine näher bestimmte Zeit ruht, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die dort genannten Leistungen erhält. Streitig ist hier aber die Frage des Ruhens eines Alg-Anspruches und die daraus folgende Rückzahlungspflicht für eine Zeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) bestand. Dieses endete erst am 23. März 1978. Nach Ziffer 1 des von ihnen geschlossenen Vergleichs waren sich die Parteien darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung des Beigeladenen zu 2) zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist. Entscheidend ist hier also, ob der Kläger Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen hatte, das gemäß § 117 Abs. 1 AFG zum Ruhen des Anspruches auf Alg in der Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978 geführt hat. Das ist im Gegensatz zur Auffassung des LSG der Fall gewesen.

Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs, den er und der Beigeladene zu 2) vor dem Arbeitsgericht geschlossen haben, auch Arbeitsentgelt für die Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978 erhalten. An das entgegengesetzte Ergebnis, zu dem das LSG gelangt ist – es handele sich bei den vereinbarten 2.200,– DM aufgrund des Wortlauts des Vergleichs um eine reine Abfindung lediglich für den Verlust des Arbeitsplatzes –, ist der Senat nicht gemäß § 163 SGG gebunden. Es handelt sich insoweit nicht um eine tatsächliche Pest Stellung, sondern um eine rechtliche Wertung (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1981 – 7 RAr 29/80; BSG SozR Nrn 1 und 4 zu § 96 AVAVG).

Richtig ist die Auffassung des LSG, daß § 117 Abs. 1 AFG nicht dahin ausgelegt werden kann, der Begriff „Arbeitsentgelt” in dieser Vorschrift umfasse auch Abfindungen und ähnliche Leistungen. Das schließt jedoch nicht aus, daß eine als Abfindung deklarierte Leistung in Wirklichkeit Arbeitsentgelt ist oder daß in dem vereinbarten Betrag sowohl Arbeitsentgelt als auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und sonstiger Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis enthalten sind, ohne daß dafür im einzelnen ein bestimmter Betrag ausgewiesen wird. Letzteres entspricht auch dem Zweck von Vergleichen, durch Festlegung einer pauschalen Leistung zu einem für beide Teile akzeptablen Ergebnis zu kommen.

Im vorliegenden Fall ist in der dem Kläger gezahlten Abfindung Arbeitsentgelt für die Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978 enthalten. Dagegen spricht – entgegen der Auffassung des LSG – nicht, daß die Abfindung nach dem Wortlaut von Nr. 2 des Vergleiches nur für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden sollte. Das LSG hat verkannt, daß insoweit der Vergleich nur scheinbar einen klaren und eindeutigen Wortlaut hat. Er ist materiell-rechtlich ein zivilrechtlicher Vertrag, für dessen Auslegung, welche eine Rechtsanwendung ist und auch vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann, § 157 BGB gilt. Hiernach ist sein Inhalt im einzelnen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, seinem Sinn und Zweck und entsprechend dem objektivierten Willen der Parteien zu bestimmen, so wie er in den Vertragsbestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. BGH LM ZVG § 57 b Nr. 1; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 40. Aufl § 157 Anm. 2a). Aus Nr. 3 des Vergleichs, wonach damit alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt werden sollten geht aber hervor, daß trotz der Fassung von Nr. 2 auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt abgegolten werden sollten. Ein solcher Anspruch war dem Kläger bereits arbeitsvertraglich verblieben. Die Vertragsparteien sind bei Abschluß des Vergleiches offensichtlich davon ausgegangen, daß der Beigeladene zu 2) dem Kläger am 8. März 1978 unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB zum 23. März 2978 gekündigt hatte. Der Kläger hatte zwar nach Ablauf seines Urlaubs am 13. Februar 1978 bei dem Beigeladenen nicht wieder gearbeitet, weil sich dieser weigerte, ihn zu beschäftigen. Er hatte jedoch gemäß § 615 BGB einen Lohnanspruch, da der Beigeladene zu 2) im Annahmeverzug war. Der Kläger hatte ihm nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG seine Arbeit am 13. Februar und 8. März 1978 angeboten. Es bestand für den Kläger somit kein Anlaß, auf sein Arbeitsentgelt zu verzichten. Es ist mithin davon auszugehen, daß die Abfindungspauschale auch das Arbeitsentgelt für den hier in Betracht kommenden Zeitraum enthält. Dafür spricht auch die Höhe der Abfindung. Sie beträgt brutto rund 3.024,– DM und liegt damit um über 860,– DM über dem Verdienst, das der Kläger im gesamten Monat Januar 1978 gehabt hat (2.162,75 DM brutto); das Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit vom 1. bis 27. Februar 1978 in Höhe von 2.532,28 DM kann nicht zugrunde gelegt werden, da hierin offensichtlich rückständiges Urlaubs- und Wintergeld enthalten sind. Eine Abfindung nur für den Verlust des Arbeitsplatzes in der vereinbarten Höhe erscheint unangemessen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 2) und dem Kläger hat höchstens 14 Monate gedauert. Der Kläger hat unmittelbar nach seiner Beendigung einen neuen Arbeitsplatz gefunden. Darüber hinaus sind die Parteien in dem Vergleich von einem Tatbestand ausgegangen, der gerade nicht typisch für die Gewährung einer Abfindung ist. Sie haben für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte Kündigung vereinbart. Diese ist aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht in allen Fällen als sozial ungerechtfertigt anzusehen (siehe Hueck, Kündigungsschutzgesetz, 10. Aufl, § 1 Anm. 102 ff). Sie hat daher nicht zwangsläufig eine Abfindung zur Folge. Wenn sich der Kläger darauf beruft, Grundlage für die vereinbarte Abfindung seien die §§ 9 und 10 KSchG, so läßt er diesen Umstand unberücksichtigt. Im übrigen haben die Beteiligten gerade diese Vorschriften nicht in den Vergleich aufgenommen, obwohl dies einer weit verbreiteten arbeitsgerichtlichen Praxis entspricht, wenn davon ausgegangen wird, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt war.

