nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 13.11.1996; Aktenzeichen S 20 V 130/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 13. November 1996 und der Bescheid der Beklagten vom 18. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1993 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 6. Mai 1980 aufzuheben und eine chronische Leberentzündung mit Zirrhose bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin I. als weitere Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennen und Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. ab Juli 1991 und von 100 v.H. ab Juli 1995 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des während des Klageverfahrens verstorbenen Kriegsbeschädigten Horst J. (im Folgenden: H.K.) die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und Versorgung nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 50 v.H.

Der 1922 geborene, am 14. Juni 1996 verstorbene H.K. war ab 1. Oktober 1941 Soldat in der damaligen deutschen Wehrmacht. Ab Oktober 1942 wurde er acht Wochen im Lazarett Borisow wegen Gelenkbeschwerden in den Hüft- und Kniegelenken behandelt. Am 6. September 1943 erlitt er in Russland schwere Verwundungen, nach den (nicht vollständigen) Unterlagen durch Granatsplitterdurchschuss im rechten Unterarm und durch einen Granatsplitter im Bauch. Die Behandlung erfolgte zunächst im Feldlazarett 623 in Russland, anschließend vom 13. bis 21. September 1943 im Reservelazarett Lublin - Kloster -, vom 23. September 1943 bis 1. Februar 1944 im Reservelazarett Köthen/Anhalt, vom 2. Februar bis 30. Juni 1944 im Reservelazarett Belgard/Pommern, vom 1. Juli bis 8. August 1944 im Reservelazarett Deutsch-Krone/Pommern, danach bis zum 30. November 1944 wiederum im Reservelazarett Belgard/Pommern.

Nachdem bereits mit Bescheid des Versorgungsamts Dessau vom 2. Mai 1946 verschiedene Gesundheitsstörungen, u. a. ein Lebersteckschuss, hervorgerufen durch Verwundung am 6. September 1943, als Wehrdienstbeschädigung mit einer MdE von 50 v.H. anerkannt worden waren, stellte H.K. im Jahre 1953 einen Versorgungsantrag beim Versorgungsamt Bremen. Daraufhin erhielt er unter dem 20. Mai 1954 einen Bescheid über die Erstanerkennung nach dem BVG. Anerkannt wurden mit einer MdE von 50 v.H. folgende Schädigungsfolgen: 1) Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand, geringe Streckbehinderung im Ellenbogengelenk, 2) Ellennervenschädigung, 3) Stecksplitter am unteren Leberrand, 4) Verwundungsnarben am rechten Arm, rechten Gesäß sowie Operationsnarben. Im zugrunde liegenden Hauptgutachten des Dr. K. vom 8. März 1954 heißt es in der Vorgeschichte u.a., seit der Lebersteckschussverletzung vom 6. September 1943 beständen Leberbeschwerden und Verdauungsstörungen. Wegen des Leberstecksplitters seien jedes Vierteljahr Röntgendurchleuchtungen durchgeführt worden, da dieser wandere. Als Klagen wurden u. a. angegeben: Druckgefühl in der Lebergegend, stärkere Beschwerden bei Diätfehlern; Fett, Speck, Schweinefleisch und Hülsenfrüchte vertrage er nicht und lebe Diät nach entsprechender Vorschrift; "gelb" sei er nie gewesen. In der Röntgenaufnahme wurde ein dattelkerngroßer Metallsplitter am unteren Leberrand festgestellt. Anhaltspunkte für eine Leberfunktionsstörung waren klinisch nicht nachweisbar. Es wurden verschiedene Labormesswerte erhoben (Bl. 14 der B-Akten).

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1954 wurde die zusätzliche Anerkennung eines Ohrenleidens abgelehnt, nachdem H.K. eine Bescheinigung des HNO-Arztes Dr. L. vom 29. Mai 1954 über eine Radikaloperation beider Kieferhöhlen mit stationärer Behandlung vom 6. Februar bis 1. März 1952 vorgelegt hatte.

Nach einem versorgungsärztlichen Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten Dr. M. vom 15. Januar 1977 anlässlich eines Antrags auf Kapitalabfindung gab H.K. an, er sei seit seiner Untersuchung 1954 immer gesund und leistungsfähig gewesen, bis Ende 1974 anscheinend im Anschluss an einen Erkältungsinfekt zunehmende Mattigkeit und auch leichte Gelbfärbung der Skleren eingetreten seien. Im Rahmen einer Krankenhausbehandlung im Krankenhaus N. vom 28. März bis 21. Mai 1975 (Vorlage des Berichts vom 21.5.1975, siehe Vorheftung in den B-Akten) sei eine chronisch-aggressive Hepatitis mit Zirrhose festgestellt worden. Die Entlassungsdiagnosen nach einer Kurbehandlung vom 20. August bis 17. September 1975 (Bericht vom 8.10.1975, Bl. 105 bis 108 der B-Akten) lauteten Leberzirrhose, gering aktiv, Ösophagusvarizen II. Grades, Cholecystolithiasis, subklinischer Diabetes mellitus und Verdacht auf Coronarinsuffizienz. Wesentliche Beschwerden bestünden nicht mehr, er (der Patient) fühle sich voll leistungsfähig. Gewisse notwendige Diäteinschränkungen würden beachtet, er sei Nichtraucher und meide auch jeglichen Alkoholgenu...

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