Verfahrensgang

SG Hannover (Urteil vom 08.12.2002; Aktenzeichen S 9 AL 777/98)

 

Tenor

DasUrteil des Sozialgerichts Hannover vom8. Dezember 2002 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Sozialversicherungsbeitragsforderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 16.805,04 DM verjährt ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten jetzt noch darüber, ob die Erstattungsforderung der Beklagten auf Konkursausfallgeld – Kaug – (Beitragsforderungen gegen den Kläger zur Sozialversicherung) verjährt ist.

Der 1943 geborene Kläger war Inhaber der Firmen I. und J. & Co Baustoffe Nachfolger K.. Sein 1976 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 18. November 1976 abgelehnt, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden war. Die Arbeitnehmer beider Unternehmen stellten Anträge auf Kaug, die von der Beklagten in Höhe von 135,41 DM (Firma L.) und 9.188,15 DM (Firma M.) befriedigt wurden. Die Beklagte entrichtete außerdem aufgrund von Anträgen des Krankenversicherungsträgers die darauf entfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 6.097,40 DM (Firma L.) und 10.707,64 DM (Firma M.) aus der Kaug-Versicherung. Mit zwei Schreiben vom 28. Januar 1977 forderte das Arbeitsamt K. den Kläger auf, die auf die Beklagte übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt beziehungsweise die Ansprüche auf Entrichtung der Pflichtbeiträge für die Firma L. von insgesamt 6.232,81 DM und die Firma M. in Höhe von insgesamt 19.895,79 DM zu begleichen.

Der Kläger beantragte am 19. September 1978 und 14. September 1979 eine ratenfreie Stundung bis zur Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beklagte entsprach den Anträgen mit Bescheiden vom 9. November 1978 und 2. Oktober 1979 und stundete die Gesamtforderung in Höhe von 26.128,60 DM bis zum 31. August 1980 ratenfrei.

Wegen der übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer der Firma L. und N. in Höhe von insgesamt 9.323,56 DM erwirkte die Beklagte einen Mahnbescheid vom 5. März 1982 und hierzu einen Vollstreckungsbescheid vom 23. März 1982 bei dem Arbeitsgericht K. über die Forderung nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides (10. März 1982).

Zur Vollstreckung der übergegangenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 16.805,04 DM richtete die Beklagte ein Vollstreckungs- und Einziehungsersuchen an die Stadt O. am 21. November 1980, die am 19. Januar 1982 ein Zahlungsverbot und eine Überweisungsverfügung gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers erließ. Pfändbare Beträge waren jedoch nicht vorhanden. Aufgrund von Vollstreckungsanordnungen/-ersuchen der Beklagten vom 21. März 1984, 17. März 1986, 9. Januar 1990 und 9. März 1993 ergingen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 24. September 1984 und 29. März 1990 sowie Pfändungsversuche beim Kläger (zuletzt am 7. September 1993), die jedoch fruchtlos blieben. Weitere Vollstreckungsversuche erfolgten aufgrund erheblicher Vorpfändungen und Abtretung der Gehaltsansprüche nicht.

Der Kläger war bis zu seiner Kündigung am 31. Dezember 1996 beschäftigt, bezog vom 1. Januar bis 10. September 1997 Krankengeld und aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 18. September 1997 mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 Alg ab Antragstellung für 971 Tage nach einem Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM in Höhe von zunächst wöchentlich 759,00 DM.

Der Beklagten wurde am 13. Oktober 1997 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt O. vom 10. Oktober 1997 über 2.780,40 DM, am 30. Oktober ein vorläufiges Zahlungsverbot und am 10. Dezember 1997 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Herrn P. zugestellt. Am 4. November 1997 teilte die Q. mit, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Sozialleistungen durch Vertrag vom 31. Juli 1991 an sie abgetreten seien zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche, die der Bank gegen den Kläger zustehen (zur Zeit 11.400,00 DM). Die Beklagte zahlte daraufhin ab 1. November 1997 einen wöchentlichen Betrag in Höhe von 61,80 DM (ab 1. Januar 1998 67,80 DM) aus dem Anspruch auf Alg an die R..

Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte die Auszahlung an die R. ab 1. Juli 1998 ein und nahm mit Bescheid vom 23. Juli 1998 gegenüber dem Kläger eine Aufrechnung des Alg-Anspruchs mit einer Forderung in Höhe von 26.334,70 DM mit täglich 44,37 DM vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil der ihm verbleibende Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege und nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreiche; es sei nicht ersichtlich, gegen welche Forderung aufgerechnet werde und ob die Aufrechnung rückwirkend zum 1. Juli 1998 habe einsetzen dürfen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. September 1998). Mit Änderungsbescheid vom 28. Oktober 1998 ermäßigte die Beklagte den Aufrechnungsbetrag auf täglich 22,00 DM und zahlte dem Kläger den zuviel...

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