Die Leistungen, die der Kläger aufgrund des Vergleiches zunächst zu beanspruchen und später auch erhalten hat, waren nach den vorstehenden Ausführungen solche im Sinne von § 117 Abs. 1 AFG. Dies hat zur Folge, daß der Anspruch des Klägers auf Alg, der nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG an sich bestand, ruhte. Die Beklagte hat dem Kläger gleichwohl Alg gewährt, weil er die Leistungen zunächst nicht erhalten hatte. Damit war sein Anspruch, den er aufgrund des Vergleiches gegenüber seinem früheren Arbeitgeber hatte, in Höhe des gezahlten Alg kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen (§ 117 Abs. 4 Satz 2 AFG). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist dem Kläger das Alg auf jeden Fall vor Auszahlung der vereinbarten 2.200,– DM gewährt worden. Der Senat hatte aus den oben angeführten Gründen keine Bedenken, davon auszugehen, daß in der im Vergleich vereinbarten Summe mindestens Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit vom 28. Februar bis 23. März 1978 enthalten sind, die der Höhe des für diese Zeit gezahlten Alg (936,60 DM) entsprechen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei bei der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß er sich um seine Lohnansprüche bis zum 23. März 1978 nicht habe zu kümmern brauchen, da er für diese Zeit Geld vom Arbeitsamt habe bekommen sollen. Die Berücksichtigung einer solchen Auffassung würde den Zweck des § 117 Abs. 4 AFG ins Gegenteil verkehren und die Rückforderungsbestimmung des § 152 Abs. 2 AFG aF ihres Sinnes berauben. Trotz seines Anspruches auf Arbeitsentgelt wird dem Arbeitslosen hiernach gleichwohl Alg zugebilligt, weil der Arbeitsentgeltanspruch, der das Ruhen des Alg auslöst, noch nicht realisiert ist. Der Forderungsübergang nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG soll den sachgerechten Ausgleich für diese Vergünstigung sichern. Erhält der Arbeitslose dennoch neben dem schon gezahlten Alg das entsprechende Arbeitsentgelt – trotz des erfolgten Anspruchsüberganges auf die Beklagte –, soll die Rückforderungsregelung des § 152 Abs. 2 AFG aF den wirtschaftlichen Ausgleich wieder herstellen. Der Sinngehalt dieser gesetzlichen Regelung läßt eine Auslegung nicht zu, die dahin geht, eine Pauschalvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Höhe der noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zustehenden Ansprüche könnte eine Befreiung von der Pflicht zur Rückzahlung des außerdem gewährten Alg zur Folge haben. Das bedeutet allerdings nicht, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auch mit Wirkung gegen die Beklagte eine Vereinbarung über den Arbeitsentgeltanspruch in der Weise treffen dürfen, daß der Arbeitgeber wegen des auf die Beklagte gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG übergegangenen Anspruches dieser gegenüber allein verpflichtet bleibt. Dann würde es sich bei der dem Arbeitslosen aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Leistung um Teilleistungen handeln. Es wären insbesondere nicht solche, die er trotz des Rechtsüberganges gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 AFG aF erhalten hätte. Ein derartiger Vertragsinhalt muß sich jedoch eindeutig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder den sonstigen bei ihrer Auslegung zu berücksichtigenden Kriterien ergeben. Hier läßt sich ein solcher Vertragsinhalt nicht erkennen.

Ob der Kläger bei Empfang des Alg gutgläubig war, kann dahingestellt bleiben. Seine Rückzahlungspflicht gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 AFG aF besteht unabhängig davon, ob ihn an der unrechtmäßigen Leistung seines früheren Arbeitgebers ein Verschulden trifft oder ob ihm bekannt war bzw bekannt sein mußte, daß ihm diese Leistung nicht zustand.

Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, er sei zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil er nicht mehr bereichert gewesen sei. Dieser Einwand ist ihm durch § 152 Abs. 3 AFG abgeschnitten.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen müssen nach allem aufgehoben und die Klage muß abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI925869

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