nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 26.04.2002; Aktenzeichen S 6 AL 137/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen B 11 AL 57/03 R)

BSG (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen B 11 AL 53/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die zweitinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld (Insg) als das, welches ihm für die Zeit vom 1. September bis 30. November 1999 gewährt wurde. Streitig ist, ob die dem Kläger für das Jahr 1999 zustehende Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) berücksichtigt werden darf.

Der im Februar 1938 geborene Kläger war bis zum 30. November 1999 als Monteur bei der Firma G. GmbH, Sanitär-Heizungstechnik, in H. beschäftigt gewesen. Über das Vermögen dieser Firma wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 des Amtsgerichts H. (I.) das Insolvenzverfahren eröffnet, da die Firma zahlungsunfähig und überschuldet war, nachdem bereits am 7. Oktober 1999 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Insolvenzfirma angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt worden war. Das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, wonach keine Aussicht für eine Fortführung des Unternehmens bestand, stammt vom 29. November 1999 und ging am 30. November 1999 beim Amtsgericht H. als Insolvenzgericht ein.

Eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Sonderzahlung 1999 wurde am 2. November 1999 zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Insolvenzfirma mit schriftlicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters geschlossen. Die Auszahlung der Sonderzahlung für das Jahr 1999 wurde auf den 10. November 1999 festgelegt.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 6. Dezember 1999 rückständiges Arbeitsentgelt für die Monate September bis November 1999. Der Insolvenzverwalter stellte am 3. Dezember 1999 eine dementsprechende Insg-Bescheinigung aus. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 8. Dezember 1999 Insg in Höhe von insgesamt 9.238,35 DM. Die Jahressonderzahlung wurde nicht berücksichtigt. Der Kläger legte Widerspruch wegen der Nichtberücksichtigung der Weihnachtsgratifikation ein.

Die Beklagte ermittelte, dass für die Insolvenzfirma und deren Arbeitnehmer der Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 23. September 1997 des Fachverbandes Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik Niedersachsen und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitungen Hannover, Küste und NRW (Tarifvertrag) anzuwenden war. Nach diesem Tarifvertrag galt, soweit eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen war, als Auszahlungstag für die Jahressonderzahlung der 1. Dezember des jeweiligen Jahres. Im Übrigen gelten ua folgende Regelungen:

"§ 2

Leistungen und deren Voraussetzungen

1.

Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

2.

Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 %

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %

nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 %

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 % eines Monatsverdienstes.

3.

Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

4.

Der Monatsverdienst des gewerblichen Arbeitnehmers ergibt sich aus der Multiplikation seines tariflichen Stundenlohnes und den Zuschlägen in § 7 des jeweils geltenden Manteltarifvertrages mit dem Faktor 160,5 (01.10.1997 - 31.07.1999) bzw. dem Faktor 156,5 (ab 01.08.1999).

Der Monatsverdienst des Angestellten entspricht seinem letzten monatlichen Grundgehalt ohne Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen u. a. vor dem Zeitpunkt der Auszahlung.

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge Kurzarbeit, Krankheit oder ähnlicher Arbeitsversäumnisse eintreten, bleiben außer Betracht.

3.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, erhalten sie eine anteilige Leistung.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.

§ 3

Zeitpunkt

1.

Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

2.

Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 der 1. Dezember.

In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.

3.

Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betrie...

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